Leistungen der Pflegeversicherung – Was Ihnen zusteht!

Inhaltsverzeichnis

Die Pflegeversicherung bietet eine breite Palette von Leistungen an, um den unterschiedlichen Bedürfnissen von Menschen mit Pflegebedarf und ihren individuellen Pflegesituationen gerecht zu werden.

 

Die Agentur für Haushaltshilfe bietet Ihnen einen umfassenden Überblick über die verfügbaren Pflegeleistungen, ihre finanzielle Höhe und Ihre individuellen Ansprüche.

 

Die Wartezeit

Um Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen zu können, müssen Sie sowohl offiziell pflegebedürftig sein als auch die versicherungsrechtlichen Bedingungen erfüllen. Bevor Sie erstmalig einen Antrag auf Leistungen stellen können, müssen Sie innerhalb der letzten zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang über die gesetzliche Pflegeversicherung versichert gewesen sein. Dies wird als Wartezeit bezeichnet. Für Kinder, die über ihre Eltern versichert sind, gilt die Wartezeit als erfüllt, sobald ein Elternteil diese erfüllt hat.

 

Für Personen, die aus der privaten Pflegeversicherung ausscheiden, weil sie der Pflichtversicherung der sozialen Pflegeversicherung unterliegen, gilt: Die Zeit der Versicherung in der privaten Krankenversicherung wird auf die Wartezeit angerechnet.

 

Welche Änderungen gelten seit dem 1. Januar 2024?

Hier eine Zusammenfassung der Änderungen seit Januar 2024:

  • Häusliche Pflege: Das Pflegegeld wurde um 5% erhöht.
  • Ambulante Pflege: Die Sachleistungsbeträge stiegen ebenfalls um 5%.
  • Angehörige: Pflegeunterstützungsgeld kann nun pro Kalenderjahr für bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person in Anspruch genommen werden.
  • Familien mit pflegebedürftigen Kindern: Sie haben Anspruch auf den Gemeinsamen Jahresbetrag aus Verhinderungs- und Kurzzeitpflege für alle Pflegebedürftigen der Pflegegrade 4 und 5, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  • Pflegebedürftige in vollstationären Pflegeeinrichtungen: Die Zuschläge nach Paragraf 43c SGB XI1 Paragraf 43c SGB XI wurden erhöht. Die gesetzliche Pflegekasse zahlt seit Januar 2024 5 Prozentpunkte mehr und bei einer kurzen Verweildauer sogar 10 Prozentpunkte mehr.
  • Ab dem 1. Januar 2025 werden die Zuschläge gemäß §43c SGB XI  2§43c SGB XI um weitere 4,5% erhöht.

 

Die Pflegeleistungen wurden seit Januar 2024 vor allem im Bereich der häuslichen und ambulanten Pflege verbessert. Familien mit pflegebedürftigen Kindern profitieren ebenfalls von den Änderungen.

 

Anspruch auf Pflegeleistungen

Um Pflegeleistungen in Anspruch nehmen zu können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:

 

  1. Sie müssen entweder gesetzlich oder privat pflegeversichert sein.
  2. Sie müssen bei Ihrer Pflegeversicherung als leistungsberechtigt gelten.
  3. Sie müssen einen anerkannten Pflegegrad haben.

 

Die meisten Menschen in Deutschland sind automatisch pflegeversichert, da die Pflegeversicherung zu den obligatorischen Versicherungen gehört.

 

Um Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung in Anspruch nehmen zu können, müssen Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Dazu gehört, dass Sie innerhalb der letzten zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang Beiträge gezahlt haben oder familienversichert waren. Bei privaten Pflegeversicherungen können jedoch andere Bedingungen gelten.

 

Die Vergabe eines Pflegegrades dient dazu, Ihre Pflegebedürftigkeit zu bestimmen. Wenn Sie noch keinen Pflegegrad haben und Pflegeleistungen beantragen, wird Ihre zuständige Pflegekasse eine Pflegebegutachtung durchführen. Aufgrund dieser Begutachtung wird Ihnen dann bei bestehender Pflegebedürftigkeit ein Pflegegrad von 1 bis 5 zugewiesen. Liegt keine Pflegebedürftigkeit vor, wird Ihr Antrag abgelehnt, Sie haben dann die Möglichkeit innerhalb einer Frist von vier Wochen einen Widerspruch einzulegen.

