Muss ein Elternteil in ein Pflegeheim ziehen und die finanziellen Ressourcen sind nicht mehr ausreichend, um die Pflegekosten zu decken, stellt sich für Sie und Ihre Familie die Frage nach der Verpflichtung, Ihre Eltern zu unterstützen. Seit dem 1. Januar 2020 spielt die Einkommensgrenze von 100.000 Euro jährlich dabei eine entscheidende Rolle. Unser Ratgeber bietet Ihnen hierbei Orientierung zum Thema Elternunterhalt.
Lernen Sie mehr über die Bedingungen, unter denen der Elternunterhalt relevant wird, wie er berechnet wird und welche Teile des Einkommens und Vermögens geschützt sind. Dies soll Ihnen helfen, in dieser herausfordernden Situation fundierte Entscheidungen zu treffen.
Was bedeutet Elternunterhalt?
Für viele ältere Menschen reichen die finanziellen Mittel möglicherweise nicht aus, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, vor allem wenn sie aufgrund von Alter, Krankheit oder Behinderung in ein Pflegeheim ziehen müssen, um dort versorgt zu werden.
Wenn die Pflegekosten die finanziellen Mittel der Eltern übersteigen, tritt zuerst die staatliche Sozialhilfe ein, auch bekannt als „Hilfe zur Pflege“. Unter bestimmten Umständen kann das Sozialamt die geleisteten Kosten von den Kindern des pflegebedürftigen Elternteils zurückfordern, denn dabei handelt es sich lediglich um eine Vorschusszahlung des Staates. Die rechtliche Verpflichtung der Kinder, ihren bedürftigen Eltern finanziell beizustehen, wird als Elternunterhalt bezeichnet.
Diese Verpflichtung ist ein Teil der gesetzlich geregelten familiären Unterhaltspflicht (Bürgerliches Gesetzbuch, § 1601 und 1602 1Bürgerliches Gesetzbuch, § 1601 und 1602).
Das Angehörigen-Entlastungsgesetz
Gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sind Kinder dazu verpflichtet, für ihre Eltern zu sorgen, wenn diese nicht in der Lage sind, für ihren eigenen Unterhalt zu sorgen. Bis Ende 2019 wurden Kinder zum Elternunterhalt herangezogen und mussten für ihre Eltern aufkommen, wenn ihr Nettoeinkommen über 1.800 Euro im Monat (für Alleinstehende) oder 3.240 Euro (für Verheiratete) lag.
Das Angehörigen-Entlastungsgesetz hat die Regelungen für die Unterhaltsverpflichtung gegenüber Verwandten neu gestaltet und Angehörige finanziell entlastet.
Die wesentlichen Änderungen seit dem 1. Januar 2020 sind wie folgt:
- Verwandte ersten Grades sind erst ab einem Jahresbruttoeinkommen von 100.000 Euro verpflichtet, die Unterhaltskosten für ein Familienmitglied zu übernehmen, sofern dessen eigenes Vermögen nicht ausreicht. Das Einkommen des Partners wird dabei nicht berücksichtigt.
- Kinder pflegebedürftiger Eltern müssen erst dann für nicht gedeckte Pflegekosten, wie beispielsweise Heimkosten, aufkommen, wenn ihr Einkommen die gesetzliche Grenze von 100.000 Euro überschreitet.
Auch Personen, die ein bestimmtes Vermögen, beispielsweise in Form von Immobilien haben, sind nicht unterhaltspflichtig, wenn Ihr Vermögen bei unter 100.000 Euro brutto im Jahr liegt. Das vorhandene Vermögen ist durch das neue Angehörigen-Entlastungsgesetz geschützt.
Auch Eltern, deren erwachsene Kinder pflegebedürftig sind, profitieren von dieser neuen Regelung. Sie müssen nur dann für die Kosten der Unterstützung oder Pflege ihres Kindes aufkommen, wenn ein Elternteil ein jährliches Bruttoeinkommen von mehr als 100.000 Euro hat. Wenn zum Beispiel die Kosten für die häusliche Pflege höher sind als die Leistungen, die von der Pflegeversicherung erbracht werden, müssen sich die Eltern nicht mehr an diesen zusätzlichen Kosten beteiligen. Seit dem 1. Januar 2020 übernimmt das Sozialamt diese Kosten vollständig.
Einkommen der Schwiegerkinder oder Ehepartner wird bei der Berechnung des Elternunterhalts nicht berücksichtigt, wenn das jährliche Gehalt des unterhaltspflichtigen Kindes unter 100.000 Euro liegt.
Wer muss Elternunterhalt zahlen?
