Der Pflegegrad 4 ist der zweithöchsten von insgesamt 5 Pflegegraden, in welche Versicherte mit Pflegebedarf seit der Pflegereform 2017 eingeteilt werden (vorher handelte es sich um eine Pflegestufe). Pflegegrad 4 beschreibt die schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit. Der Pflegegrad entscheidet darüber, welche Leistungen und Unterstützungsangebote die pflegebedürftige Person von der verantwortlichen Pflegekasse in Anspruch nehmen kann.
Die Agentur für Haushaltshilfe klärt auf: Was ist der Pflegegrad 4? Welche Vorraussetzungen müssen erfüllt werden? Welche Leistungen können in Anspruch genommen werden? Erfahren Sie jetzt mehr!
Definition und Voraussetzungen: Pflegegrad 4 schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
Pflegegrad 4 ist eine Einstufung im deutschen Pflegeversicherungssystem, die Menschen mit der schwersten Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten zugeordnet wird. Personen, die in diesen Pflegegrad eingestuft werden, benötigen in der Regel umfassende Unterstützung bei der Bewältigung des Alltags und eine rund um Versorgung, einschließlich der Körperpflege, Ernährung, Mobilität und hauswirtschaftlichen Versorgung.
Die Einstufung in die Pflegegrade (früher Pflegestufen) erfolgt durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) oder andere unabhängige Gutachter, die den individuellen Pflegebedarf und die Pflegebedürftigkeit anhand eines Punktesystems bewerten. Die Pflegekasse hilft Betroffenen mit Pflegegrad 4 und bietet umfangreiche Leistungen, um die notwendige Pflege sicherzustellen, sei es durch ambulante Pflegedienste, stationäre Pflege oder Pflegegeld für pflegende Angehörige.
Welche Voraussetzungen müssen bei Pflegegrad 4 erfüllt sein?
Um in Pflegegrad 4 eingestuft zu werden, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, die auf einer umfassenden Bewertung der Selbstständigkeit und Fähigkeiten einer Person basieren. Die Bewertung und Einstufung in den entsprechenden Pflegegrad wird durch den MD (den medizinische Dienst, früher MDK: den medizinischen Dienst der Krankenkassen vorgenommen).
Die Bewertung durch den MD erfolgt nach der Beantragung eines Pflegegrades bei der zuständigen Pflegeversicherung. Dabei beachtet dieser folgende Kriterien:
Mobilität
Das Modul „Mobilität“ bei der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) bewertet die körperliche Beweglichkeit und die Fähigkeit einer Person, sich im Alltag selbstständig zu bewegen. Hierbei werden verschiedene Aspekte der Mobilität betrachtet, um den Grad der Beeinträchtigung festzustellen.
Die Bewertung umfasst typischerweise folgende Bereiche:
- Positionswechsel im Bett: Die Fähigkeit, sich im Bett selbstständig umzudrehen und die Liegeposition zu verändern.
- Aufstehen und Hinsetzen: Die Fähigkeit, selbstständig aus dem Bett oder einem Stuhl aufzustehen und sich wieder hinzusetzen.
- Fortbewegung innerhalb der Wohnung: Die Fähigkeit, sich ohne fremde Hilfe in der Wohnung zu bewegen, einschließlich des Gehens und der Nutzung von Hilfsmitteln wie Rollatoren.
- Treppensteigen: Die Fähigkeit, Treppen zu steigen, falls dies im Wohnumfeld erforderlich ist.
- Transfer: Die Fähigkeit, sich selbstständig von einem Ort zum anderen zu bewegen, z.B. vom Bett in den Rollstuhl oder vom Rollstuhl auf die Toilette.
Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
Das Modul „Kognitive und kommunikative Fähigkeiten“ bei der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) bewertet die geistigen Fähigkeiten und die Kommunikationsfähigkeit einer Person. Dieses Modul ist entscheidend, um festzustellen, inwieweit eine Person in der Lage ist, sich im Alltag zurechtzufinden und mit anderen zu interagieren.
Die Bewertung umfasst typischerweise folgende Bereiche:
- Erkennen von Personen und Objekten: Die Fähigkeit, vertraute Personen und alltägliche Gegenstände zu erkennen und zu benennen.
- Örtliche und zeitliche Orientierung: Die Fähigkeit, sich zeitlich und räumlich zu orientieren, also zu wissen, welcher Tag es ist oder wo man sich befindet.