Leistungen der Pflegeversicherung beantragen

Falls noch nicht vorhanden müssen Sie einen Antrag auf einen anerkannten Pflegegrad bei der zuständigen Pflegekasse einreichen, um Leistungen der Versicherung zu erhalten. Für gesetzlich Versicherte ist die Pflegekasse in der Regel mit ihrer Krankenkasse verbunden, während privat Versicherte ihre Pflege-Pflichtversicherung (PPV) frei wählen können.

 

Nachdem Sie Ihren Antrag gestellt haben, wird Ihre Pflegeversicherung ein Pflegegutachten in Auftrag geben, um Ihren Anspruch zu überprüfen und Ihren Pflegegrad festzustellen. Nach Feststellung eines Pflegegrades haben Sie Anspruch auf Leistungen, die rückwirkend ab dem Tag Ihrer Antragstellung gewährt werden.

 

Welche Leistungen der Pflegeversicherung können in Anspruch genommen werden?

Hier finden Sie einen Überblick über die Leistungen der Pflegeversicherung:

 

Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen

Die Pflegekasse gewährt bis zu 4.000 Euro pro Maßnahme, um bauliche Anpassungen im Wohnumfeld vorzunehmen, wie den Einbau einer barrierefreien Dusche oder das Anpassen der Fenstergriffe auf Greifhöhe für Rollstuhlfahrer. Sie müssen lediglich einen Kostenvoranschlag bei der Pflegekasse einreichen. Wenn Sie in einer Wohngemeinschaft mit anderen Pflegebedürftigen leben, haben Sie die Möglichkeit, die Zuschüsse zusammenzulegen. Diese können bis zu einer Gesamthöhe von 16.000 Euro genutzt werden.

 

Pflegehilfsmittel

Diese Hilfsmittel sind darauf ausgelegt, die Pflege zu Hause zu unterstützen und die Selbstständigkeit zu fördern. Dazu zählen beispielsweise Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel sowie technische Geräte wie ein Hausnotrufsystem, ein Pflegebett oder eine Rückenstütze. Ein ärztliches Rezept ist nicht erforderlich. Sie können die benötigten Hilfsmittel telefonisch oder schriftlich bei deiner Pflegekasse beantragen.

 

Entlastungsbetrag

Der Entlastungsbetrag liegt bei 125 Euro im Monat und steht Ihnen zur Verfügung, wenn Sie zuhause gepflegt werden. Außerdem kann das Geld für Betreuung und Alltagsbegleitung genutzt werden. Dafür übernehmen geschulte Helfer ehrenamtlich die stundenweise Betreuung in der Wohnung oder außer Haus. Bei höheren Pflegegraden kann der Entlastungsbetrag auch für Kurzzeitpflege sowie Tages- und Nachtpflege verwendet werden.

 

Der Entlastungsbetrag wird nicht direkt ausgezahlt, sondern erstattet, nachdem Sie die Leistungen eines Dienstes in Anspruch genommen haben. Sie müssen in Vorleistung gehen und die Quittung bei der Kasse einreichen. Die Möglichkeiten, welche Dienstleistungen über den Entlastungsbetrag erstattet werden können, variieren je nach Bundesland. Daher ist es ratsam, bei der Pflegekasse oder einer Pflegeberatungsstelle nachzufragen, welche Angebote es in deiner Region gibt.

 

Pflegegeld

Wenn Sie in Pflegegrad 2 oder höher eingestuft werden, haben Sie Anspruch auf ein Pflegegeld. Dieses Geld dient dazu, Ihren Angehörigen oder Pflegepersonen eine Anerkennung für ihre Pflegeleistungen zukommen zu lassen. Die Höhe des Pflegegeldes hängt von der Pflegebedürftigkeit der betroffenen Person ab. Gemäß § 37 Abs. 3 SGB XI 3§ 37 Abs. 3 SGB XI sind Pflegegeldempfänger gesetzlich verpflichtet, sich je nach Pflegegrad regelmäßig beraten zu lassen: Für Pflegegrad 2 und 3 gilt dies halbjährlich, für Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich. Das Ziel dieser Beratung ist es, eine angemessene Pflege zu gewährleisten und die Pflegeperson praktisch und fachlich zu unterstützen.

 

Für Privatversicherte und deren Angehörige übernimmt compass diese Beratung, wobei die Kosten von der privaten Pflegeversicherung vollständig getragen werden. Alternativ können auch zugelassene Pflegedienste oder anerkannte Beratungsstellen diese Beratung durchführen.

