Wird bei dem Versicherten durch einen Gutachter des medizinischen Dienstes bei der gesetzlichen Krankenversicherung bzw. der Medicproof bei der privaten Versicherung eine geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit feststellt kommt es zur Einstufung in den Pflegegrad 1.
Damit gehen bestimmte Leistungen einher, wie beispielsweise der Entlastungsbetrag, der genutzt werden kann, um eine haushaltsnahe Dienstleistung, wie eine Haushaltshilfe zu finanzieren.
Denn ein Großteil der Menschen, die einen Pflegegrad haben, möchten weiter uneingeschränkt in der eigenen Wohnung oder im Haus leben und nicht wegen eines Pflegegrades umziehen müssen. Erfahren Sie jetzt mehr über die Voraussetzungen für einen Pflegegrad 1, die Dienstleistungen einer Haushaltshilfe und die Möglichkeit der Abrechnung durch den Entlastungsbetrag über ihren Versicherungsträger!
Voraussetzungen für den Pflegegrad 1
Der Begriff Pflegegrad wurde mit der Pflegereform 2017 eingeführt. Zuvor war die Pflegebedürftigkeit eines Menschen in eine Pflegestufe eingeteilt worden.
Um einen Pflegegrad erhalten zu können, muss dieser vorerst von dem Pflegebedürftigen bei der jeweiligen Pflegekasse beantragt werden. Daraufhin wird ein Gutachter des medizinischen Dienstes (bei der gesetzlichen Versicherung) oder Medicproof (bei Privatversicherten) die Selbstständigkeit und die eigene Versorgungsfähigkeit des Pflegebedürftigen untersuchen.
Die Definition des Pflegegrad 1 laut Bundesministerium für Gesundheit lautet: „In den Pflegegrad 1 werden Menschen eingestuft, die nur verhältnismäßig geringe Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeit aufweisen“. Meist benötigen Sie eher eine Entlastung im Haushalt als regelmäßige Pflegeleistungen.“
Bevor der Gutachter kommt ist es sinnvoll ein sogenanntes Pflegetagebuch zu führen, um festhalten zu können wann, wie häufig Hilfe benötigt wird und mit welchem Zeitaufwand diese verbunden ist, die kann der Pflegebedürftige selbst, oder Angehörige für ihn notieren. Mit Hilfe eines Punktesystems kann dann erfasst werden, ob und wenn ja welcher Pflegegrad vorhanden ist. Je höher die vergebene Punktzahl ist, desto höher ist auch der Pflegegrad. Um den Pflegegrad 1 zu erhalten müssen zwischen 12,5 und 27 Punkte gelistet werden.
Pflegegrad 1 / Pflegestufe 1: Diese Kriterien werden begutachtet
Bei der Prüfung durch den Medizinischen Dienst (MDK) oder Medicproof bei Privatversicherten werden folgende Kriterien begutachtet, um festzustellen, ob ein Pflegegrad vorliegt. In einem Punktesystem werden die Pflegebedürftigen bewertet. Um einen Pflegegrad 1 zu erhalten, müssen mindestens 12,5 Punkte bei der Begutachtung zustande kommen. Dies sind die Kriterien der Medizinischen Dienste:
Mobilität
Wie stark ist die Selbstständige Bewegung des Betroffenen eingeschränkt? Kann er/sie sich halten, alleine sitzen und/ oder Treppen steigen?
Kognitive und Kommunikative Fähigkeiten
Ist die Fähigkeit vorhanden sich örtlich und zeitlich zu orientieren? Werden Risiken erkannt? Können bewusst Entscheidungen getroffen werden? Können Bedürfnisse mitgeteilt werden?
Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
Wie oft kommt es zu aggressivem oder ängstlichem Verhalten? Beschädigt der Betroffene Gegenstände? Leider er/ sie an Warnvorstellungen?
Selbstversorgung
Kann der Betroffene sich selbst waschen, pflegen und ernähren?
Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen
Ist der Antragsteller auf Hilfe angewiesen, wenn es um die Umsetzung von krankheits- oder therapiebedingter Anforderungen geht?
Alltagsleben und soziale Kontakte
Kann der Alltag selbstständig geplant werden? Können Kontakte selbstständig gepflegt werden?
Jedes dieser Module wird durch bis zu 16 Kriterien bewertet. Der Gutachter entscheidet, wie gut die verschiedenen Kriterien von dem Betroffenen umgesetzt werden können.