- Gedächtnis: Die Fähigkeit, sich an wichtige Informationen zu erinnern, wie z.B. den eigenen Namen, Adresse oder aktuelle Ereignisse.
- Entscheidungen treffen: Die Fähigkeit, im Alltag eigenständige Entscheidungen zu treffen, z.B. was man essen möchte oder welche Kleidung man anziehen will.
- Verstehen und Sprechen: Die Fähigkeit, gesprochene Informationen zu verstehen und sich verbal auszudrücken, um Bedürfnisse und Wünsche mitzuteilen.
- Auffassungsgabe: Die Fähigkeit, Zusammenhänge zu erkennen und Informationen zu verarbeiten.
Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
Das Modul „Verhaltensweisen und psychische Problemlagen“ bei der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) bewertet Verhaltensauffälligkeiten und psychische Probleme, die den Alltag einer Person beeinträchtigen können. Dieses Modul hilft, den zusätzlichen Unterstützungsbedarf zu ermitteln, der durch solche Verhaltensweisen oder psychischen Probleme entsteht.
Die Bewertung umfasst typischerweise folgende Bereiche:
- Nächtliche Unruhe: Häufiges Aufwachen oder Umherwandern in der Nacht, das die Nachtruhe stört.
- Ängste und Aggressionen: Auftreten von Angstzuständen oder aggressivem Verhalten gegenüber sich selbst oder anderen.
- Wahnvorstellungen und Halluzinationen: Erleben von realitätsfernen Vorstellungen oder Wahrnehmungen, die nicht mit der Realität übereinstimmen.
- Depressive Verstimmungen: Anhaltende Traurigkeit, Antriebslosigkeit oder Interessenverlust, die den Alltag beeinträchtigen.
- Soziale Inadäquatheit: Schwierigkeiten im sozialen Umgang, wie unangemessenes Verhalten in sozialen Situationen.
- Selbstschädigendes Verhalten: Verhalten, das der eigenen Gesundheit oder Sicherheit schadet, wie z.B. das Verweigern von Nahrung oder Medikamenten.
Selbstversorgung
Das Modul „Selbstversorgung“ bei der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) bewertet die Fähigkeit einer Person, grundlegende alltägliche Aktivitäten selbstständig durchzuführen. Dieses Modul ist entscheidend, um den Grad der Unterstützung zu bestimmen, den eine Person im Alltag benötigt.
Die Bewertung umfasst typischerweise folgende Bereiche:
- Körperpflege: Die Fähigkeit, sich selbst zu waschen, zu duschen oder zu baden, sowie die Mund- und Zahnpflege eigenständig durchzuführen.
- Ankleiden: Die Fähigkeit, sich selbstständig an- und auszuziehen, einschließlich der Auswahl und des Anlegens von Kleidung.
- Ernährung: Die Fähigkeit, selbstständig zu essen und zu trinken, einschließlich der Zubereitung von Mahlzeiten, wenn möglich.
- Ausscheidung: Die Fähigkeit, die Toilette selbstständig zu benutzen, einschließlich der Intimhygiene und des Umgangs mit Inkontinenzprodukten, falls erforderlich.
Bewältigung und Selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen
Das Modul „Bewältigung und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen“ bei der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) bewertet, wie gut eine Person in der Lage ist, mit den Anforderungen und Belastungen umzugehen, die durch ihre Krankheit oder Therapie entstehen. Dieses Modul ist wichtig, um den zusätzlichen Unterstützungsbedarf zu ermitteln, der durch medizinische und therapeutische Maßnahmen erforderlich ist.
Die Bewertung umfasst typischerweise folgende Bereiche:
- Medikamenteneinnahme: Die Fähigkeit, Medikamente selbstständig und korrekt einzunehmen, einschließlich der Dosierung und des Zeitplans.
- Injektionen und Infusionen: Die Fähigkeit, sich selbst Injektionen zu verabreichen oder Infusionen zu handhaben, falls erforderlich.
- Wundversorgung: Die Fähigkeit, Wunden selbstständig zu versorgen und Verbände zu wechseln.
- Umgang mit Hilfsmitteln: Die Fähigkeit, medizinische Hilfsmittel wie Prothesen, Rollstühle oder Atemgeräte selbstständig zu nutzen und zu pflegen.
- Arztbesuche und Therapien: Die Fähigkeit, Arzttermine wahrzunehmen und therapeutische Maßnahmen eigenständig durchzuführen oder zu organisieren.
- Erkennen und Reagieren auf Krankheitssymptome: Die Fähigkeit, Krankheitssymptome zu erkennen und angemessen darauf zu reagieren, um Komplikationen zu vermeiden.