 

Sachleistungen

Statt Pflegegeld können Sie auch Sachleistungen in Anspruch nehmen. Das bedeutet, dass qualifizierte Pflegekräfte Sie bei der Körperpflege, beim An- und Auskleiden, der Medikamenteneinnahme sowie bei der Haushaltsführung unterstützen. Diese Pflegekräfte müssen entweder direkt oder indirekt mit Ihrer Pflegekasse oder Pflegeversicherung verbunden sein.

 

Infrage kommen Pflegekräfte,

  • die bei einer ambulanten Pflegeeinrichtung angestellt sind, 
  • mit denen die Pflegekasse/Pflegeversicherung einen Vertrag nach § 77 Abs. 1 SGB XI 4 § 77 Abs. 1 SGB XI abgeschlossen hat,
  • die bei der Pflegekasse angestellt sind.

 

Auch Betreuungsdienste, die einen Versorgungsvertrag haben, können Pflegeleistungen erbringen. Sie dürfen pflegerische Betreuungsleistungen und Hilfe bei der Haushaltsführung als Sachleistung anbieten. Ebenso können zugelassene ambulante Pflegedienste ergänzende Betreuungsangebote bereitstellen, die ihre Sachleistungen unterstützen.

 

Kombinationsleistungen

Es besteht auch die Möglichkeit, sowohl Pflegegeld als auch Sachleistungen gleichzeitig zu beziehen. Diese Kombinationsleistungen bedeuten, dass die Pflege teilweise von einer nicht professionellen Pflegeperson, wie beispielsweise einem Angehörigen, und teilweise von einer Pflegefachkraft, wie einem ambulanten Pflegedienst, erbracht wird. Dabei werden beide Arten der Leistung kombiniert. Das Pflegegeld wird entsprechend um den Prozentsatz gekürzt, den Sie für die Inanspruchnahme von Sachleistungen verwenden. Die Summe der Prozentsätze von Pflegegeld und Sachleistungen darf jedoch zusammen nicht mehr als 100 Prozent betragen.

 

Umwandlungsanspruch

Wenn Sie Ihr Budget für Pflegesachleistungen nicht vollständig nutzen, haben Sie die Möglichkeit, bis zu 40 Prozent des jeweiligen Höchstanspruchs für anerkannte Unterstützungsangebote im Alltag zu verwenden. Diese Regelung wird als Umwandlungsanspruch gemäß § 45a Abs.4 SGB XI 5§ 45a Abs.4 SGB XI bezeichnet. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass Ihre Pflegeversicherung solche Leistungen als erstattungsfähig anerkennen muss (gemäß § 45a Abs.4 Satz 1 SGB XI 6§ 45a Abs.4 Satz 1 SGB XI). Zu den erstattungsfähigen Leistungen können auch Angebote der Nachbarschaftshilfe gehören. Die Inanspruchnahme des Umwandlungsanspruchs in Höhe von bis zu 40 Prozent muss nicht im Voraus beantragt werden.

 

Diese Möglichkeit steht allen offen, die Pflegesachleistungen, Pflegegeld oder die Kombinationsleistung erhalten. Bei Fragen zur Verrechnung von Kostenrückerstattungen können Sie sich an eine Pflegeberatung wenden.

 

Verhinderungspflege

Verhinderungspflege ist eine Leistung der Pflegeversicherung, die pflegende Angehörige entlastet, wenn sie vorübergehend verhindert sind, die Pflege zu übernehmen. Wenn die Hauptpflegeperson, zum Beispiel ein Familienmitglied oder ein Freund, ausfällt, kann eine Ersatzpflegeperson für bis zu sechs Wochen im Jahr die Pflege übernehmen, denn der Anspruch auf Pflege besteht. Die Verhinderungspflege kommt zum Einsatz, wenn die Hauptpflegeperson beispielsweise wegen eigener Krankheit, Urlaub oder aus anderen Gründen vorübergehend nicht zur Verfügung steht.

 

Die Verhinderungspflege kann sowohl zuhause als auch in einer Pflegeeinrichtung in Anspruch genommen werden. Die Pflegekasse erstattet die Kosten für die Verhinderungspflege bis zu einem bestimmten Betrag pro Jahr. Dieser Betrag kann auch mit dem ungenutzten Budget der Kurzzeitpflege kombiniert werden. So soll sichergestellt werden, dass die Pflege auch in solchen Situationen kontinuierlich gewährleistet ist.