Nur die direkten Nachkommen der pflegebedürftigen Person im ersten Verwandtschaftsgrad sind gesetzlich dazu verpflichtet, Unterhalt zu zahlen. Dies umfasst biologische und adoptierte Kinder. Nicht zahlen müssen beispielsweise Enkel, Schwiegerkinder und Stiefkinder.
Elternunterhalt und Schonvermögen bei mehr als 100.000 Euro im Jahr
Wenn Ihr jährliches Einkommen über 100.000 Euro liegt, sind Sie verpflichtet, für den Unterhalt Ihrer Eltern aufzukommen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, liegt Ihr Einkommen unter 100.000 Euro müssen Sie keinen Elternunterhalt zahlen. Die Gerichte gewähren jedoch ein großzügiges Schonvermögen, das je nach individuellem Fall variieren kann und aus verschiedenen Faktoren besteht.
Das Schonvermögen hat zwei Hauptziele:
- Es soll den Lebensstandard des Unterhaltspflichtigen sichern.
- Es soll die Altersvorsorge des Unterhaltspflichtigen nicht gefährden.
Diese Regelung zielt darauf ab sicherzustellen, dass Kinder von pflegebedürftigen Eltern im späteren Verlauf ihres Lebens nicht auf staatliche Unterstützung angewiesen sind, weil sie sämtliche finanziellen Ressourcen für den Unterhalt ihrer Eltern aufgebraucht haben. Obwohl grundsätzlich sämtliche verfügbaren finanziellen Mittel für den Elternunterhalt herangezogen werden müssen, dient das Schonvermögen als entscheidende Absicherung.
Berechnung des Schonvermögens für die Altersvorsorge
Aufgrund eines Gerichtsurteils von 2006 hat der Bundesgerichtshof eine Formel erarbeitet, die selbst bei durchschnittlichen Einkommen zu einem erheblichen Schonvermögen für die Altersvorsorge führen kann.
Müssen Pflegebedürftige ihr gesamtes Vermögen einsetzen, um die Pflegekosten zu decken?
Die Regelungen zur Berücksichtigung des Vermögens von Personen, die Leistungen der „Hilfe zur Pflege“ erhalten, sind in Paragraf 90 Absatz 4 des Sozialgesetzbuchs Zwölf (SGB XII) 2Paragraf 90 Absatz 4 des Sozialgesetzbuchs Zwölf (SGB XII) festgelegt. Grundsätzlich müssen alle Vermögenswerte, die nicht zum Schonvermögen gehören, für die Finanzierung der Pflege eingesetzt werden. Das bedeutet, dass das Sozialamt die Kosten für die Pflege nur dann übernimmt, wenn die pflegebedürftige Person oder ihr Ehe- oder Lebenspartner nicht über ausreichendes Einkommen oder Vermögen verfügen, um die Kosten selbst zu decken.
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Zum Schonvermögen beim Elternunterhalt gehören zum Beispiel:
- Bargeld oder Geldwerte bis zu einer Höhe von 10.000 Euro.
- Ein angemessenes Kraftfahrzeug.
- Staatlich geförderte Kapitalanlagen zur zusätzlichen Altersvorsorge wie die „Riester-Rente“.
- Zu dem annehmbaren Hausrat gehört auch ein angemessenes Wohnhaus mit Grundstück, das entweder von der pflegebedürftigen Person allein oder zusammen mit Familienangehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach dem Ableben weiterhin von den Angehörigen genutzt werden soll.
Beispiel zur Berechnung des Schonvermögens
Nehmen wir an, eine Person verdient derzeit 60.000 Euro brutto pro Jahr und hat bereits 25 Berufsjahre hinter sich. Gemäß der Altersvorsorge-Formel für das Schonvermögen darf diese Person 5 Prozent ihres Bruttoeinkommens, also 3.000 Euro pro Jahr, zurücklegen. Multipliziert mit den 25 Berufsjahren ergibt das insgesamt 75.000 Euro. Zusätzlich wird für jedes Berufsjahr eine Verzinsung von 4 Prozent angenommen.
Daraus ergibt sich ein Gesamtschonvermögen für die persönliche Altersvorsorge von knapp 125.000 Euro.
Regelung für Geschwister, Schwiegerkinder und Ehepartner
Auch, wenn Eltern mehrere Kinder haben wird das Jahreseinkommen dieser nicht zusammengezählt, sondern einzeln betrachtet, das bedeutet also solange keines der Kinder das gesetzliche Einkommenslimit überschreitet, müssen sie keinen Unterhalt für die Eltern zahlen.