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
Das Modul „Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte“ bei der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) bewertet die Fähigkeit einer Person, ihren Alltag selbstständig zu organisieren und soziale Kontakte zu pflegen. Dieses Modul ist wichtig, um den Unterstützungsbedarf im sozialen und organisatorischen Bereich des täglichen Lebens zu ermitteln.
Die Bewertung umfasst typischerweise folgende Bereiche:
- Tagesstrukturierung: Die Fähigkeit, den Tag selbstständig zu planen und zu organisieren, einschließlich der Durchführung von Aktivitäten und Erledigungen.
- Freizeitgestaltung: Die Fähigkeit, Freizeitaktivitäten selbstständig zu initiieren und durchzuführen, die den persönlichen Interessen entsprechen.
- Pflege sozialer Kontakte: Die Fähigkeit, soziale Beziehungen zu pflegen und aufrechtzuerhalten, einschließlich der Kommunikation mit Freunden, Familie und Bekannten.
- Teilnahme am gesellschaftlichen Leben: Die Fähigkeit, an gesellschaftlichen Aktivitäten teilzunehmen, wie z.B. Vereinsbesuche, kulturelle Veranstaltungen oder gemeinschaftliche Treffen.
Diese Aspekte werden anhand eines Punktesystems bewertet, das den Grad der Selbständigkeit oder der benötigten Unterstützung in jedem Bereich erfasst. Die Ergebnisse dieser Module tragen zur Gesamtbewertung des Pflegegrades bei und helfen, den individuellen Unterstützungsbedarf zu ermitteln.
Pflegegrad 4: Leistungen bei Pflegestufe 4
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 sind von schwersten Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit betroffen und brauchen mehrfach täglich eine intensive Betreuung und Unterstützung, um ihren Alltag zu meistern. Dementsprechend ist die Pflege bei Pflegegrad 4 um einiges aufwändiger als bei den Pflegegraden 1-3. Um die betroffenen Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 4 optimal zu unterstützen stehen ihnen alle Pflegeleistungen zur verfügung.
Leistungen bei Pflegegrad 4:
- Pflegegeld
- Entlastungsbetrag
- Pflegesachleistung
- Verhinderungspflege
- Tages- und Nachtpflege
- Kurzzeitpflege
- Pflegehilfsmittel zum Verbrauch
- Hausnotruf
- Technische Pflegehilfsmittel
- Wohnraumanpassung
Pflegegeld bei Pflegegrad 4
Bei Pflegegrad 4 handelt es sich um eine schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten. Personen mit diesem Pflegegrad benötigen umfassende Unterstützung im Alltag. Das Pflegegeld, das bei häuslicher Pflege durch Angehörige oder ehrenamtliche Pflegepersonen gezahlt wird, beträgt derzeit 800 Euro monatlich. Dieses Geld soll die pflegenden Angehörigen finanziell unterstützen und die häusliche Pflege fördern.
Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 4
Bei Pflegegrad 4 haben Pflegebedürftige Anspruch auf einen monatlichen Entlastungsbetrag von 131 Euro. Dieser Betrag ist zweckgebunden und soll zur Entlastung pflegender Angehöriger und zur Förderung der Selbstständigkeit der Pflegebedürftigen eingesetzt werden.
Der Entlastungsbetrag kann für verschiedene Unterstützungsleistungen verwendet werden, wie zum Beispiel:
- Angebote zur Unterstützung im Alltag, wie Betreuungsgruppen oder Alltagsbegleiter.
- Dienstleistungen von anerkannten Pflegediensten durch Pflegekräfte, die nicht durch die regulären Pflegesachleistungen abgedeckt sind.
- Tages- oder Nachtpflege zur Entlastung der pflegenden Angehörigen.
- Hauswirtschaftliche Versorgung (Haushaltshilfe)
ACHTUNG: Der Entlastungsbetrag wird nicht direkt ausgezahlt, sondern als Kostenerstattung für in Anspruch genommene Leistungen gewährt. Nicht genutzte Beträge können in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden.
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Pflegesachleistungen bei Pflegegrad 4
Bei Pflegegrad 4 haben Pflegebedürftige Anspruch auf Pflegesachleistungen in Höhe von bis zu 1.859 Euro monatlich. Diese Sachleistungen sind für die Inanspruchnahme von einem professionellen Pflegedienst und Betreuungsdienst vorgesehen, die bei der häuslichen Pflege unterstützen. Dazu gehören:
- Grundpflege durch einen ambulanten Pflegedienst, wie Hilfe bei der Körperpflege, Ernährung und Mobilität.
