So nutzen Sie Ihren Pflegegrad 1 für Haushaltshilfe & Entlastungsbetrag

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Wird bei dem Versicherten durch einen Gutachter des medizinischen Dienstes bei der gesetzlichen Krankenversicherung bzw. der Medicproof bei der privaten Versicherung eine geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit festgestellt, kommt es zur Einstufung in den Pflegegrad 1. Damit gehen bestimmte Leistungen einher, wie der Entlastungsbetrag, der genutzt werden kann, um eine haushaltsnahe Dienstleistung, wie eine Haushaltshilfe zu finanzieren. Denn ein Großteil der Menschen, die einen Pflegegrad haben, möchte weiter uneingeschränkt in der eigenen Wohnung oder im Haus leben und nicht wegen eines Pflegegrades umziehen müssen. Erfahren Sie jetzt mehr über die Voraussetzungen für einen Pflegegrad 1, die Dienstleistungen einer Haushaltshilfe und die…

Ältere Frau im Gespräch in Küche
Inhaltsverzeichnis

Wird bei dem Versicherten durch einen Gutachter des medizinischen Dienstes bei der gesetzlichen Krankenversicherung bzw. der Medicproof bei der privaten Versicherung eine geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit festgestellt, kommt es zur Einstufung in den Pflegegrad 1.

Damit gehen bestimmte Leistungen einher, wie der Entlastungsbetrag, der genutzt werden kann, um eine haushaltsnahe Dienstleistung, wie eine Haushaltshilfe zu finanzieren.

Denn ein Großteil der Menschen, die einen Pflegegrad haben, möchte weiter uneingeschränkt in der eigenen Wohnung oder im Haus leben und nicht wegen eines Pflegegrades umziehen müssen. Erfahren Sie jetzt mehr über die Voraussetzungen für einen Pflegegrad 1, die Dienstleistungen einer Haushaltshilfe und die Möglichkeit der Abrechnung durch den Entlastungsbetrag über ihren Versicherungsträger!

Voraussetzungen für den Pflegegrad 1

Der Begriff Pflegegrad wurde mit der Pflegereform 2017 eingeführt. Zuvor war die Pflegebedürftigkeit eines Menschen in eine Pflegestufe eingeteilt worden.

Um einen Pflegegrad erhalten zu können, muss dieser vorerst von dem Pflegebedürftigen bei der jeweiligen Pflegekasse beantragt werden. Daraufhin wird ein Gutachter des medizinischen Dienstes (bei der gesetzlichen Versicherung) oder Medicproof (bei Privatversicherten) die Selbstständigkeit und die eigene Versorgungsfähigkeit des Pflegebedürftigen untersuchen.

Die Definition des Pflegegrad 1 laut Bundesministerium für Gesundheit lautet: „In den Pflegegrad 1 werden Menschen eingestuft, die nur verhältnismäßig geringe Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeit aufweisen“. Meist benötigen Sie eher eine Entlastung im Haushalt als regelmäßige Pflegeleistungen.“

Bevor der Gutachter kommt, ist es sinnvoll, ein sogenanntes Pflegetagebuch zu führen, um festhalten zu können, wann, und wie häufig Hilfe benötigt wird und mit welchem Zeitaufwand diese verbunden ist. Das kann der Pflegebedürftige selbst, oder Angehörige für ihn notieren. Mithilfe eines Punktesystems kann dann erfasst werden, ob und wenn ja welcher Pflegegrad vorhanden ist. Je höher die vergebene Punktzahl ist, desto höher ist auch der Pflegegrad. Um den Pflegegrad 1 zu erhalten, müssen zwischen 12,5 und 27 Punkte gelistet werden.

Pflegegrad 1/Pflegestufe 1: Diese Kriterien werden begutachtet

Bei der Prüfung durch den Medizinischen Dienst (MDK) oder Medicproof bei Privatversicherten werden folgende Kriterien begutachtet, um festzustellen, ob ein Pflegegrad vorliegt. In einem Punktesystem werden die Pflegebedürftigen bewertet. Um einen Pflegegrad 1 zu erhalten, müssen mindestens 12,5 Punkte bei der Begutachtung zustande kommen. Dies sind die Kriterien der Medizinischen Dienste:

Mobilität

Wie stark ist die selbstständige Bewegung des Betroffenen eingeschränkt? Kann er/sie sich halten, alleine sitzen und/oder Treppen steigen?

