Die Pflege von Angehörigen stellt viele Menschen in Deutschland vor große Herausforderungen. Ob Eltern, Partner:innen oder Kinder die Übernahme der häuslichen Pflege ist für viele Familien eine Herzensangelegenheit, zugleich aber auch eine enorme Belastung. In Zeiten demografischen Wandels rücken pflegende Angehörige immer mehr in den Fokus.
Der Gesetzgeber hat daher eine Vielzahl an Leistungen, Ansprüchen und Unterstützungsangeboten geschaffen, um Pflegepersonen zu entlasten und deren Einsatz zu honorieren. Doch was genau bedeutet „Entschädigung für die Pflege von Angehörigen“? Wer hat Anspruch, welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein und wie hoch fällt die Unterstützung aus?
Was bedeutet „Entschädigung für die Pflege von Angehörigen“?
Definition und Ziel der Entschädigung
Die Entschädigung für die Pflege von Angehörigen umfasst verschiedene finanzielle und organisatorische Leistungen, die pflegenden Angehörigen für ihren persönlichen und zeitlichen Einsatz in der häuslichen Pflege zustehen. Ziel ist es, die oftmals unentgeltlich geleistete Pflegetätigkeit durch gezielte Maßnahmen wie Pflegegeld, Rentenversicherungsbeiträge und Entlastungsleistungen anzuerkennen und zu unterstützen.
Sie soll helfen, die Pflege in der häuslichen Umgebung zu ermöglichen, ohne dass pflegende Angehörige dadurch in finanzielle Not oder berufliche Schwierigkeiten geraten. Die Entschädigung ist somit sowohl eine materielle als auch eine ideelle Anerkennung der gesellschaftlich bedeutsamen Pflegeleistung.
Wer gilt als pflegender Angehöriger?
Als pflegende Angehörige gelten Personen, die regelmäßig und nicht erwerbsmäßig einen pflegebedürftigen Menschen in dessen häuslichem Umfeld betreuen. Dies können Familienmitglieder wie Kinder, Ehepartner:innen, Geschwister, aber auch Schwiegerkinder, Enkelkinder oder enge Bezugspersonen sein.
Die Pflege muss mindestens zehn Stunden pro Woche umfassen und auf mindestens zwei Wochentage verteilt sein. Auch Freund:innen oder Nachbar:innen können unter bestimmten Voraussetzungen als Pflegepersonen anerkannt werden, sofern sie die Pflege dauerhaft und im erforderlichen Umfang übernehmen.
Pflege in der Familie: Zwischen Verantwortung und Anerkennung
Die Pflege eines Familienmitglieds ist häufig mit tiefem emotionalem Engagement verbunden. Viele Angehörige entscheiden sich bewusst gegen die Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung und für die häusliche Pflege, um den betroffenen Personen ein Leben im vertrauten Umfeld zu ermöglichen.
Diese Entscheidung geht jedoch mit großen Herausforderungen einher: zeitliche Belastung, psychischer Druck, körperliche Erschöpfung sowie finanzielle Einbußen. Umso wichtiger ist es, dass der Gesetzgeber durch gezielte Leistungen eine spürbare Entlastung schafft. Die Entschädigung für die Pflege von Angehörigen trägt dazu bei, diesen Einsatz sichtbar zu machen, wertzuschätzen und gleichzeitig konkrete Unterstützung im Alltag zu bieten.
Gesetzliche Grundlagen zur Entschädigung für Pflege von Angehörigen
Die Pflegeversicherung als zentrale Institution
Die gesetzliche Pflegeversicherung wurde 1995 als fünfte Säule der Sozialversicherung eingeführt. Ihr Ziel ist es, das Risiko der Pflegebedürftigkeit sozial abzusichern. Sie sorgt dafür, dass pflegebedürftige Menschen Leistungen erhalten, unabhängig davon, ob sie zu Hause oder in einer Pflegeeinrichtung versorgt werden.
Für pflegende Angehörige stellt sie die wichtigste Grundlage dar, denn aus ihr resultieren Ansprüche wie das Pflegegeld, Entlastungsleistungen und Beiträge zur Rentenversicherung. Jeder Mensch, der gesetzlich oder privat krankenversichert ist, ist automatisch auch pflegeversichert. Die Beiträge zur Pflegeversicherung werden vom Einkommen berechnet und tragen somit solidarisch zur Finanzierung der Pflege bei.
