Haushaltshilfe über die Pflegekasse finanzieren – Anspruch, Kosten, Antrag & Finanzierung im Überblick

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Die Bewältigung des Alltags in den eigenen vier Wänden stellt für viele Senioren und Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen eine zunehmende Herausforderung dar. Wenn das Staubsaugen schwerfällt, das Kochen zur Last wird oder der Einkauf nicht mehr allein bewältigt werden kann, ist eine Haushaltshilfe oft die Rettung. Doch wie lässt sich eine solche Unterstützung finanzieren? In diesem Ratgeber erfahren Sie alles über die Haushaltshilfe über die Pflegekasse, die Voraussetzungen ab Pflegegrad 1 sowie die konkreten Schritte zur Antragstellung und Kostenübernahme. Was ist eine Haushaltshilfe? Eine Haushaltshilfe ist eine Person, die pflegebedürftige Menschen bei der Haushaltsführung unterstützt. Ziel ist es, die Selbstständigkeit…
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Inhaltsverzeichnis

in der gewohnten Umgebung so lange wie möglich zu erhalten.

Dabei geht es primär um hauswirtschaftliche Tätigkeiten, die aufgrund von Krankheit, Alter oder Behinderung nicht mehr eigenständig durchgeführt werden können. Die Unterstützung im Haushalt entlastet zudem pflegende Angehörige massiv.

Unterschied: Haushaltshilfe vs. Pflegefachkraft

Es ist wichtig, zwischen einer Haushaltshilfe und einer Pflegefachkraft zu unterscheiden. Während Pflegekräfte von einem Pflegedienst für die Grundpflege, wie das Waschen, Anziehen oder auch die Behandlungspflege, wozu Medikamentenvergabe und Verbandswechsel zugehörig sind zuständig ist, konzentriert sich die Haushaltshilfe auf das Umfeld der pflegebedürftigen Person.

Eine Haushaltshilfe erbringt also keine medizinischen Leistungen, dafür übernimmt sie jedoch verschiedene Aufgaben im Haushalt. Sie sorgt dafür, dass die Wohnung sauber bleibt und die tägliche Versorgung gesichert ist. Eine Pflegefachkraft und eine Haushaltshilfe ergänzen sich jedoch im Alltag ideal.

Typische Aufgaben einer Haushaltshilfe

Die Aufgaben einer Haushaltshilfe sind vielfältig und orientieren sich am individuellen Pflegebedarf der betroffenen Person. Zu den klassischen Tätigkeiten gehören:

  • Reinigung der Wohnung: Staubsaugen, Wischen, Fensterputzen und Badreinigung.
  • Wäschepflege: Waschen, Trocknen, Bügeln und Einräumen der Kleidung.
  • Ernährung: Einkaufen von Lebensmitteln und das gemeinsame oder eigenständige Kochen.
  • Botengänge: Gang zur Post, zur Apotheke oder zu Behörden.
  • Alltagsbegleitung: Begleitung zu Arztterminen oder Spaziergänge zur sozialen Teilhabe.

Was übernimmt eine Haushaltshilfe nicht?

Trotz der breiten Unterstützung gibt es klare Grenzen. Eine Haushaltshilfe übernimmt in der Regel keine schweren handwerklichen Arbeiten oder Gartenpflege, sofern dies nicht explizit vereinbart wurde.

Ebenso gehören pflegerische Maßnahmen wie das Wechseln von Kathetern oder die Wundversorgung ausschließlich in die Hände von qualifiziertem Personal eines Pflegedienstes. Auch die rechtliche Vertretung gehört nicht zum Aufgabenbereich einer Haushaltshilfe.

Haushaltshilfe über die Pflegekasse: Die gesetzliche Grundlage

Die Finanzierung einer Haushaltshilfe ist im Elften Sozialgesetzbuch (SGB XI) verankert. Sobald eine Pflegebedürftigkeit durch den Medizinischen Dienst (MD) festgestellt wurde, stehen den Betroffenen Leistungen der Pflegeversicherung zu.

Diese Leistungen dienen dazu, die häusliche Pflege und die Unterstützung im Alltag sicherzustellen. Dabei wird zwischen Geldleistungen, wie dem Pflegegeld und Sachleistungen, wie dem Pflegedienst oder einer Haushaltshilfe unterschieden.