Wird der Bescheid abgelehnt und der Antragsteller erhält nach der Begutachtung keinen Pflegegrad kann gegen dieser Entscheidung innerhalb von vier Wochen widersprochen werden.
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Geld und Leistungen bei Pflegegrad 1
Pflegebedürftige mit dem Pflegerad 1 sind nur geringfügig in ihrer Selbstständigkeit eingeschränkt und haben daher keinen Anspruch auf beispielsweise Pflegegeld, dennoch können auch mit dem Pflegegrad 1 einige Unterstützungsangebote durch die Pflegekasse in Anspruch genommen werden.
Versicherte ab Pflegegrad 1 haben Anspruch auf:
- 125 Euro pro Monat für Betreuungs- und Entlastungsleistungen (z.B. zur Finanzierung einer Haushaltshilfe)
- 40 Euro pro Monat für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel
- 25,50 Euro pro Monat für einen Hausnotruf
- Einmalig 4.000 Euro für die Wohnraumanpassung
- 214 Euro pro Monat Wohngruppen-Zuschuss
Hilfestellung im täglichen Haushalt
Eine Haushaltshilfe in vor allem für Senioren eine wertvolle Unterstützung im Haushalt, die trotz körperlicher oder geistiger Einschränkungen im Alter noch im eigenen Zuhause leben möchten. Zudem unterstützt eine Haushaltshilfe die Angehörigen durch das Erledigen von Aufgaben, die im Alltag anfallen.
In der Regel belaufen sich die Kosten für eine Haushaltshilfe auf ca. 13 bis 30€ pro Stunde. Diese Kosten können jedoch durch den Entlastungsbetrag gedeckt werden, wenn mindestens der Pflegegrad 1 vorliegt. Hochgerechnet steht Ihnen für die Haushaltshilfe dann ein jährliches Budget von 1.500€ zur Verfügung. Sollten Sie eine Haushaltshilfe selbst beschäftigen wollen, so sollten Sie sich vorab in unserem Ratgeber „Haushaltshilfe und Steuern“ informieren. Für die meisten Menschen mit Anspruch lohnt sich die Abrechnung über eine Pflege- / Krankenkasse eher, als die Festanstellung einer eigenen Haushaltshilfe.
Was ist eine Haushaltshilfe?
Eine Haushaltshilfe unterstützt Personen bei der Bewältigung hauswirtschaftlciher Aufgaben im Haus oder in der Wohnung, wenn sie selbst nicht mehr dazu in der Lage sind. Deshalb sind Haushaltshilfen wichtige Dienstleister für Senioren, pflegebedürftige Menschen und Menschen mit Behinderung.
Haushaltshilfen übernehmen täglich anfallende Aufgaben im Haushalt und stellen eine große Entlastung für den pflegenden Angehörigen und/ oder den Pflegebedürftigen dar.
Was genau macht eine Haushaltshilfe?
Haushaltshilfen übernehmen im Alltag diverse Tätigkeiten, die der Auftraggeber selbst nicht bewältigen kann. Sie unterstützen bei haushaltsnahen Tätigkeiten. Pflegerische Tätigkeiten fallen nicht in den Aufgabenbereich einer Haushaltshilfe.
Zu den typischen Tätigkeiten einer Haushalts- und Alltagshilfe gehören:
- Einkäufe
- Waschen und Trocknen von Kleidung
- Wäsche bügeln
- Kochen von Mahlzeiten
- Putzarbeiten
- Aufräumen
Wichtig zu beachten ist, dass Haushaltshilfen lediglich für haushaltsnahe Dienstleistungen da sind. Körpernahe Dienstleistungen, wie die Pflege oder die Verabreichung von Medikamenten dürfen sie nicht durchführen und sind Aufgaben von einem Pflegedienst, die durch eine Pflegekraft ausgeführt werden.
Haushaltsnahe Dienstleistungen
Der Begriff haushaltsnahe Dienstleistungen steht für praktische Tätigkeiten im Haushalt, die von einem Dienstleister oder einer Firma ausgeführt werden.
