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Häufige Fragen zur Haushalts- & Alltagshilfe

In der Bundesrepublik Deutschland gibt es verschiedene Situationen, in denen man als Versicherter Anspruch auf eine Haushaltshilfe hat. Die rechtliche Grundlage dafür findet sich im Sozialgesetzbuch (SGB) V.

 

Generell können Versicherte eine Haushaltshilfe beantragen, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sind, den Haushalt selbstständig zu führen und keine andere im Haushalt lebende Person diese Aufgabe übernehmen kann. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine vorübergehende oder dauerhafte Einschränkung handelt.

 

Dieser Anspruch auf Haushaltshilfe gilt nicht nur für Schwangere, sondern auch für Personen, die aufgrund einer Krankheit oder Verletzung vorübergehend oder dauerhaft eingeschränkt sind. Dabei können die Gründe sehr vielfältig sein - von einer akuten Erkrankung über eine Operation bis hin zu einer chronischen Erkrankung.

 

Wichtig zu beachten ist, dass der Anspruch auf Haushaltshilfe nicht automatisch besteht, sondern individuell geprüft wird. In der Regel wird hierfür eine ärztliche Bescheinigung benötigt, aus der hervorgeht, dass die betroffene Person den Haushalt aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkung nicht mehr selbst führen kann oder aber ein Pflegegrad.

 

Die Haushaltshilfe wird von der Krankenkasse übernommen und kann für bis zu vier Wochen gewährt werden. In besonderen Fällen ist auch eine Verlängerung möglich. Hierzu muss jedoch ein erneuter Antrag gestellt werden.


Bei einem Pflegegrad übernimmt nicht die Krankenkasse die Kosten sondern die Plfegekasse. 

Nein! Sollten Sie unsere Hilfe nicht mehr nutzen wollen, teilen Sie das entweder unserer Bezirksleitung oder unserem Büro mit. Unsere Kunden sind nicht an einen Vertrag gebunden, da wir uns von den Kunden nur die Abtretungserklärung unterzeichnen lassen. Diese beinhaltet Name, Anschrift, Pflegekasse, Versicherungsnummer, Pflegegrad, das aktuelle Guthaben unserer Kunden und die Datenschutzerklärung. Somit könnten Sie jederzeit die Zusammenarbeit mit uns beenden, ohne an einen Vertrag gebunden zu sein.

Der Entlastungsbetrag beträgt 125 Euro monatlich. Wir rechnen in Nordrhein-Westfalen mit Ihrer Pflegekasse einen Stundensatz von 36,00 Euro brutto zuzüglich einer Anfahrtspauschale in Höhe von 5,00 Euro/Anfahrt ab. Bei 99 % unserer neuen Kunden besteht ein Guthaben aus den Vormonaten, da der Betrag nicht in Anspruch genommen wurde. Dieses vorhandene Guthaben planen wir mit Ihnen. Wir prüfen ebenfalls welche weiteren Budgets aus der Pflegeversicherung für Sie in Frage kommen. Unsere Kunden kommen somit im Schnitt auf einen Hilfeumfang von 8- 10 Stunden pro Monat voll finanziert über Ihre Pflegekasse.

Ja! Absolut! Da wir nicht pflegerisch tätig werden und der Pflegedienst in der Regel zeitlich sehr eng bemessen ist, macht es absolut Sinn beides parallel in Anspruch zu nehmen. Oft versorgt der Pflegedienst Sie geeignet medizinisch und trotzdem bleiben viele Dinge im Haushalt liegen. Hier kümmern wir uns gerne darum.

Im elften Buch des Sozialgesetzbuches (§ 45 b SGB XI) ist festgeschrieben, dass alle Pflegebedürftigen in häuslicher Pflege ab Pflegegrad 1, Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von 125 € monatlich haben. Bis zu 1.500 € im Jahr. Der Entlastungsbetrag ist eine zusätzliche Sachleistung, die nicht auf das Pflegegeld oder andere Leistungen angerechnet wird. Die Höhe des Entlastungsbetrages ist für alle Pflegegrade gleich.

Nicht genutzte Entlastungsleistungsbeträge eines Monats können angespart werden und summieren sich bei der Pflegekasse. Diese können später vollumfänglich genutzt werden. Der Anspruch auf nicht genutzte Beträge verfällt in der Regel erst zum 30.06. des Folgejahres.

Ja! Unser Anspruch ist es, Ihnen regelmäßig wiederkehrend die gleiche Helferin zu schicken. Sie sollen Vertrauen aufbauen und sich wohlfühlen können!

Im Erstgespräch mit unseren Teamleitern füllen Sie unsere Abtretungserklärung aus. Gleichzeitig setzen wir uns mit Ihrer Pflegekasse in Verbindung und stellen die für Sie geltenden Ansprüche fest. Unsere Abtretungserklärung reicht dann aus, um dauerhaft Entlastungsleistungen mit Ihrer Pflegeversicherung abzurechnen.

In der ersten Woche Abwesenheit stellen wir in der Regel keine Ersatzhelferin. Sollten Sie unbedingt Hilfe benötigen, treten Sie bitte mit uns in Kontakt. Ab der zweiten Woche Abwesenheit stellen wir in Absprache mit Ihnen eine Ersatzhelferin, so lange bis Ihre gewohnte Helferin wieder zur Verfügung steht.

Der Haushaltshilfe-Ratgeber