- Hauswirtschaftliche Versorgung, wie Unterstützung beim Einkaufen, Kochen und Reinigen.
- Betreuungsleistungen, die die soziale Teilhabe und Alltagsgestaltung fördern.
Pflegesachleistungen werden direkt an die zugelassenen Pflegedienste gezahlt, die die Leistungen erbringen. Pflegebedürftige können die Sachleistungen flexibel nutzen, um den individuellen Pflegebedarf bestmöglich abzudecken. Wenn die Sachleistungen nicht vollständig ausgeschöpft werden, besteht die Möglichkeit, den nicht genutzten Anteil in Pflegegeld umzuwandeln.
Verhinderungspflege bei Pflegegrad 4
Menschen mit Pflegegrad 4 haben Pflegebedürftige Anspruch auf Verhinderungspflege, wenn die reguläre Pflegeperson vorübergehend verhindert ist, beispielsweise wegen Urlaub, Krankheit oder anderen Gründen. Die Verhinderungspflege kann für bis zu 6 Wochen pro Jahr in Anspruch genommen werden.
Der jährliche Betrag, der für die Verhinderungspflege zur Verfügung steht, beträgt bis zu 1.685 Euro. Zusätzlich können bis zu 50 % des nicht genutzten Betrags der Kurzzeitpflege (bis zu 842,50€ Euro) auf die Verhinderungspflege übertragen werden, was den maximalen Betrag auf 2.418 Euro pro Jahr erhöhen kann.
Verhinderungspflege kann durch professionelle Pflegedienste, andere Privatpersonen oder in einer stationären Einrichtung erbracht werden. Wenn die Verhinderungspflege durch nahe Angehörige erfolgt, ist die Erstattung auf den Betrag der nachgewiesenen Ausgaben begrenzt, wie z.B. Fahrtkosten oder Verdienstausfall.
Tages- und Nachtpflege bei Pflegegrad 4
Bei Pflegegrad 4 haben Pflegebedürftige Anspruch auf teilstationäre Pflegeleistungen, die als Tages- und Nachtpflege bezeichnet werden. Diese Leistungen bieten eine wertvolle Unterstützung, indem sie Pflegebedürftigen tagsüber oder nachts in speziellen Einrichtungen betreuen, während sie ansonsten zu Hause leben.
Für Pflegegrad 4 stehen monatlich bis zu 1.685 Euro für die Tages- und Nachtpflege zur Verfügung. Diese Leistungen umfassen:
- Betreuung und Pflege während des Aufenthalts in der Einrichtung.
- Mahlzeiten und soziale Aktivitäten, die die Teilhabe am Gemeinschaftsleben fördern.
- Unterstützung bei der Körperpflege, Mobilität und anderen täglichen Aktivitäten.
Die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten müssen in der Regel privat getragen werden, können aber durch zusätzliche Leistungen oder private Mittel gedeckt werden. Die Inanspruchnahme von Tages- und Nachtpflege hat keinen Einfluss auf das Pflegegeld oder die Pflegesachleistungen, sodass diese parallel genutzt werden können, um die Pflege optimal zu gestalten.
Kurzzeitpflege bei Pflegegrad 4
Bei Pflegegrad 4 haben Pflegebedürftige Anspruch auf Kurzzeitpflege, die in Anspruch genommen werden kann, wenn eine vorübergehende stationäre Betreuung notwendig ist. Dies kann beispielsweise nach einem Krankenhausaufenthalt oder in Krisensituationen der Fall sein, wenn die häusliche Pflege vorübergehend nicht sichergestellt werden kann.
Für die Kurzzeitpflege stehen bis zu 1.854 Euro pro Jahr zur Verfügung. Diese Leistungen können für maximal 8 Wochen pro Jahr genutzt werden. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, nicht genutzte Mittel aus der Verhinderungspflege (bis zu 1.685 Euro) auf die Kurzzeitpflege zu übertragen, wodurch sich der maximale Betrag auf 3.539 Euro pro Jahr erhöhen kann.
Die Kurzzeitpflege deckt die Kosten für Pflege, Betreuung und medizinische Behandlungspflege in einer stationären Einrichtung ab. Kosten für Unterkunft und Verpflegung müssen in der Regel privat getragen werden, können aber durch zusätzliche Leistungen oder private Mittel gedeckt werden.