Kognitive und kommunikative Fähigkeiten

Ist die Fähigkeit vorhanden, sich örtlich und zeitlich zu orientieren? Werden Risiken erkannt? Können bewusst Entscheidungen getroffen werden? Können Bedürfnisse mitgeteilt werden?

Verhaltensweisen und psychische Problemlagen

Wie oft kommt es zu aggressivem oder ängstlichem Verhalten? Beschädigt der Betroffene Gegenstände? Leider hat er/sie an Warnvorstellungen?

Selbstversorgung

Kann der Betroffene sich selbst waschen, pflegen und ernähren?

Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen

Ist der Antragsteller auf Hilfe angewiesen, wenn es um die Umsetzung von krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen geht?

Alltagsleben und soziale Kontakte

Kann der Alltag selbstständig geplant werden? Können Kontakte selbstständig gepflegt werden?

Jedes dieser Module wird durch bis zu 16 Kriterien bewertet. Der Gutachter entscheidet, wie gut die verschiedenen Kriterien von dem Betroffenen umgesetzt werden können.

Wird der Bescheid abgelehnt und der Antragsteller erhält nach der Begutachtung keinen Pflegegrad, kann gegen diese Entscheidung innerhalb von vier Wochen widersprochen werden.

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Weitere Informationen, auch etwa über weitere Rechte, die Ihnen zum Schutz Ihrer Daten zustehen, finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen.

Geld und Leistungen bei Pflegegrad 1

Pflegebedürftige mit dem Pflegegrad 1 sind nur geringfügig in ihrer Selbstständigkeit eingeschränkt und haben daher keinen Anspruch auf etwa Pflegegeld. Dennoch können auch mit dem Pflegegrad 1 einige Unterstützungsangebote durch die Pflegekasse in Anspruch genommen werden.

Versicherte ab Pflegegrad 1 haben Anspruch auf:

Hilfestellung im täglichen Haushalt

Eine Haushaltshilfe ist vorwiegend für Senioren eine wertvolle Unterstützung im Haushalt, die trotz körperlicher oder geistiger Einschränkungen im Alter noch im eigenen Zuhause leben möchten. Zudem unterstützt eine Haushaltshilfe die Angehörigen durch das Erledigen von Aufgaben, die im Alltag anfallen.

In der Regel belaufen sich die Kosten für eine Haushaltshilfe auf ca. 13 bis 30€ pro Stunde. Diese Kosten können jedoch durch den Entlastungsbetrag gedeckt werden, wenn mindestens der Pflegegrad 1 vorliegt. Hochgerechnet steht Ihnen für die Haushaltshilfe dann ein jährliches Budget von 1.500€ zur Verfügung. Sollten Sie eine Haushaltshilfe selbst beschäftigen wollen, so sollten Sie sich vorab in unserem Ratgeber „Haushaltshilfe und Steuern“ informieren. Für die meisten Menschen mit Anspruch lohnt sich die Abrechnung über eine Pflege- / Krankenkasse eher, als die Festanstellung einer eigenen Haushaltshilfe.

Was ist eine Haushaltshilfe?

Eine Haushaltshilfe unterstützt Personen bei der Bewältigung hauswirtschaftlicher Aufgaben im Haus oder in der Wohnung, wenn sie selbst nicht mehr dazu in der Lage sind. Deshalb sind Haushaltshilfen wichtige Dienstleister für Senioren, pflegebedürftige Menschen und Menschen mit Behinderung.

Haushaltshilfen übernehmen täglich anfallende Aufgaben im Haushalt und stellen eine große Entlastung für den pflegenden Angehörigen und/oder den Pflegebedürftigen dar.

Was genau macht eine Haushaltshilfe?

Haushaltshilfen übernehmen im Alltag diverse Tätigkeiten, die der Auftraggeber selbst nicht bewältigen kann. Sie unterstützen bei haushaltsnahen Tätigkeiten. Pflegerische Tätigkeiten fallen nicht in den Aufgabenbereich einer Haushaltshilfe.

Zu den typischen Tätigkeiten einer Haushalts- und Alltagshilfe gehören:

  • Einkäufe
  • Waschen und Trocknen von Kleidung
  • Wäsche bügeln
  • Kochen von Mahlzeiten
  • Putzarbeiten
  • Aufräumen

Wichtig zu beachten ist, dass Haushaltshilfen lediglich für haushaltsnahe Dienstleistungen da sind. Körpernahe Dienstleistungen, wie die Pflege oder die Verabreichung von Medikamenten dürfen sie nicht durchführen und sind Aufgaben eines Pflegedienstes, die durch eine Pflegekraft ausgeführt werden.