Die Rolle der Pflegekasse
Die Pflegekasse ist organisatorisch an die Krankenkasse angeschlossen und zuständig für alle Belange rund um die Pflegeleistungen. Sie nimmt Anträge entgegen, organisiert die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst (MD), entscheidet über den Pflegegrad und stellt die entsprechenden Leistungen bereit.
Pflegekassen übernehmen neben finanziellen Zuschüssen auch beratende Aufgaben und bieten Orientierung für pflegende Angehörige, etwa durch individuelle Pflegeberatung, Pflegekurse oder Hilfsmittelversorgung. Eine enge Zusammenarbeit mit der Pflegekasse ist für pflegende Angehörige unerlässlich, um alle verfügbaren Unterstützungen effektiv zu nutzen.
Gesetzliche Regelungen zur Pflegezeit und Familienpflegezeit
Um die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf zu verbessern, hat der Gesetzgeber zwei zentrale Regelungen geschaffen: die Pflegezeit und die Familienpflegezeit.
Pflegezeit: Beschäftigte können sich bis zu sechs Monate vollständig oder teilweise von der Arbeit freistellen lassen, wenn sie eine nahe Angehörige oder einen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen. Diese Zeit ist zwar in der Regel unbezahlt, doch kann ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragt werden.
Familienpflegezeit: Diese ermöglicht eine teilweise Freistellung von der Arbeit für bis zu 24 Monate, bei einer Mindestarbeitszeit von 15 Stunden pro Woche. Auch hier ist ein zinsloses Darlehen möglich. Beide Modelle bieten rechtlichen Schutz vor Kündigung während der Freistellungszeit und stärken die Position von pflegenden Angehörigen im Berufsleben.
Zusätzlich besteht ein Anspruch auf kurzzeitige Arbeitsverhinderung für bis zu zehn Tage, wenn plötzlich ein Pflegefall eintritt, in dieser Zeit kann das sogenannte Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatzleistung in Anspruch genommen werden.
Voraussetzungen für Leistungen bei häuslicher Pflege
Um für die häusliche Pflege verschiedene Pflegehilfen in Anspruch nehmen zu können sollten einige Voraussetzungen erfüllt werden.
Pflegebedürftigkeit und Begutachtung durch den MDK
Um Leistungen aus der Pflegeversicherung beanspruchen zu können, muss bei der pflegebedürftigen Person eine anerkannte Pflegebedürftigkeit vorliegen. Dies bedeutet, dass sie in ihrer Selbstständigkeit und Fähigkeit zur Alltagsbewältigung dauerhaft eingeschränkt ist. Grundlage für die Feststellung ist ein Antrag bei der zuständigen Pflegekasse.
Nach Antragstellung beauftragt die Pflegekasse den Medizinischen Dienst (MD, früher MDK) mit einer Begutachtung. Diese erfolgt in der Regel bei der pflegebedürftigen Person zu Hause und bewertet unter anderem:
- Mobilität
- kognitive und kommunikative Fähigkeiten
- Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
- Selbstversorgung
- Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen
- Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
Aus dem Ergebnis ergibt sich ein Pflegegrad von 1 bis 5. Nur mit einem offiziell festgestellten Pflegegrad ist die Inanspruchnahme von Pflegeleistungen möglich.
Pflegegrade: Von Pflegegrad 1 bis Pflegegrad 5
Das System der Pflegegrade wurde 2017 im Rahmen des Pflegestärkungsgesetzes eingeführt und ersetzt die vorherigen Pflegestufen. Es bildet ab, wie stark die Selbstständigkeit einer Person beeinträchtigt ist.
Pflegegrad 1: Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
Pflegegrad 2: Erhebliche Beeinträchtigung
Pflegegrad 3: Schwere Beeinträchtigung
Pflegegrad 4: Schwerste Beeinträchtigung
Pflegegrad 5: Schwerste Beeinträchtigung mit besonderen Anforderungen
Je höher der Pflegegrad, desto umfangreicher sind die zur Verfügung stehenden Leistungen, sowohl für die pflegebedürftige Person als auch für die pflegenden Angehörigen.
Anspruch ab mindestens Pflegegrad 2
Pflegende Angehörige haben ab Pflegegrad 2 oder höher Anspruch auf Pflegegeld, Rentenversicherungsleistungen, Entlastungsbetrag sowie Verhinderungs- und Kurzzeitpflege.