 

Tages- und Nachtpflege

Wenn die Pflege zu Hause nicht ausreicht oder zur Unterstützung der häuslichen Pflege zusätzlich erforderlich ist, steht Ihnen ein unbegrenzter Anspruch auf teilstationäre Pflege in Tages- oder Nachtpflegeeinrichtungen zu. Dieser Anspruch gilt, wenn Sie mindestens Pflegegrad 2 haben.

Häufig wird eine Tages- und Nachtpflege benötigt, wenn Sie:

  • nur für einige Stunden am Tag oder in der Nacht Betreuung benötigen.
  • Ihre pflegende Person zumindest teilweise entlasten möchten.
  • Ihrer pflegenden Person die Möglichkeit geben möchten, (teilweise) einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
  • aufgrund einer kurzfristigen Verschlechterung Ihres Pflegebedarfs umfangreichere Unterstützung benötigen.

 

Pflegeleistungen bei Pflegegrad 1

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 haben Zugang zu verschiedenen Pflegeleistungen, darunter:

 

  • Ein monatlicher Entlastungsbetrag von 125 Euro für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen.
  • Technische Pflegehilfsmittel wie Zuschüsse zum Hausnotruf, der monatliche Betriebskosten in Höhe von 25,50 Euro sowie einmalige Installationskosten von 10,49 Euro deckt.
  • Pflegehilfsmittel zum Verbrauch im Wert von bis zu 40 Euro pro Monat.
  • Zuschüsse zur Anpassung des Wohnraums von bis zu 4.000 Euro je Maßnahme.
  • Digitale Pflegeanwendungen mit einem monatlichen Budget von bis zu 50 Euro.
  • Pflegeberatung, Pflegekurse und Beratungseinsätze.
  • Pflegeunterstützungsgeld und soziale Sicherung für Pflegepersonen.
  • Zuschüsse für Wohngruppen sowie finanzielle Unterstützung für deren Gründung.
  • Im Pflegeheim erhalten Sie monatliche Leistungen für die vollstationäre Pflege in Höhe von 770 Euro.

 

Pflegeleistungen bei Pflegegrad 2

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 haben Zugang zu einer Reihe von Pflegeleistungen:

 

  • Pflegegeld in Höhe von 332 Euro pro Monat, wenn sie zu Hause gepflegt werden und keinen ambulanten Pflegedienst in Anspruch nehmen.
  • Pflegesachleistungen für 761 Euro pro Monat bei der Pflege durch einen anerkannten Pflegedienst.
  • Möglichkeit der Kombination von Pflegegeld und Pflegesachleistungen.
  • Ein monatlicher Entlastungsbetrag von 125 Euro für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen.
  • Bereitstellung technischer Pflegehilfsmittel wie Zuschüsse zum Hausnotruf für monatliche Betriebskosten und einmalige Installationskosten.
  • Pflegehilfsmittel zum Verbrauch bis zu 40 Euro pro Monat.
  • Verhinderungspflege: Bis zu 1.612 Euro pro Jahr plus maximal 806 Euro aus dem nicht genutzten Budget der Kurzzeitpflege.
  • Kurzzeitpflege: Bis zu 1.774 Euro pro Jahr plus das ungenutzte Budget der Verhinderungspflege.
  • Tages- und Nachtpflegeleistungen in Höhe von 689 Euro pro Monat.
  • Zuschüsse zur Anpassung des Wohnraums von bis zu 4.000 Euro je Maßnahme.
  • Digitale Pflegeanwendungen mit einem monatlichen Budget von bis zu 50 Euro.
  • Pflegeberatung, Pflegekurse und Beratungseinsätze.
  • Pflegeunterstützungsgeld und soziale Sicherung für Pflegepersonen.
  • Zuschüsse für Wohngruppen sowie finanzielle Unterstützung für deren Gründung.
  • Im Pflegeheim haben Sie Anspruch auf Leistungen für die vollstationäre Pflege in Höhe von 770 Euro pro Monat.