Die Dynamik verändert sich, wenn eines der Geschwister ein Bruttoeinkommen von über 100.000 Euro pro Jahr hat. In solch einem Fall werden zunächst alle Geschwister in die Berechnung einbezogen, und der Unterhalt wird prozentual entsprechend der Anzahl der Geschwister aufgeteilt. Jedoch ist letztendlich nur das Geschwisterkind mit dem höheren Einkommen unterhaltspflichtig. Das Sozialamt übernimmt den Anteil des anderen Geschwisterkinds.
Elternunterhalt Regelungen für Ehepartner
Wenn das Einkommen eines Kindes bei über 100.000 Euro liegt, wird auch das Einkommen des Ehepartners bei der Berechnung des Elternunterhalts berücksichtigt. Diese Regelung dient jedoch dem Wohl des Unterhaltspflichtigen und seines Partners, da der Unterhalt für den Ehepartner vorrangig ist und vor dem Elternunterhalt berücksichtigt wird.
Nur der Teil des Einkommens des Kindes, der nicht für den Unterhalt des Partners verwendet werden muss, kann für den Elternunterhalt genutzt werden. Um zu bestimmen, wie viel vom Einkommen des Kindes nach Abzug des Partnerunterhalts für den Elternunterhalt zur Verfügung steht, müssen auch die Einkünfte des Partners angegeben werden – auch wenn dieser als „Schwiegerkind“ nicht direkt unterhaltspflichtig ist.
Die eigene Immobilie für die Pflegekosten verwerten
Wenn Sie als alleinstehende Person oder Ihre pflegebedürftigen Eltern aus Ihrem Haus oder Ihrer Eigentumswohnung in ein Pflegeheim ziehen, müssen Sie auch Ihre Immobilie verkaufen, bevor das Sozialamt Hilfe zur Pflege gewährt, denn die Unterbringung in einem Pflegeheim ist teuer. Gegebenenfalls kann das Amt auch eine Grundschuld auf der Immobilie eintragen lassen.
Wenn Sie möchtnt, dass Ihre Kinder die Immobilie auch im Pflegefall behalten können, sollten Sie sie rechtzeitig auf Ihre Kinder übertragen, bevor Sie ins Pflegeheim ziehen müssen.
Falls Ihr Ehepartner in der eigenen Immobilie wohnen bleibt, fällt diese unter das sogenannte Schonvermögen. Sie muss nicht für die Bezahlung der Pflegekosten verkauft werden.
Wichtig zu wissen ist, dass Sie die Hilfe zur Pflege nicht rückwirkend erhalten, sondern erst ab dem Monat der Antragstellung. Deshalb ist es ratsam, den Antrag beim Sozialamt so früh wie möglich zu stellen, wenn die finanzielle Situation knapp wird.
Wie wird der Elternunterhalt berechnet?
Es ist wichtig zu verstehen, dass die Frage, ob Kinder Unterhalt zahlen müssen oder nicht, von Ihrem Bruttoeinkommen abhängt. Die tatsächliche Höhe des Unterhalts, den sie zahlen müssen, wird jedoch anhand ihres Nettoeinkommens berechnet. Die Idee dahinter ist, dass die Unterhaltszahlungen für die eigenen Eltern den Lebensstandard der Unterhaltspflichtigen nicht drastisch und langfristig senken sollen. Daher gibt es bestimmte Beträge, die vom Einkommen und Vermögen abgezogen werden können, um die Unterhaltszahlungen zu begrenzen.
Wenn das Sozialamt eine Aufstellung des Einkommens und Vermögens verlangt, ist es wichtig, die Regeln zur Berechnung des Elternunterhalts zu kennen, um alle möglichen Abzüge nutzen zu können.
Im Folgenden wird Schritt für Schritt erklärt, wie der Elternunterhalt berechnet wird.
Das bereinigte Nettoeinkommen
Als Grundlage für die Berechnung des relevanten Jahresbruttoeinkommens werden die Gesamteinkünfte herangezogen. Hierzu gehören:
- Für Arbeitnehmer: Der Durchschnitt der Nettomonatseinkommen der letzten 12 Monate vor Beginn der Unterhaltspflicht.
- Für Selbstständige: Der Nettodurchschnitt aller Einkünfte der letzten 3-5 Jahre.
- Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung.
- Kapitalerträge.
Von diesen Einkünften können bestimmte Posten als Werbungskosten und Schonvermögen abgezogen werden. Diese Abzüge dürfen maximal 5 Prozent des Bruttoeinkommens betragen. Dazu gehören:
- Berufsbedingte Aufwendungen wie Fahrtkosten.
- Kosten für Kreditraten, Zinsen und Tilgungszahlungen, sofern sie vor Eintritt der Unterhaltspflicht entstanden sind.
- Kosten für allgemeine Krankenvorsorge und krankheitsbedingte Ausgaben.