Pflegegrad 1 berechtigt hingegen lediglich zu bestimmten Basisleistungen wie dem Entlastungsbetrag von 131 Euro pro Monat, jedoch nicht zum Pflegegeld.
Der Pflegegrad bildet somit die Grundlage für Art und Höhe der Unterstützung. Wichtig ist, dass die Pflege im häuslichen Umfeld erfolgt und mindestens zehn Stunden pro Woche auf regelmäßig zwei oder mehr Tage verteilt geleistet wird. Zudem darf die Pflege nicht erwerbsmäßig durchgeführt werden.
Pflegepersonen, die diese Voraussetzungen erfüllen, können die Pflegekasse um entsprechende Leistungen bitten. Dabei empfiehlt es sich, zusätzlich die Hilfe von Pflegeberatungsstellen oder Pflegestützpunkten in Anspruch zu nehmen, um die passende Unterstützungsform zu finden und das Verfahren korrekt zu durchlaufen.
Pflegegeld: Geldleistung für pflegende Angehörige
Pflegegeld nach Pflegegrad
Pflegegeld ist eine der zentralen Geldleistungen für pflegende Angehörige im Rahmen der häuslichen Pflege. Es wird dann gezahlt, wenn die Pflege durch eine nicht erwerbsmäßig tätige Person, also in der Regel durch Angehörige oder nahestehende Menschen, übernommen wird. Voraussetzung ist, dass mindestens Pflegegrad 2 vorliegt und keine oder nur anteilig ambulante Pflegedienste in Anspruch genommen werden.
Die Pflegekasse zahlt das Pflegegeld monatlich direkt an die pflegebedürftige Person, die es wiederum an die pflegenden Angehörigen weitergeben kann. Die Höhe des Pflegegeldes richtet sich nach dem Pflegegrad:
- Pflegegrad 2: 347 Euro pro Monat
- Pflegegrad 3: 599 Euro pro Monat
- Pflegegrad 4: 800 Euro pro Monat
- Pflegegrad 5: 990 Euro pro Monat
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 erhalten kein Pflegegeld, können jedoch andere Leistungen wie den Entlastungsbetrag nutzen, um finanzierbare Leistungen zu zahlen.
Tabelle: Höhe des Pflegegeldes je Pflegegrad (Stand 2025)
| Pflegegrad | Pflegegeld (Euro pro Monat) |
|---|---|
| 1 | – |
| 2 | 347 € |
| 3 | 599 € |
| 4 | 800 € |
| 5 | 990 € |
Anspruch nehmen und Auszahlung durch die Pflegekasse
Um Pflegegeld zu erhalten, muss die pflegebedürftige Person einen Antrag bei der zuständigen Pflegekasse stellen. Dieser Antrag kann formlos gestellt werden, sollte aber möglichst früh erfolgen, da Pflegegeld erst ab dem Monat der Antragstellung gezahlt wird.
Nach dem Antrag erfolgt die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst, der den Pflegegrad festlegt. Sobald ein Pflegegrad ab Stufe 2 festgestellt ist, wird das Pflegegeld automatisch angewiesen.
Wichtig: Das Pflegegeld wird immer an die pflegebedürftige Person ausgezahlt, nicht direkt an die pflegende Angehörige oder den pflegenden Angehörigen. Eine Vereinbarung zur Weitergabe oder Zweckbindung innerhalb der Familie ist jedoch üblich und möglich. Zudem erfolgt alle sechs Monate (bei PG 2 und 3) bzw. alle drei Monate (bei PG 4 und 5) eine verpflichtende Pflegeberatung zur Qualitätssicherung. Diese Beratung ist Voraussetzung dafür, dass das Pflegegeld weiterhin gezahlt wird.
Rentenansprüche durch Pflegetätigkeit
Pflegende Angehörige leisten einen wertvollen Beitrag für die Gesellschaft, das erkennt auch der Gesetzgeber an, indem unter bestimmten Bedingungen Rentenversicherungsbeiträge für sie gezahlt werden. Dies geschieht durch die Pflegeversicherung und ist ein bedeutender Teil der Entschädigung für die Pflege von Angehörigen.
Pflegepersonen sind rentenversicherungspflichtig, wenn:
- sie eine oder mehrere pflegebedürftige Personen mit mindestens Pflegegrad 2
- in häuslicher Umgebung
- mindestens 10 Stunden pro Woche
- regelmäßig an mindestens zwei Tagen in der Woche
- nicht erwerbsmäßig
pflegen.