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch bei Pflegegrad 4
Bei Pflegegrad 4 haben Pflegebedürftige Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, die die häusliche Pflege erleichtern und die Hygiene verbessern. Diese Hilfsmittel sind speziell für den täglichen Gebrauch vorgesehen und werden in der Regel monatlich bereitgestellt.
Der monatliche Betrag für diese Pflegehilfsmittel beträgt bis zu 42 Euro. Zu den typischen Pflegehilfsmitteln gehören:
- Einmalhandschuhe
- Desinfektionsmittel für Hände und Flächen
- Bettschutzeinlagen zum Einmalgebrauch
- Mundschutz
- Schutzschürzen
Diese Hilfsmittel können bei zugelassenen Anbietern bezogen werden, die oft auch die direkte Abrechnung mit der Pflegekasse übernehmen. Pflegebedürftige oder ihre Angehörigen müssen lediglich die benötigten Hilfsmittel auswählen und bestellen.
Holen Sie sich ihre monatliche Pflegebox mit Pflegehilfsmitteln im Wert von 42 Euro. Ab einem Pflegegrad 1 steht Ihnen dieser Zuschuss zu, die Kosten werden von der Pflegekasse übernommen. Bequem gratis nach Hause geliefert – Hilfe im Paket, eben!

Hausnotruf bei Pflegegrad 4
Bei Pflegegrad 4 haben Pflegebedürftige Anspruch auf einen Hausnotruf, der ihnen zusätzliche Sicherheit im Alltag bietet. Der Hausnotruf ist ein technisches System, das es ermöglicht, in Notfällen schnell Hilfe zu rufen, indem ein Knopf gedrückt wird, der mit einer Notrufzentrale verbunden ist.
Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für die Einrichtung und den Betrieb des Hausnotrufs, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
Dazu gehören:
- Der Pflegebedürftige lebt allein oder ist über weite Teile des Tages allein.
- Es besteht ein erhöhtes Risiko für Stürze oder andere Notfälle.
- Es gibt keine andere Person im Haushalt, die im Notfall schnell Hilfe leisten kann.
Der Hausnotruf umfasst in der Regel ein Basisgerät mit einem tragbaren Sender, der als Armband oder Halskette getragen werden kann. Im Notfall wird eine Verbindung zur Notrufzentrale hergestellt, die dann die notwendigen Maßnahmen einleitet, wie das Informieren von Angehörigen oder das Alarmieren des Rettungsdienstes.
Technische Pflegehilfsmittel bei Pflegegrad 4
Bei Pflegegrad 4 haben Pflegebedürftige Anspruch auf technische Pflegehilfsmittel, die die häusliche Pflege erleichtern und die Selbstständigkeit fördern. Diese Hilfsmittel sind darauf ausgelegt, die Pflege sicherer und effizienter zu gestalten.
Zu den technischen Pflegehilfsmitteln gehören unter anderem:
- Pflegebetten: Elektrisch verstellbare Betten, die das Aufstehen und Hinlegen erleichtern.
- Hebehilfen: Geräte, die das Heben und Umsetzen von Pflegebedürftigen unterstützen.
- Rollstühle: Mobilitätshilfen, die auf die individuellen Bedürfnisse angepasst werden können.
- Toilettenstühle: Erleichtern den Toilettengang für Menschen mit eingeschränkter Mobilität.
- Antidekubitusmatratzen: Spezielle Matratzen, die Druckgeschwüre verhindern.
Die Kosten für technische Pflegehilfsmittel werden in der Regel von der Pflegekasse übernommen, wobei oft ein Eigenanteil von 10 % des Kaufpreises, maximal jedoch 25 Euro pro Hilfsmittel, zu leisten ist. In bestimmten Fällen kann dieser Eigenanteil entfallen, etwa bei finanzieller Bedürftigkeit. Die Hilfsmittel müssen von einem Arzt verordnet und von der Pflegekasse genehmigt werden.
Wohnraumanpassungen bei Pflegegrad 4
Bei Pflegegrad 4 können Pflegebedürftige finanzielle Unterstützung für Wohnraumanpassungen erhalten, um ihre häusliche Umgebung an die individuellen Pflegebedürfnisse anzupassen. Diese Anpassungen sollen die Pflege erleichtern und die Selbstständigkeit sowie Sicherheit im Alltag erhöhen.
Zu den möglichen Maßnahmen gehören:
- Einbau von Rampen: Um Barrieren zu überwinden und den Zugang zu erleichtern.