Anspruch auf Haushaltshilfe mit Pflegegrad

Der Anspruch auf eine Haushaltshilfe hängt maßgeblich vom zugewiesenen Pflegegrad ab. Je höher der vergebene Pflegegrad ist, desto umfangreicher sind die finanziellen Mittel der Pflegekasse, die dem Pflegebedürftigen für Unterstützung im Haushalt zur Verfügung stehen.

Es ist ratsam, frühzeitig einen Antrag auf Pflegegrad bei der Pflegekasse zu stellen, um die Finanzierung einer Haushaltshilfe zu sichern. Schon bei geringen Einschränkungen kann Pflegegrad 1 vergeben werden.

Haushaltshilfe Pflegekasse bei Pflegegrad 1

Menschen mit Pflegegrad 1 haben zwar noch keinen Anspruch auf Pflegegeld oder klassische Pflegesachleistungen, erhalten aber bereits den sogenannten Entlastungsbetrag.

Dieser Betrag in Höhe von 131 Euro pro Monat kann zweckgebunden für eine Haushaltshilfe eingesetzt werden. Voraussetzung ist, dass der Anbieter nach Landesrecht anerkannt ist. Dies ist oft die erste Stufe der Unterstützung, um eine Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit zu verhindern.

Leistungen und Haushaltshilfe bei Pflegegrad 2 und höher

Ab Pflegegrad 2 erweitern sich die Möglichkeiten zur Finanzierung einer Haushaltshilfe deutlich. Neben dem Entlastungsbetrag können hier auch Teile der Pflegesachleistungen für die Haushaltsführung genutzt werden.

Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben zudem Anspruch auf Pflegegeld, falls sie die Hilfe privat organisieren möchten. Die Kombination verschiedener Leistungsarten ermöglicht hier eine umfassende Versorgung im eigenen Heim.

Der Entlastungsbetrag: 131 Euro monatlich nutzen

Der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI ist eine zentrale Säule für die Finanzierung einer Haushaltshilfe. Er steht jedem Pflegebedürftigen von Pflegegrad 1 bis Pflegegrad 5 in gleicher Höhe von 131 Euro pro Monat zur Verfügung.

Wichtig zu wissen: Der Betrag ist eine reine Erstattungsleistung. Das bedeutet, man reicht die Rechnung des Dienstleisters ein und bekommt die Kosten erstattet, oder der Dienstleister rechnet direkt mit der Pflegekasse ab. Nicht genutzte Beträge können in das nächste Kalenderhalbjahr übertragen werden.

Umwandlung von Pflegesachleistungen

Ein wertvoller Tipp für die Finanzierung: Werden die Pflegesachleistungen nicht voll für den Pflegedienst ausgeschöpft, können bis zu 40 % des Betrags für Angebote zur Unterstützung im Alltag umgewidmet werden.

Dies erhöht das Budget für die Haushaltshilfe erheblich. Dieser „Umwandlungsanspruch“ muss bei der Pflegekasse beantragt werden und ermöglicht eine flexible Anpassung an die tatsächliche Lebenssituation.

Verhinderungspflege zur Finanzierung einer Haushaltshilfe nutzen

Ist eine private Pflegeperson, wie z. B. ein Angehöriger wegen Urlaub oder Krankheit verhindert, springt die Verhinderungspflege ein. Hierfür stehen jährlich 1.685 Euro zur Verfügung.

Dieser Betrag kann ebenfalls für eine Haushaltshilfe genutzt werden, sofern der Bedarf durch den Ausfall der Hauptpflegeperson entsteht. Voraussetzung hierfür ist, dass mindestens Pflegegrad 2 vorliegt und die Pflegeperson den Betroffenen bereits seit sechs Monaten im häuslichen Umfeld pflegt.

Haushaltshilfe von der Krankenkasse vs. Pflegekasse

Oft herrscht Verwirrung darüber, wer zuständig ist. Die Krankenkasse zahlt eine Haushaltshilfe bei akuter Krankheit, nach einer Operation oder bei einer Risikoschwangerschaft, wenn keine Pflegebedürftigkeit vorliegt. Diese Leistung ist meist auf 4 Wochen begrenzt.

Die Pflegekasse hingegen ist für die langfristige Unterstützung zuständig, sobald ein Pflegegrad vorliegt. Während die Krankenkasse eine ärztliche Bescheinigung verlangt, ist bei der Pflegekasse die dauerhafte Einstufung der Pflegebedürftigkeit die Basis.