In diesen Fällen zahlt die Pflegekasse automatisch Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach dem Pflegegrad und dem zeitlichen Umfang der Pflege.
Voraussetzungen für Rentenpunkte
Durch die Zahlung der Beiträge erwerben Pflegepersonen Rentenpunkte, die sich später positiv auf die eigene Altersrente auswirken. Je nach Pflegegrad und Umfang der Pflege können ein bis über zwei Entgeltpunkte pro Jahr gesammelt werden, das entspricht mehreren Hundert Euro mehr Rente monatlich.
Die genauen Rentenpunkte richten sich nach:
- dem Pflegegrad der gepflegten Person
- der Pflegestufe (Umfang der Pflegezeit pro Woche)
- dem Bezug von Pflegegeld (alleinige Pflege) oder Kombination mit Sachleistungen (Pflege mit Unterstützung).
Beispiel: Eine pflegende Person, die allein eine Angehörige mit Pflegegrad 4 betreut, kann bis zu ca. 1,5 Rentenpunkte im Jahr erwerben. Dies entspricht einem monatlichen Rentenanspruch von etwa 55 bis 60 Euro zusätzlich.
Rentenrechtliche Sicherung für Pflegepersonen
Die rentenrechtliche Absicherung dient dazu, Pflegepersonen langfristig vor Altersarmut zu schützen. Um diese Leistungen zu erhalten, muss keine gesonderte Anmeldung erfolgen – die Pflegekasse meldet die pflegende Person automatisch bei der Rentenversicherung an, sobald die Voraussetzungen erfüllt sind.
Wichtig ist, dass die pflegende Person neben der Pflege maximal 30 Stunden pro Woche einer beruflichen Tätigkeit nachgeht. Wird diese Grenze überschritten, entfällt die Rentenversicherungspflicht für die Pflege.
Die rentenrechtliche Anerkennung ist damit ein zentrales Instrument, um die gesellschaftliche Leistung pflegender Angehöriger auch im Alter zu honorieren. Um Pflegegeld zu erhalten, muss die pflegebedürftige Person einen Antrag bei der zuständigen Pflegekasse stellen. Dieser Antrag kann formlos gestellt werden, sollte aber möglichst früh erfolgen, da Pflegegeld erst ab dem Monat der Antragstellung gezahlt wird.
Entlastungsbetrag: Zusätzliche Unterstützung im Alltag
131 Euro pro Monat: Wer kann ihn nutzen?
Pflegebedürftige mit einem anerkannten Pflegegrad – bereits ab Pflegegrad 1 – haben Anspruch auf den sogenannten Entlastungsbetrag in Höhe von 131 Euro pro Monat. Diese Leistung der Pflegeversicherung dient zur Unterstützung im Alltag und zur Entlastung der pflegenden Angehörigen.
Wichtig ist: Der Entlastungsbetrag wird nicht bar ausgezahlt, sondern kann zweckgebunden für bestimmte anerkannte Dienstleistungen verwendet werden. Er wird von der Pflegekasse monatlich bereitgestellt und kann auch über Monate angespart werden, sofern er nicht am Jahresende verfällt (Ausnahme: Übertrag ins Folgejahr bei besonderer Begründung).
Entlastungsleistungen im Überblick
Der Entlastungsbetrag darf ausschließlich für qualifizierte Leistungen verwendet werden. Dazu zählen unter anderem:
- Betreuungs- und Aktivierungsangebote (z. B. durch anerkannte Dienstleister)
- Hilfe bei der Haushaltsführung (z. B. Einkaufshilfen, Reinigung)
- Alltagsbegleitung und Unterstützung bei Terminen oder Freizeitaktivitäten
- Tagespflege- oder Nachtpflegeeinrichtungen (anteilig)
- Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag
Achtung: Der Entlastungsbetrag ist keine pauschale Auszahlung an die pflegenden Angehörigen, sondern wird direkt mit den Dienstleistern abgerechnet bzw. nach Vorlage entsprechender Rechnungen erstattet.
Einbindung haushaltsnaher Dienstleistungen
Viele Pflegehaushalte nutzen den Entlastungsbetrag zur Organisation haushaltsnaher Dienstleistungen, um pflegende Angehörige konkret zu entlasten. Das kann z. B. eine Putzhilfe sein, die über einen anerkannten Anbieter beschäftigt wird, oder eine Alltagshilfe, die gemeinsam kocht, begleitet oder einfache Besorgungen übernimmt.