- Anpassung des Badezimmers: Installation von bodengleichen Duschen, Haltegriffen oder speziellen Toilettensitzen.
- Türverbreiterungen: Um den Zugang für Rollstühle oder Gehhilfen zu ermöglichen.
- Treppenlifte: Für mehr Mobilität zwischen verschiedenen Etagen.
- Anpassung der Küche: Um die Nutzung im Sitzen zu ermöglichen.
Die Pflegekasse kann für solche Maßnahmen einen Zuschuss von bis zu 4.180 Euro pro Maßnahme gewähren. Ein Antrag muss bei der Pflegekasse gestellt und genehmigt werden, bevor die Anpassungen vorgenommen werden.
Pflegegrad 4 – Beantragung und Begutachtung
Die Beantragung und Begutachtung für Pflegegrad 4 erfolgt in mehreren Schritten und ist entscheidend, um die entsprechenden Pflegeleistungen zu erhalten. Hier ist ein Überblick über den Prozess:
- Antragstellung: Der erste Schritt ist die Antragstellung bei der zuständigen Pflegekasse, die in der Regel der Krankenkasse angegliedert ist. Der Antrag kann formlos schriftlich, telefonisch oder online gestellt werden.
- Pflegebegutachtung durch den MDK oder MEDICPROOF: Nach Eingang des Antrags beauftragt die Pflegekasse den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) oder bei Privatversicherten die Firma MEDICPROOF, um eine Begutachtung durchzuführen. Ein Gutachter besucht den Antragsteller zu Hause, um den Pflegebedarf zu ermitteln.
- Bewertung der Selbstständigkeit: Der Gutachter bewertet die Selbstständigkeit in sechs Lebensbereichen, darunter Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen, und Gestaltung des Alltagslebens sowie sozialer Kontakte.
- Punktesystem: Jeder Bereich wird mit Punkten bewertet, die dann zu einer Gesamtpunktzahl addiert werden. Für Pflegegrad 4 sind 70 bis unter 90 Punkte erforderlich.
- Entscheidung der Pflegekasse: Auf Basis des Gutachtens entscheidet die Pflegekasse über die Zuerkennung des Pflegegrades. Der Antragsteller erhält einen Bescheid mit der Entscheidung und der Begründung.
- Widerspruchsrecht: Sollte der Antragsteller mit der Entscheidung nicht einverstanden sein, besteht die Möglichkeit, innerhalb eines Monats Widerspruch einzulegen.
Es ist ratsam, sich gut auf den Begutachtungstermin vorzubereiten, indem man beispielsweise ein Pflegetagebuch führt, um den tatsächlichen Pflegebedarf zu dokumentieren.
Höherstufung Pflegegrad
Wenn sich der Gesundheitszustand eines Pflegebedürftigen verschlechtert und der aktuelle Pflegegrad 4 nicht mehr den tatsächlichen Pflegebedarf abdeckt, kann eine Höherstufung des Pflegegrades auf Pflegegrad 5 beantragt werden.
So beantragen Sie einen höheren Pflegegrad:
- Antrag auf Höherstufung: Der Pflegebedürftige oder seine Angehörigen müssen einen Antrag auf Höherstufung bei der zuständigen Pflegekasse stellen. Dies kann formlos schriftlich, telefonisch oder online erfolgen.
- Erneute Begutachtung: Nach Eingang des Antrags beauftragt die Pflegekasse den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) oder bei Privatversicherten die Firma MEDICPROOF, um eine erneute Begutachtung durchzuführen. Ein Gutachter besucht den Pflegebedürftigen zu Hause, um den aktuellen Pflegebedarf zu ermitteln.
- Bewertung der Selbstständigkeit: Der Gutachter bewertet erneut die Selbstständigkeit in den sechs Lebensbereichen, wie bei der ursprünglichen Begutachtung. Die Punktevergabe erfolgt nach dem gleichen Schema.
- Entscheidung der Pflegekasse: Basierend auf dem neuen Gutachten entscheidet die Pflegekasse über die Höherstufung des Pflegegrades. Der Pflegebedürftige erhält einen Bescheid mit der Entscheidung und der Begründung.
- Widerspruchsrecht: Sollte der Antragsteller mit der Entscheidung nicht einverstanden sein, besteht die Möglichkeit, innerhalb eines Monats Widerspruch einzulegen.
Es ist hilfreich, den Antrag auf Höherstufung gut zu begründen und aktuelle medizinische Unterlagen oder ein Pflegetagebuch vorzulegen, um den erhöhten Pflegebedarf zu dokumentieren.