 

Pflegeleistungen bei Pflegegrad 3

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 3 haben Zugang zu einer Reihe von Pflegeleistungen:

 

  • Pflegegeld in Höhe von 573 Euro pro Monat, wenn sie zu Hause gepflegt werden und keinen ambulanten Pflegedienst in Anspruch nehmen.
  • Pflegesachleistungen von monatlich 1.432 Euro stehen Ihnen zur Verfügung, wenn Sie von einem professionellen Pflegedienst gepflegt werden.
  • Möglichkeit der Kombination von Pflegegeld und Pflegesachleistungen.
  • Ein monatlicher Entlastungsbetrag von 125 Euro für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen.
  • Bereitstellung technischer Pflegehilfsmittel wie Zuschüsse zum Hausnotruf für monatliche Betriebskosten und einmalige Installationskosten.
  • Pflegehilfsmittel zum Verbrauch bis zu 40 Euro pro Monat.
  • Verhinderungspflege: Bis zu 1.612 Euro pro Jahr plus maximal 806 Euro aus dem nicht genutzten Budget der Kurzzeitpflege.
  • Kurzzeitpflege: Bis zu 1.774 Euro pro Jahr plus das ungenutzte Budget der Verhinderungspflege.
  • Tages- und Nachtpflegeleistungen in Höhe von 1.298 Euro pro Monat.
  • Zuschüsse zur Anpassung des Wohnraums von bis zu 4.000 Euro je Maßnahme.
  • Digitale Pflegeanwendungen mit einem monatlichen Budget von bis zu 50 Euro.
  • Pflegeberatung, Pflegekurse und Beratungseinsätze.
  • Pflegeunterstützungsgeld und soziale Sicherung für Pflegepersonen.
  • Zuschüsse für Wohngruppen sowie finanzielle Unterstützung für deren Gründung.
  • Im Pflegeheim stehen Ihnen monatliche Leistungen für die vollstationäre Pflege in Höhe von 1.262 Euro zur Verfügung.

 

Pflegeleistungen bei Pflegegrad 4

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 haben Zugang zu einer Vielzahl von Pflegeleistungen:

 

  • Pflegegeld in Höhe von 765 Euro pro Monat, wenn sie zu Hause gepflegt werden und keinen ambulanten Pflegedienst in Anspruch nehmen.
  • Bei Pflege durch einen professionellen Pflegedienst können Sie monatlich Pflegesachleistungen in Höhe von 1.778 Euro erhalten.
  • Möglichkeit der Kombination von Pflegegeld und Pflegesachleistungen.
  • Ein monatlicher Entlastungsbetrag von 125 Euro für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen.
  • Bereitstellung technischer Pflegehilfsmittel wie Zuschüsse zum Hausnotruf für monatliche Betriebskosten und einmalige Installationskosten.
  • Pflegehilfsmittel zum Verbrauch bis zu 40 Euro pro Monat.
  • Verhinderungspflege: Bis zu 1.612 Euro pro Jahr plus maximal 806 Euro aus dem nicht genutzten Budget der Kurzzeitpflege.
  • Kurzzeitpflege: Bis zu 1.774 Euro pro Jahr plus das ungenutzte Budget der Verhinderungspflege.
  • Tages- und Nachtpflegeleistungen in Höhe von 1.612 Euro pro Monat.
  • Zuschüsse zur Anpassung des Wohnraums von bis zu 4.000 Euro je Maßnahme.
  • Digitale Pflegeanwendungen mit einem monatlichen Budget von bis zu 50 Euro.
  • Pflegeberatung, Pflegekurse und Beratungseinsätze.
  • Pflegeunterstützungsgeld und soziale Sicherung für Pflegepersonen.
  • Zuschüsse für Wohngruppen sowie finanzielle Unterstützung für deren Gründung.
  • Im Pflegeheim stehen Ihnen monatlich Leistungen für die vollstationäre Pflege in Höhe von 1.775 Euro zur Verfügung.
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Pflegeleistungen bei Pflegegrad 5

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 5 haben Anspruch auf eine Reihe von Pflegeleistungen:

 