Um die Leistung in Anspruch zu nehmen, muss der Anbieter bei der Pflegekasse zugelassen bzw. nach Landesrecht anerkannt sein. Es empfiehlt sich daher, vor Vertragsabschluss eine Rücksprache mit der Pflegekasse zu halten oder eine Liste zugelassener Anbieter einzusehen.
Praxis-Tipp: Werden die 131 Euro pro Monat nicht genutzt, kann das Geld bis zum 30. Juni des Folgejahres noch verwendet werden – danach verfällt es. Eine rechtzeitige Planung lohnt sich also!
Verhinderungspflege: Entlastung für stunden- oder tageweise Auszeiten
Verhinderungspflege ist eine wichtige Leistung für pflegende Angehörige, die aus gesundheitlichen, beruflichen oder privaten Gründen vorübergehend an der Pflege gehindert sind. Die Pflegekasse übernimmt in solchen Fällen die Kosten für eine Ersatzpflege, zum Beispiel durch einen ambulanten Pflegedienst, einen anderen Angehörigen oder eine professionelle Vertretungsperson.
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme:
- Die pflegebedürftige Person hat mindestens Pflegegrad 2.
- Die sechmonatige Vorpflegezeit entfällt, so können die Leistungen bereits ab dem ersten Tag der Zuerkennung des Pflegegrades in Anspruch genommen werden.
- Die Pflegeperson fällt vorübergehend aus, z. B. wegen Krankheit, Erschöpfung oder Urlaub.
Kurzzeitpflege und Nachtpflege als Entlastungsoptionen
Pflegende Angehörige stehen im Pflegealltag oft unter hoher Belastung sowohl körperlich als auch emotional. Um Phasen der Erholung, Rehabilitation oder Überbrückung zu ermöglichen, stellt die Pflegeversicherung verschiedene temporäre Pflegeformen zur Verfügung.
Zwei wichtige Optionen sind die Kurzzeitpflege und die Nachtpflege. Sie bieten nicht nur Schutz vor Überforderung, sondern sichern auch in besonderen Situationen eine qualitätsgesicherte Versorgung der pflegebedürftigen Person.
Kurzzeitpflege: zeitlich befristete stationäre Pflege
Die Kurzzeitpflege ist eine wichtige Ergänzung zur häuslichen Pflege, wenn eine pflegebedürftige Person vorübergehend nicht zu Hause versorgt werden kann. Dies kann z. B. nach einem Krankenhausaufenthalt, während der Erholungsphase pflegender Angehöriger oder in Krisensituationen der Fall sein.
Voraussetzung ist ein Pflegegrad ab Stufe 2. Die Pflegekasse übernimmt in diesem Fall die Kosten für die stationäre Pflege in einer dafür zugelassenen Einrichtung für maximal 8 Wochen bzw. 56 Tage pro Jahr.
Nachtpflege und deren Bedeutung für die Entlastung
Die Nachtpflege ist insbesondere dann eine hilfreiche Entlastung, wenn pflegebedürftige Personen in den Abend- oder Nachtstunden besonders betreuungsintensiv sind. Dazu zählen unter anderem Menschen mit Demenz, Schlafstörungen oder nächtlicher Unruhe.
Die Pflegeversicherung unterstützt die Nachtpflege im Rahmen der Sachleistungen, sofern diese in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung erfolgt. Alternativ kann auch ein ambulanter Pflegedienst in den Nachtstunden tätig werden.
Nachtpflege kann entweder regelmäßig (mehrmals pro Woche) oder im Bedarfsfall in Anspruch genommen werden. Sie ist kombinierbar mit dem Pflegegeld oder mit anderen Entlastungsleistungen und kann wesentlich zur Erholung der pflegenden Angehörigen beitragen.
Zusammenlegung von Budgets: Kurzzeit- und Verhinderungspflege
Ein entscheidender Vorteil für Pflegebedürftige und Angehörige ist die Flexibilität durch die Zusammenlegung der Budgets:
- Das jährliche Budget für Verhinderungspflege (1.612 €) und Kurzzeitpflege (1.774 €) kann künftig kombiniert genutzt werden.
- Das bedeutet: Insgesamt stehen bis zu 3.386 € pro Jahr zur Verfügung, die individuell auf Kurzzeit- oder Verhinderungspflege verteilt werden können.
- Dadurch lässt sich die Entlastung besser an die persönliche Situation und den tatsächlichen Bedarf anpassen.