Haushaltsnahe Dienstleistungen

Der Begriff haushaltsnahe Dienstleistungen steht für praktische Tätigkeiten im Haushalt, die von einem Dienstleister oder einer Firma ausgeführt werden.

Dazu gehören:

  • Tätigkeiten, die im täglichen Haushalt anfallen: Kochen, Putzen, Aufräumen, Wischen, Waschen und Bügeln der Wäsche
  • Tätigkeiten, die außerhalb der Wohnung oder des Hauses anfallen: Reinigungsarbeiten am Haus, Gartenarbeit
  • Tätigkeiten zur Unterstützung: Begleitung bei Spaziergängen oder zum Arzt, Erledigungen, wie Einkaufen

Der Begriff schließt keine größeren Reparaturen, medizinische Versorgung, Pflege oder pädagogische Betreuung mit ein.

Haushaltshilfe mit Pflegegrad 1

Eine Haushaltshilfe kann auch schon ab Pflegegrad 1 eine große Unterstützung darstellen, um den täglichen Aufgaben, wie dem Waschen der Wäsche, dem Kochen oder den zahlreichen anderen Tätigkeiten, die im Alltag anfallen, gerecht zu werden.

Leider ist es häufig so, dass die Angehörigen der Betroffenen nicht rund um die Uhr für die Betreuung des Betroffenen da sein können.

Eine Haushaltshilfe kann im eigenen Zuhause eine besondere Erleichterung darstellen. Die Kosten für Haushaltshilfen belaufen sich auf ca. 13–30 € pro Stunde. Die Inanspruchnahme einer Haushaltshilfe kann durch den Betreuungs- und Entlastungsbetrag finanziert werden. Damit stehen Ihnen 131 EUR im Monat für die Unterstützung zur Verfügung. Die Abrechnung erfolgt direkt mit der jeweiligen Pflegekasse, da ihr die Rechnung zugesandt wird.

Haushaltshilfe finanzieren

Eine Haushaltshilfe kann in verschiedenen Situationen durch die Krankenversicherung oder die Pflegeversicherung finanziert werden.

Lebt eine Person im Haushalt, die dauerhaft an einer Krankheit leidet und somit pflegebedürftig ist, übernimmt die Pflegekasse einen Teil der Kosten für eine Haushaltshilfe. Dabei ist eine Person pflegebedürftig, sobald sie einen anerkannten Pflegegrad hat.

Ist die Notwendigkeit einer Haushaltshilfe beispielsweise durch einen Krankenhausaufenthalt oder eine akute Krankheit bedingt, übernimmt die Krankenkasse einen Teil der Kosten.

Beachten Sie jedoch, dass Sie diese beiden Leistungen nicht kombinieren können. Wenn Sie bereits eine Haushaltshilfe haben, die von der Pflegeversicherung teilweise oder vollständig finanziert wird, können Sie keine zusätzlichen Zuschüsse von der Krankenkasse erhalten.

Finanzierung einer Haushaltshilfe mit Pflegegrad 1

Ab Pflegegrad 1 hat der Pflegebedürftige Anspruch auf den sogenannten Entlastungsbetrag. Dieser Anspruch ist in § 45b SGB XI festgelegt. Dort heißt es: „Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag von 131 EUR monatlich“.

Da die Haushaltshilfe zu den haushaltsnahen Dienstleistungen zählt, kann diese durch den Entlastungsbetrag also finanziert werden. Wichtig zu wissen ist außerdem, dass die Entlastungsbeträge nicht sofort verfallen, sondern sogar bis ins nächste Kalenderjahr mitgenommen werden können. Die Entlastungsbeträge verfallen am 30.06. des folgenden Jahres.

Finanzierung durch die Krankenkasse

Die Krankenkassen bieten Schwerkranken oder akut Erkrankten eine Unterstützungsleistung als Übergangshilfe nach einem Krankenhausaufenthalt an. Es kann eine „Servicekraft zur Unterstützung im Haushalt“ angefragt werden, die in solchen Fällen für bis zu vier Wochen beantragt werden kann. Meist wird diese Unterstützung für Versicherte gewährt, wenn Angehörige oder andere Personen nicht im selben Haushalt leben und somit den Kranken pflegen oder den Haushalt führen könnten. Somit besteht der Anspruch auf eine Haushaltshilfe über die Krankenkasse nur, wenn der Partner, oder andere Angehörige den Haushalt nicht führen können.