Der Übergang von der punktuellen Hilfe bei Krankheit zur langfristigen Unterstützung durch die Pflegekasse beginnt immer mit der Feststellung der Pflegebedürftigkeit. Da der Pflegegrad das Fundament für alle weiteren Leistungen, wie eben die Haushaltshilfe, ist, sollte der Antragsprozess sorgfältig vorbereitet werden.

1. Den Antrag formlos stellen

Der erste Schritt ist denkbar einfach: Sie kontaktieren die Pflegekasse Ihrer Versicherung. Ein Anruf, eine E-Mail oder ein kurzes formloses Schreiben mit dem Satz „Ich stelle einen Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung“ genügt.

Wichtig: Als Tag des Antrags gilt das Datum der ersten Kontaktaufnahme. Da Leistungen erst ab dem Monat der Antragstellung gezahlt werden (nicht rückwirkend für die Zeit davor), sollten Sie nicht zögern. Die Pflegekasse schickt Ihnen daraufhin ein ausführliches Formular zu, das Sie ausgefüllt zurücksenden müssen.

2. Vorbereitung auf den Besuch des Medizinischen Dienstes (MD)

Sobald der Antrag eingegangen ist, beauftragt die Pflegekasse den Medizinischen Dienst bei gesetzlich Versicherten oder den Medicproof bei privat Versicherten mit einem Gutachten. Ein Gutachter meldet sich dann für einen Hausbesuch an.

Zur Vorbereitung sollten Sie:

  • Ein Pflegetagebuch führen: Notieren Sie über ein bis zwei Wochen genau, wo im Alltag Hilfe benötigt wird (z. B. Schwierigkeiten beim Treppensteigen, Vergesslichkeit bei der Medikamenteneinnahme oder eben die Unfähigkeit, den Haushalt allein zu führen).
  • Medizinische Unterlagen bereithalten: Berichte von Haus- und Fachärzten, Entlassungsbriefe aus dem Krankenhaus und Medikamentenpläne sollten griffbereit liegen.
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Weitere Informationen, auch etwa über weitere Rechte, die Ihnen zum Schutz Ihrer Daten zustehen, finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen.

3. Die Begutachtung (Das NBA-System)

Der Gutachter nutzt das sogenannte „Neue Begutachtungsassessment“ (NBA). Dabei geht es um den Grad der Selbstständigkeit.

Es werden sechs verschiedene Module geprüft, um die Selbstständigkeit einschätzen zu können:

  1. Mobilität (z. B. Fortbewegen in der Wohnung).
  2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (z. B. Orientierung).
  3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (z. B. Ängste, Unruhe).
  4. Selbstversorgung (z. B. Körperpflege, Ernährung).
  5. Bewältigung von krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen.
  6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte.

4. Der Bescheid der Pflegekasse

Nach dem Besuch erstellt der Gutachter eine Empfehlung. Die Pflegekasse schickt Ihnen daraufhin einen schriftlichen Bescheid zu. In diesem wird Ihnen mitgeteilt, ob und welcher Pflegegrad (1 bis 5) anerkannt wurde.

Mit einem Bescheid über einen Pflegegrad erhalten Sie gleichzeitig Zugriff auf:

  • Den Entlastungsbetrag von 131 Euro, den Sie direkt für eine Haushaltshilfe einsetzen können.
  • Beratungseinsätze nach § 37.3 SGB XI.
  • Zuschüsse für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen.

5. Widerspruch einlegen bei Ablehnung

Sollte der Antrag abgelehnt werden oder der Pflegegrad niedriger ausfallen als erwartet, haben Sie das Recht, innerhalb von einem Monat nach Erhalt des Bescheids schriftlich Widerspruch einzulegen. Oft lohnt es sich, hierbei professionelle Hilfe von Sozialverbänden oder Pflegeberatungsstellen in Anspruch zu nehmen, um das Gutachten fachlich prüfen zu lassen.

Sobald der Bescheid vorliegt, können Sie Finanzierungswege für Ihre Haushaltshilfe (Entlastungsbetrag, Umwidmung von Sachleistungen oder Verhinderungspflege) voll ausschöpfen.

Kosten für eine Haushaltshilfe: Ein Überblick

Die Kosten für eine Haushaltshilfe variieren stark je nach Art der Anstellung und Qualifikation der Person. Es ist wichtig, zwischen Brutto-Stundensätzen von Agenturen und den reinen Lohnkosten bei Privatanstellung zu unterscheiden.

Zudem spielen die anfallenden Sozialabgaben und Versicherungen eine Rolle, wenn man jemanden direkt im eigenen Haushalt anstellt. Transparenz ist hier der Schlüssel zur korrekten Finanzierung.