  • Pflegegeld in Höhe von 947 Euro pro Monat, wenn sie zu Hause gepflegt werden und keinen ambulanten Pflegedienst in Anspruch nehmen.
  • Bei Pflege durch einen professionellen Pflegedienst erhalten Sie monatliche Pflegesachleistungen in Höhe von 2.200 Euro.
  • Möglichkeit der Kombination von Pflegegeld und Pflegesachleistungen.
  • Ein monatlicher Entlastungsbetrag von 125 Euro für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen.
  • Bereitstellung technischer Pflegehilfsmittel wie Zuschüsse zum Hausnotruf für monatliche Betriebskosten und einmalige Installationskosten.
  • Pflegehilfsmittel zum Verbrauch bis zu 40 Euro pro Monat.
  • Verhinderungspflege: Bis zu 1.612 Euro pro Jahr plus maximal 806 Euro aus dem nicht genutzten Budget der Kurzzeitpflege.
  • Kurzzeitpflege: Bis zu 1.774 Euro pro Jahr plus das ungenutzte Budget der Verhinderungspflege.
  • Tages- und Nachtpflegeleistungen in Höhe von 1.995 Euro pro Monat.
  • Zuschüsse zur Anpassung des Wohnraums von bis zu 4.000 Euro je Maßnahme.
  • Digitale Pflegeanwendungen mit einem monatlichen Budget von bis zu 50 Euro.
  • Pflegeberatung, Pflegekurse und Beratungseinsätze.
  • Pflegeunterstützungsgeld und soziale Sicherung für Pflegepersonen.
  • Zuschüsse für Wohngruppen sowie finanzielle Unterstützung für deren Gründung.
  • Für die umfassende Pflege in einem Pflegeheim stehen Leistungen in Höhe von 2.005 Euro pro Monat zur Verfügung.

 

Pflegeleistungen ohne Pflegegrad

Pflegeleistungen im eigentlichen Sinne beziehen sich auf Leistungen, die von der Pflegeversicherung bereitgestellt werden und daher immer an einen bestimmten Pflegegrad gebunden sind. Unter spezifischen Bedingungen besteht jedoch die Möglichkeit, für einen begrenzten Zeitraum ähnliche Leistungen wie Pflegeleistungen von der Krankenkasse zu erhalten.

 

Um diese Leistungen zu erhalten, benötigen Sie eine spezifische ärztliche Verordnung. Diese wird Ihnen von Ihrem behandelnden Arzt ausgestellt, wenn Sie aufgrund eines Krankenhausaufenthalts oder einer schweren Erkrankung vorübergehend pflegerische Unterstützung benötigen.

 

Die möglichen pflegerischen Leistungen der Krankenkasse umfassen:

  • Häusliche Krankenpflege, Behandlungspflege und Übergangspflege
  • Kurzzeitpflege ohne Pflegegrad
  • Haushaltshilfe

 

Kurzzeitpflege

Die Kurzzeitpflege ermöglicht es, einen pflegebedürftigen Angehörigen für eine begrenzte Zeit in einem Pflegeheim unterzubringen, wenn Sie  beispielsweise krank sind oder Urlaub machen möchten. Seit dem Jahr 2022 bewilligt die Pflegekasse einen Betrag von bis zu 1.774 Euro für maximal acht Wochen pro Kalenderjahr für diese Zwecke. Ab Juli 2025 wird es einen gemeinsamen Gesamtleistungsbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege geben, was die Finanzierung erleichtert.

 

Familien mit pflegebedürftigen Kindern der Pflegegrade 4 und 5, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, haben seit dem 1. Januar 2024 Anspruch auf den gemeinsamen Jahresbetrag aus Verhinderungs- und Kurzzeitpflege in Höhe von bis zu 3.539 Euro.

 

Verhinderungspflege

Die Verhinderungspflege ist vorgesehen, wenn jemand dich bei der häuslichen Pflege vertritt. Die Pflegekasse erstattet dafür bis zu 1.612 Euro für höchstens sechs Wochen im Kalenderjahr. Die Höhe der Erstattung hängt davon ab, wer die Vertretung übernimmt, sei es ein Verwandter oder ein professioneller Pflegedienst. Wenn das zur Verfügung stehende Budget für Verhinderungspflege nicht ausreicht, besteht die Möglichkeit, einen Teil des Budgets für Kurzzeitpflege zu nutzen. Dadurch können Sie bis zu 2.418 Euro pro Jahr für die Verhinderungspflege verwenden.

 

Tages- und Nachtpflege

Die Tages- und Nachtpflege ermöglicht es, den Tag oder die Nacht in einer Einrichtung mit zeitweiser Pflege und Betreuung zu verbringen. Diese Leistungen können mit dem Pflegegeld und den Pflegesachleistungen kombiniert werden.

 

Es ist wichtig zu beachten, dass die Kosten für die Pflege von Angehörigen in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden können, jedoch erst nach Abzug der Leistungen aus der Pflegeversicherung und der zumutbaren Eigenbelastung.

Quellen
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