Die Höhe der Leistungen der Krankenkasse hängt mit dem Beauftragten zusammen. Wird eine Privatperson außerhalb des Haushalts beauftragt und wird somit als Haushaltshilfe eingesetzt, so zahlt die Krankenkasse einen Stundensatz von 10,25€ die Stunde für acht Stunden täglich. Daraus ergeben sich 82€ pro Tag und 2.296 € innerhalb des maximalen Zeitraums von vier Wochen (28 Tage).

Bei der Übernahme der Haushaltshilfe durch eine professionelle Kraft erfolgt die Abrechnung direkt durch den jeweiligen Anbieter mit einem Direktvertrag. Dabei bleibt ein Eigenanteil von 10 % der Kosten bzw. mind. 5 € und maximal 10 € pro Tag. Daraus ergibt sich bei einer Unterstützungsdauer von vier Wochen (28 Tagen) eine Zuzahlung von 140 bis 280€.

Wie beantrage ich den Entlastungsbetrag?

Der Entlastungsbetrag steht allen pflegebedürftigen Menschen zu, ohne dass ein Antrag notwendig ist, wenn sie mindestens Pflegegrad 1 haben und die Pflege zu Hause stattfindet.

Wichtig zu beachten ist, dass es sich um eine Erstattungsleistung handelt. Der Erstattungsbetrag lässt sich also mit einem Guthaben vergleichen, das man nutzen kann, um bestimmte Leistungen zu finanzieren. Das Geld wird nicht auf ein Konto überwiesen, sondern die Dienstleister, wie Haushaltshilfen, rechnen direkt mit der Pflegekasse ab.

Viele Menschen zögern, den Entlastungsbetrag zu nutzen, aus Angst, ihre Selbstständigkeit zu verlieren. Andere scheuen generell die Annahme von Unterstützungen aus der Pflegekasse. Jedoch ist die Möglichkeit einer Haushaltshilfe ein wichtiger Faktor zur Reduzierung des Risikos von Unfällen und Überlastung. Hören Sie auf die Signale Ihres Körpers, um den Herausforderungen des Alltags gerecht zu werden.

Den geeigneten Anbieter für eine Haushaltshilfe finden

Um den Entlastungsbetrag für haushaltsnahe Dienstleistungen und somit für eine Haushaltshilfe zu nutzen, sollten Anbieter gewählt werden, die mit dem Landesrecht konform sind. Dies unterscheidet sich zwischen den einzelnen Bundesländern.

Informationen über die anerkannten Dienstleister erhalten Sie bundesweit bei den Pflegestützpunkten, Pflegekassen oder Kommunen. In manchen Bundesländern gibt es zudem auch Online-Datenbanken, die zugelassene Anbieter auflisten.

Außerdem ist es eine Möglichkeit, im Freundes- und Bekanntenkreis nachzuforschen und sich Empfehlungen einzuholen. Pflegedienste und ambulante Betreuungsdienste, haben für gewöhnlich eine landesrechtliche Zulassung. Jedoch gibt es auch andere Anbieter, die zugelassen sein können. Die Pflegestützpunkte oder Ihre Pflegekasse können Ihnen dazu eine genaue Auskunft geben.

Haushaltshilfe beantragen

Der Antrag für eine Haushaltshilfe muss bei der verantwortlichen Krankenkasse schriftlich gestellt werden.

Wichtig ist, dass dem Antrag die Notwendigkeitsbescheinigung des Arztes beigelegt ist. In dieser wird aufgeführt, um welche Diagnose es sich handelt und welche Einschränkungen dadurch einhergehen. Bei Ihrer Krankenkasse erhalten Sie Vordrucke der Notwendigkeitsbescheinigung.

Der Antrag über die Krankenkasse ist nur für den kurzfristigen Unterstützungsbedarf da. Handelt es sich um Pflegegrad 2 oder höher, ist die Pflegeversicherung zuständig.

Fazit: Eine Haushaltshilfe bei Pflegegrad 1

Es ist möglich, eine Haushaltshilfe zu finanzieren, wenn der Pflegegrad 1 vorliegt. Durch den Entlastungsbetrag der Pflegekasse steht Ihnen ein monatliches Budget von 131 EUR zur Verfügung. Indem Sie die Rechnung direkt an die Pflegekasse zusenden, erfolgt die Abrechnung problemlos.