Dazu gehören:
- Tätigkeiten, die im täglichen Haushalt anfallen: kochen, putzen, aufräumen, wischen, waschen und bügeln der Wäsche
- Tätigkeiten, die außerhalb der Wohnung oder des Hauses anfallen: Reinigungsarbeiten am Haus, Gartenarbeit
- Tätigkeiten zur Unterstützung: Begleitung bei Spaziergängen oder zum Arzt, Erledigungen, wie Einkaufen
Der Begriff schließt keine größeren Reparaturen, medizinische Versorgung, Pflege oder pädagogische Betreuung mit ein.
Haushaltshilfe mit Pflegegrad 1
Eine Haushaltshilfe kann auch schon ab Pflegegrad 1 eine große Unterstützung darstellen, um den täglichen Aufgaben, wie das Waschen der Wäsche, Kochen oder den zahlreichen anderen Tätigkeiten, die im Alltag anfallen gerecht zu werden.
Leider ist es häufig so, dass die Angehörigen der Betroffenen nicht rund um die Uhr für die Betreuung des Betroffenen da sein können.
Eine Haushaltshilfe kann im eigenen Zuhause eine besondere Erleichterung darstellen. Die Kosten für Haushaltshilfen belaufen sich auf ca. 13-30 € pro Stunde Die Inanspruchnahme einer Haushaltshilfe kann durch den Betreuungs- und Entlastungsbetrag finanziert werden. Damit stehen Ihnen 125 Euro im Monat für die Unterstützung zur Verfügung. Die Abrechnung erfolgt direkt mit der jeweiligen Pflegekasse, da ihr die Rechnung zugesandt wird.
Haushaltshilfe finanzieren
Eine Haushaltshilfe kann in verschiedenen Situationen durch die Krankenversicherung oder die Pflegeversicherung finanziert werden.
Lebt eine Person im Hauhalt, die dauerhaft an einer Krankheit leidet und somit pflegebedürftig ist, übernimmt die Pflegekasse einen Teil der Kosten für eine Haushaltshilfe. Dabei ist eine Person pflegebedürftig, sobald sie einen anerkannten Pflegegrad hat.
Ist die Notwendigkeit einer Haushaltshilfe durch beispielsweise einen Krankenhausaufenthalt oder eine akute Krankheit bedingt, übernimmt die Krankenkasse einen Teil der Kosten.
Beachten Sie jedoch, dass Sie diese beiden Leistungen nicht kombinieren können. Wenn Sie bereits eine Haushaltshilfe haben, die von der Pflegeversicherung teilweise oder vollständig finanziert wird, können Sie keine zusätzlichen Zuschüsse von der Krankenkasse erhalten.
Finanzierung einer Haushaltshilfe mit Pflegegrad 1
Ab Pflegegrad 1 hat der Pflegebedürftige Anspruch auf den sogenannten Entlastungsbetrag. Dieser Anspruch ist in §45b SGB XI festgelegt. Dort heißt es: „Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag von 125 Euro monatlich“.
Da die Haushaltshilfe zu den haushaltnahen Dienstleistungen zählt kann diese durch denEntlastungsbetrag also finanziert werden. Wichtig zu wissen ist außerdem, dass die Entlastungsbeträge nicht sofort verfallen, sondern sogar bis ins nächste Kalnderjahr mitgenommen werden können. Die Entlastungsbeträge verfallen am 30.06. des folgenden Jahres.
Finanzierung durch die Krankenkasse
Die Krankenkassen bieten schwer Kranken oder akut Erkrankten eine Unterstützungsleistung als Übergangshilfe nach einem Krankenhausaufenthalt an. Es kann eine „Servicekraft zur Unterstützung im Haushalt“ angefragt werden, die in solchen Fällen für bis zu vier Wochen beantragt werden kann. Meist wird diese Unterstützung für Versicherte gewährt, wenn Angehörige oder andere Personen nicht im selben Haushalt leben und und somit den Kranken pflegen oder den Haushalt führen könnten. Somit besteht der Anspruch auf eine Haushaltshilfe über die Krankenkasse nur, wenn der Partner, oder andere Angehörige den Haushalt nicht führen können.
Die Höhe der Leistungen der Krankenkasse hängt mit dem Beauftragten zusammen. Wird eine Privatperson außerhalb des Haushalts beauftragt und wird somit als Haushaltshilfe eingesetzt, so zahlt die Krankenkasse einen Studensatz von 10,25€ die Stunde für acht Stunden täglich. Daraus ergeben sich 82€ pro Tag bzw. 2.296 innerhlab des maximalen Zeitraums von vier Wochen (28 Tage).