Was kostet eine Haushaltshilfe pro Stunde?

Wer einen anerkannten Dienstleister beauftragt, muss mit Preisen zwischen 25 und 45 Euro pro Stunde rechnen. Dieser Betrag deckt nicht nur den Lohn der Kraft, sondern auch Verwaltung, Versicherung und Fahrtkosten.

Bei einer privaten Anstellung zum Beispiel auf Minijob-Basis liegen die Kosten oft bei 13,90 bis 20 Euro pro Stunde. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass private Kräfte oft nicht über den Entlastungsbetrag abgerechnet werden können, da hierfür meist eine Zertifizierung des Anbieters nach Landesrecht nötig ist.

Regionale Unterschiede bei den Preisen für eine Haushaltshilfe

Die Kosten für Unterstützung im Haushalt sind in Deutschland nicht einheitlich. In Ballungsräumen wie München, Hamburg oder Frankfurt liegen die Stundensätze oft deutlich höher als in ländlichen Regionen in Ostdeutschland oder Nordrhein-Westfalen.

Angehörige sollten daher immer mehrere Angebote aus ihrer spezifischen Region vergleichen. Oft geben lokale Pflegestützpunkte Auskunft über die üblichen Sätze vor Ort.

Beispielrechnung für die monatliche Finanzierung einer Haushaltshilfe

Angenommen, ein Senior mit Pflegegrad 2 benötigt 4-mal im Monat für je 2 Stunden Unterstützung beim Hausputz und Einkaufen.

  • Stundensatz Anbieter: 35 Euro
  • Gesamtkosten: 8 Stunden x 35 Euro = 280 Euro monatlich
  • Abdeckung durch Entlastungsbetrag: 131 Euro
  • Restbetrag: 149 Euro
  • Dieser Restbetrag kann durch die Umwandlung von Pflegesachleistungen (40%-Regel) meist komplett gedeckt werden, sodass für den Betroffenen 0 Euro Eigenanteil entstehen.

Privat anstellen oder anerkannter Anbieter?

Die Wahl des Anbieters ist entscheidend für die Abrechnung. Anerkannte Anbieter haben meist Verträge mit den Pflegekassen. Dies ermöglicht die direkte Abrechnung des Entlastungsbetrags.

Eine private Person bietet oft mehr Kontinuität und eine engere Bindung, ist aber steuerlich und versicherungstechnisch aufwendiger zu verwalten. Zudem gewähren die Kassen für „Nachbarschaftshilfe“ (Privatpersonen) nur unter strengen regionalen Auflagen Gelder aus dem Entlastungstopf.

Antrag auf Haushaltshilfe: Schritt für Schritt

  1. Pflegegrad beantragen: Falls noch nicht geschehen, Antrag bei der Pflegekasse stellen.
  2. Bedarf ermitteln: Welche Aufgaben sollen erledigt werden? Wie viele Stunden sind nötig?
  3. Anbieter suchen: Zugelassene Dienste in der Region finden.
  4. Kostenvoranschlag einholen: Diesen ggf. der Pflegekasse zur Prüfung vorlegen.
  5. Leistung abrufen: Nach Erhalt des Bescheids den Dienstleister beauftragen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Für den Antrag und die spätere Erstattung sind folgende Dokumente wichtig:

  • Der Bescheid über den Pflegegrad.
  • Rechnungen des Dienstleisters (müssen Leistungsart und Zeitraum ausweisen).
  • Nachweise über die Anerkennung des Anbieters nach Landesrecht.
  • Bei Verhinderungspflege: Formloser Antrag oder spezielles Formular der Kasse.
  • Ggf. Bankverbindung für die Erstattung der Kosten.

Abrechnung: Direktabrechnung vs. Erstattungsprinzip

Die meisten großen Anbieter nutzen das Verfahren der Direktabrechnung. Dabei tritt der Pflegebedürftige seinen Anspruch an den Dienstleister ab, und dieser rechnet direkt mit der Pflegekasse ab. Das erspart den Betroffenen den bürokratischen Aufwand.

Beim Erstattungsprinzip zahlt der Kunde die Rechnung zunächst selbst und reicht sie dann bei der Pflegeversicherung ein, um den Betrag zurückzuerhalten. Dies ist oft bei kleineren Vereinen oder in der Nachbarschaftshilfe der Fall.