Eine Haushaltshilfe kann die Pflegesituation für den Pflegebedürftigen erleichtern, da die Probleme des täglichen Haushalts wegfallen und sich auch die Angehörigen besser auf wesentlichere Aspekte konzentrieren können.

Eine Haushaltshilfe bietet somit eine große Erleichterung und kann durch die Pflegekasse finanziert werden. Scheuen Sie sich nicht, Leistungen der Pflegekasse entgegenzunehmen, um einen reibungslosen Alltag zu erhalten.

Pflegegrade 2–5: Alle Informationen auf einen Blick

Häufig gestellte Fragen zum Thema Haushaltshilfe bei Pflegegrad 1

Ja – und das wissen viele Betroffene leider nicht. Schon ab Pflegegrad 1 haben Sie Anspruch auf den sogenannten Entlastungsbetrag in Höhe von 131 Euro monatlich, den die Pflegekasse übernimmt. Dieser Betrag kann gezielt für eine Haushaltshilfe eingesetzt werden.

Frau M. zum Beispiel hatte gerade ihren Pflegegrad 1 erhalten und wusste gar nicht, dass ihr damit Unterstützung zustand. Ihre Tochter hat uns kontaktiert und noch in derselben Woche haben wir gemeinsam geprüft, welche Leistungen möglich sind. Heute kommt regelmäßig eine Haushaltshilfe, und der Alltag zu Hause läuft wieder.

Unser Tipp: Stellen Sie den Antrag so früh wie möglich bei Ihrer Pflegekasse. Wir helfen Ihnen dabei, herauszufinden, was Ihnen konkret zusteht. Wichtig zu wissen ist, dass Gelder rückwirkend ab Antragsstellung genehmigt werden. 

Eine feste Stundenzahl ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Der Umfang hängt vom vereinbarten Stundensatz und dem monatlichen Entlastungsbetrag von 131 Euro ab.

Konkret bedeutet das: Bei einem Stundensatz von etwa 30–35 Euro stehen Ihnen rund 3 bis 4 Stunden Haushaltshilfe pro Monat zu, vollständig von der Pflegekasse finanziert. Viele unserer Kunden nutzen diese Zeit für die wichtigsten Aufgaben: Putzen, Einkaufen oder Wäsche.

Wer mehr Unterstützung benötigt, kann zusätzliche Stunden privat zuzahlen oder weitere Leistungen kombinieren. Wir schauen gemeinsam mit Ihnen, was möglich und sinnvoll ist – damit Sie das Beste aus Ihrem Anspruch herausholen.

Ja, das ist möglich und es gibt dabei zwei Wege.

Erstens: Sie beauftragen eine anerkannte Haushaltshilfe über eine zugelassene Pflegedienstleistungsstelle wie uns. Die Kosten werden dann direkt über den Entlastungsbetrag abgerechnet – unkompliziert und ohne Papierkram für Sie.

Zweitens: Sie beschäftigen eine private Haushaltshilfe auf eigene Faust. Auch dann können Sie den Entlastungsbetrag nutzen – allerdings müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein (z. B. Anmeldung als Minijob).

Herr K. aus unserem Kundenkreis hatte zunächst eine Bekannte als Haushaltshilfe – bis er merkte, wie aufwendig die Abrechnung war. Heute läuft alles über uns, und er muss sich um nichts kümmern. Sprechen Sie uns an – wir erklären Ihnen, welcher Weg für Sie der einfachere ist.

Ja, unter bestimmten Bedingungen. Der Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich darf für anerkannte Entlastungsleistungen eingesetzt werden. Dazu zählen Haushaltshilfen, die entweder über zugelassene Anbieter vermittelt werden oder als sogenannte selbstständige Einzelpersonen nach Landesrecht anerkannt sind.

Eine rein private Haushaltshilfe, also jemand aus dem Bekanntenkreis, der informell hilft, wird von der Pflegekasse in der Regel nicht anerkannt.

Frau T. hatte ihre Nachbarin gebeten, einmal pro Woche zu helfen. Als sie die Kosten erstattet haben wollte, lehnte die Pflegekasse ab, weil die Nachbarin nicht anerkannt war. Mit unserer Haushaltshilfe hätte sie die Erstattung problemlos erhalten. Wir prüfen gerne, ob Ihre aktuelle Lösung abrechnungsfähig ist, oder helfen Ihnen, eine passende Alternative zu finden.