Bei der Übernahme der Haushaltshilfe durch eine professionelle Kraft erfolgt die Abrechnung direkt durch den jeweiligen Anbieter mit einem Direktvertrag. Dabei bleibt ein Eigenanteil von 10% der Kosten bzw. mind. 5€ und maximal 10€ pro Tag. Daraus ergibt sich eine Eigenleistung bei einer Unterstützungsdauer von vier Wochen (28 Tagen) eine Zuzahlung von 140 bis 280€.
Wie beantrage ich den Entlastungsbetrag?
Der Entlastungsbetrag steht allen pflegebedürftigen Menschen zu, ohne dass ein Antrag notwendig ist, wenn sie mindestens Pflegegrad 1 haben und die Pflege Zuhause stattfindet.
Wichtig zu beachten ist, dass es sich um eine Erstattungsleistung handelt. Der Erstattungsbetrag lässt sich also mit einem Guthaben vergleichen, das man nutzen kann, um bestimmte Leistungen zu finanzieren. Das Geld wird nciht auf ein Konto überwiesen, sondern die Dienstleister, wie beispielsweise Haushaltshilfen rechnen direkt mit der Pflegekasse ab.
Viele Menschen zögern, den Entlastungsbetrag zu nutzen, aus Angst, ihre Selbstständigkeit zu verlieren. Andere scheuen generell die Annahme von Unterstützungen aus der Pflegekasse. Jedoch ist die Möglichkeit einer Haushaltshilfe ein wichtiger Faktor zur Reduzierung des Risikos von Unfällen und Überlastung. Hören Sie auf die SIgnale Ihres Körpers, um den Herausforderungen des Alltags gerecht zu werden
Den geeigneten Anbieter für eine Haushaltshilfe finden
Um den Entlastungsbetrag für haushaltsnahe Dienstleistungen und somit für eine Haushaltshilfe zu nutzen, sollten Anbieter gewählt werden, die mit dem Landesrecht konform sind. Dies unterscheidet sich zwischen den einzelnen Bundesländern.
Informationen über die anerkannten Dienstleister erhalten Sie bundesweit bei den Pflegestützpunkten, Pflegekassen oder Kommunen. In manchen Bundesländern gibt es zudem auch Online-Datenbanken, die zugelassene Anbieter auflisten.
Außerdem ist es eine Möglichkeit im Freundes- und Bekanntenkreis nachzuforschen und sich Empfehlungen einzuholen. Pflegedienste und ambulante Betreuungsdienste, haben für gewöhnlich eine landesrechtliche Zulassung. Jedoch gibt es auch andere Anbieter, die zugelassen sein können. Die Pflegestützpunkte oder Ihre Pflegekasse kann Ihnen dazu eine genaue Auskunft geben.
Haushaltshilfe beantragen
Der Antrag für eine Haushaltshilfe muss bei der verantwortlichen Krankenkasse schriftlich gestellt werden.
Wichtig ist, dass dem Antrag die Notwendigkeitsbescheinigung des Arztes beigelegt ist, in dieser wird aufgeführt, um welche Diagnose es sich handelt und welche Einschränkungen dadurch einhergehen. Bei Ihrer Krankenkasse erhalten Sie Vordrucke der Notwendigkeitsbescheinigung.
Der Antrag ist über die Krankenkasse ist nur für den kurzfristigen Unterstützungsbedarf da, handelt es sich um Pflegegrad 2 oder höher ist die Pflegeversicherung zuständig.
Fazit: Eine Haushaltshilfe bei Pflegegrad 1
Es ist durchaus möglich, eine Haushaltshilfe zu finanzieren, wenn der Pflegegrad 1 vorliegt. Durch den Entlastungsbetrag der Pflegekasse steht Ihnen ein monatliches Budget von 125€ zur Verfügung. Indem Sie die Rechnung direkt an die Pflegekasse zusenden, erfolgt die Abrechnung problemlos.
Eine Haushaltshilfe kann die Pflegesituation für den Pflegebedürftigen erleichtern, da die Probleme des täglichen Haushalts wegfallen und sich auch die Angehörigen besser auf wesentlichere Aspekte konzentrieren können.
Eine Haushaltshilfe bietet somit eine große Erleichterung und kann durch die Pflegekasse finanziert werden. Scheuen Sie sich nicht Leistungen der Pflegekasse entgegen zu nehmen, um einen reibungslosen Alltag zu erhalten.