Steuerliche Vorteile und Absetzbarkeit der Kosten

Nicht alle Kosten werden immer komplett von der Pflegekasse gedeckt. Den verbleibenden Eigenanteil können Sie jedoch steuerlich geltend machen. Haushaltsnahe Dienstleistungen sind nach § 35a EStG absetzbar.

Man kann 20 % der Kosten, maximal jedoch 4.000 Euro pro Jahr, direkt von der Steuerschuld abziehen. Voraussetzung ist eine ordnungsgemäße Rechnung und die Zahlung.

Entlastung für pflegende Angehörige

Pflegende Angehörige stehen oft unter enormem Druck. Die Organisation einer Haushaltshilfe kann so ein wichtiger Schritt zur Selbstfürsorge sein. Wenn die Reinigung der Wohnung oder das Kochen übernommen wird, bleibt mehr Zeit für die wertvolle gemeinsame Zeit oder auch die eigene Erholung.

Es ist kein Zeichen von Schwäche, Hilfe anzunehmen. Im Gegenteil: Eine stabile häusliche Situation schützt vor dem Burnout der Pflegeperson und sichert die Qualität der Pflege langfristig.

Qualitätsmerkmale: Worauf bei der Auswahl achten?

Bei der Suche nach einer passenden Unterstützung sollten Sie nicht nur auf den Preis schauen.

Achten Sie auf folgende Punkte:

  • Website: Ist der Auftritt professionell? Werden Leistungen klar benannt?
  • Erstkontakt: Wie schnell und freundlich erfolgt die Antwort auf eine E-Mail oder einen Anruf?
  • Transparenz: Werden die Kosten pro Stunde klar kommuniziert?
  • Personal: Sind die Kräfte fest angestellt und versichert? Gibt es feste Ansprechpartner?

Datenschutz und Privatsphäre im eigenen Haushalt

Eine fremde Person in die eigenen vier Wände zu lassen, erfordert Vertrauen. Seriöse Anbieter legen großen Wert auf Datenschutz und die Wahrung der Privatsphäre.

Alle Daten der Pflegebedürftigen müssen nach DSGVO geschützt werden. Zudem sollten Haushaltshilfen zur Verschwiegenheit verpflichtet sein. Ein guter Anbieter bespricht im Erstgespräch sensibel, welche Bereiche der Wohnung tabu sind und wie mit Schlüsseln umgegangen wird.

FAQ – Häufig gestellte Fragen

1. Kann ich eine Haushaltshilfe auch ohne Pflegegrad bekommen?

Ja, aber dann übernimmt die Pflegekasse keine Kosten. Eventuell springt die Krankenkasse bei vorübergehender Krankheit ein, ansonsten müssen die Kosten privat getragen werden.

2. Verfällt der Entlastungsbetrag am Monatsende?

Nein, nicht genutzte Beträge werden in den Folgemonat übertragen. Sie können sogar bis zum 30. Juni des Folgejahres angespart und genutzt werden.

3. Darf die Haushaltshilfe auch für mich einkaufen gehen?

Ja, Botengänge und Einkäufe gehören zu den Aufgaben einer qualifizierten Haushaltshilfe.

4. Wie finde ich anerkannte Anbieter in meiner Region?

Ihre Pflegekasse stellt Ihnen auf Anfrage eine Liste zugelassener Pflegedienste und Unterstützungsangebote zur Verfügung. Auch Online-Portale der Bundesländer können Ihnen hier weiterhelfen.

5. Zahlt die Pflegekasse auch für eine Reinigungskraft von einer Online-Plattform?

Nur wenn diese Plattform mit Anbietern zusammenarbeitet, die nach Landesrecht zertifiziert sind. Rein private Minijobs sind über den Entlastungsbetrag meist nicht abrechenbar.

6. Was passiert, wenn die Haushaltshilfe im Urlaub ist?

Anerkannte Dienste stellen in der Regel eine Vertretung bereit. Bei einer privaten Anstellung müssen Sie die Urlaubszeit selbst überbrücken oder Verhinderungspflege beantragen.

Fazit: Haushaltshilfe über Pflegekasse

Die Finanzierung einer Haushaltshilfe über die Pflegekasse ist ein wesentlicher Baustein für ein würdevolles Altern in den eigenen vier Wänden. Mit dem Entlastungsbetrag ab Pflegegrad 1 und den erweiterten Möglichkeiten ab Pflegegrad 2 lässt sich eine spürbare Unterstützung realisieren.

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