Den Antrag stellen Sie bei Ihrer zuständigen Pflegekasse – das ist in der Regel die Pflegeabteilung Ihrer Krankenkasse. Dort beantragen Sie die Anerkennung des Entlastungsbetrags und können anschließend Leistungen bei einem anerkannten Anbieter wie uns abrufen.

Viele Menschen empfinden diesen Schritt als bürokratisch und wissen nicht, wo sie anfangen sollen. Genau deshalb begleiten wir Sie dabei: Wir erklären Ihnen, welche Unterlagen Sie brauchen, und stehen Ihnen bei der Kommunikation mit der Pflegekasse zur Seite.

Erzählen Sie uns Ihre Situation: Wir prüfen gemeinsam, welche Unterstützung Ihnen zusteht, und helfen Ihnen, sie schnell und unkompliziert in Anspruch zu nehmen.

Die Pflegekasse übernimmt den Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich – dieser wird direkt für die Haushaltshilfe eingesetzt. In den meisten Fällen rechnen wir direkt mit der Pflegekasse ab, sodass für Sie kein Aufwand entsteht.

Sollten die tatsächlichen Kosten den Entlastungsbetrag übersteigen, wird die Differenz privat zugezahlt. Wir erklären Ihnen vorab transparent, was auf Sie zukommt – keine versteckten Kosten, keine Überraschungen.

Unser Ziel: Sie sollen wissen, wer was zahlt, bevor unsere Mitarbeiterin das erste Mal vor Ihrer Tür steht.

Der Entlastungsbetrag beträgt 131 EUR pro Monat und gilt ab Pflegegrad 1. Er wird von der Pflegekasse bereitgestellt und kann ausschließlich für anerkannte Entlastungsleistungen genutzt werden – darunter fällt auch die Haushaltshilfe.

Wichtig zu wissen: Nicht genutzte Beträge können bis zu 12 Monate angespart und dann gebündelt eingesetzt werden. Viele unserer Kunden wissen das nicht und verschenken dabei bares Geld.

Wir schauen gemeinsam mit Ihnen, wie Sie den Entlastungsbetrag optimal einsetzen – ob monatlich oder angespart für eine intensive Unterstützungsphase.

Der Stundensatz für eine Haushaltshilfe liegt je nach Region und Anbieter typischerweise zwischen 25 und 40 Euro. Mit dem monatlichen Entlastungsbetrag von 131 Euro lassen sich bei uns in der Regel 3 bis 4 Stunden pro Monat vollständig finanziert abdecken.

Was viele nicht wissen: Wenn Sie den Entlastungsbetrag mehrere Monate ansparen, können Sie auch eine intensivere Betreuungsphase auf einmal finanzieren – zum Beispiel nach einer Operation oder in einer besonders belastenden Zeit.

Wir nennen Ihnen gerne konkrete Zahlen für Ihre Region – damit Sie von Anfang an wissen, was Sie erwartet.

Das richtet sich ganz nach Ihrem Bedarf und dem vereinbarten Budget. Mit dem Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich sind etwa 3 bis 4 Stunden finanzierbar. Das entspricht häufig zwei Terminen pro Monat für die wichtigsten Haushaltsaufgaben.

Wer mehr Unterstützung braucht, kann zusätzliche Stunden privat hinzubuchen oder den angesparten Entlastungsbetrag für mehrere Termine in einem Monat nutzen.

Wie oft unsere Mitarbeitenden kommen, besprechen wir gemeinsam mit Ihnen – angepasst an Ihren Alltag, nicht. Wir nennen Ihnen gerne konkrete Zahlen für Ihre Region, damit Sie von Anfang an wissen, was Sie erwartet.

Der Weg ist einfacher als viele denken. Sie kontaktieren uns per Telefon, per Formular oder persönlich vor Ort in einer unserer zahlreichen Niederlassungen. Gemeinsam klären wir in einem kurzen Gespräch, welche Unterstützung Sie benötigen und welche Leistungen Ihre Pflegekasse übernimmt. Danach organisieren wir eine passende Haushaltshilfe, oft schon ab dem nächsten Werktag.

Herr B. hat uns montags angerufen. Dienstags stand bereits eine unserer Mitarbeiterinnen bei ihm zu Hause. Er hatte zuvor Wochen damit verbracht, sich durch Formulare zu kämpfen, mit uns war es ein Gespräch.

Erzählen Sie uns Ihre Situation: Wir prüfen, was möglich ist, und bringen die Unterstützung direkt zu Ihnen.

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