- Aufwendungen für private Altersvorsorge.
- Unterhaltszahlungen für eigene Kinder oder getrennt lebende/geschiedene Ehegatten.
Bestimmte Posten können nicht abgezogen werden, da sie bereits im Selbstbehalt berücksichtigt sind. Diese umfassen:
- Versicherungsbeiträge für Hausrat-, Haftpflicht- und KFZ-Versicherung.
- Rundfunkgebühren.
- Kosten für Abonnements wie Zeitungen.
- Miete und Nebenkosten.
Wie hoch ist der Selbstbehalt
Vom bereinigten Nettoeinkommen können Sie Ihren Selbstbehalt abziehen. Bis zum Jahr 2020 wurde dieser Betrag in der Düsseldorfer Tabelle3Düsseldorfer Tabelle und den Unterhaltsleitlinien der Oberlandesgerichte festgelegt. Ein Unterhaltspflichtiger hatte bis 2020 Anspruch auf einen Selbstbehalt von mindestens 2.000 Euro pro Monat (inklusive 700 Euro für Warmmiete). Für Verheiratete wurde ein zusätzlicher Betrag von 1.600 Euro pro Monat für den Ehepartner hinzugerechnet. Der Familienselbstbehalt betrug bis 2020 insgesamt 3.600 Euro. Personen, die ohne formale Eheschließung mit ihrem Partner zusammenlebten, konnten keinen erhöhten Familienselbstbehalt geltend machen.
Seit 2021 legen die Familiengerichte in der Düsseldorfer Tabelle keinen festen Selbstbehalt mehr für den Elternunterhalt fest. In den Richtlinien heißt es lediglich, dass dem Unterhaltspflichtigen ein angemessener Eigenbedarf gewährt werden soll, wobei die Zwecke und Prinzipien des Angehörigenentlastungsgesetzes 4Angehörigenentlastungsgesetz von 2019 berücksichtigt werden sollen.
Das bedeutet, dass es derzeit keinen klar definierten Selbstbehalt gibt. Die Gerichte haben noch nicht festgelegt, was als angemessen gilt. Allerdings muss der Selbstbehalt mindestens 2.000 Euro betragen. Außerdem gibt es Freibeträge für eigene Kinder, die ebenfalls nach der Düsseldorfer Tabelle berechnet werden.
Falls das Sozialamt den Elternunterhalt unter Berücksichtigung eines Selbstbehalts von 2.000 Euro berechnet, können Sie dagegen Einspruch einlegen, da das Angehörigenentlastungsgesetz nicht angemessen berücksichtigt wurde.
Wie wird die Beteiligung an den Pflegekosten unter mehreren Kindern aufgeteilt?
Wenn eine pflegebedürftige Person mehrere Kinder hat, wird zuerst überprüft, wie viele dieser Kinder die Einkommensgrenze von 100.000 Euro überschreiten. Kinder, die unter dieser Grenze liegen, sind nicht verpflichtet, Elternunterhalt zu zahlen. Wenn ein Kind die Grenze überschreitet, aber seine Geschwister nicht, ist dieses Kind allein für den Elternunterhalt verantwortlich. Wenn mehrere Kinder die Grenze von 100.000 Euro überschreiten, wird der Elternunterhalt unter ihnen aufgeteilt.
Welche Ausnahmen gibt es?
Grundsätzlich sind alle Kinder mit einem Brutto-Jahreseinkommen über 100.000 Euro dazu verpflichtet, Elternunterhalt zu leisten, auch wenn es zu einem vorzeitigen Kontaktabbruch zwischen Eltern und Kindern gekommen ist.
Es gibt jedoch bestimmte Umstände, unter denen Kinder von dieser Verpflichtung befreit werden können. Dazu gehören beispielsweise langjähriges Suchtverhalten des Elternteils, Vernachlässigung des Kindes oder Fälle von Gewalt und Missbrauch.
Die Beweislast in solchen Fällen ist jedoch problematisch, dies macht es oft schwierig, beispielsweise Vernachlässigung oder Gewalt im Elternhaus nachzuweisen.
Im Falle von adoptierten Kindern übernehmen die sozialen Eltern die Rolle der leiblichen Eltern. Daher ist das adoptierte Kind, wenn überhaupt, nur für die Adoptiveltern, nicht aber für seine leiblichen Eltern, zum Unterhalt verpflichtet.
Elternunterhalt: Pflegeheimkosten
Wenn jemand aufgrund nicht mehr ausreichender Pflege zu Hause in ein Pflegeheim umziehen muss, können die Kosten oft die finanziellen Mittel der Betroffenen übersteigen. Auch wenn die Pflegekassen einen Teil der Ausgaben übernehmen, bleibt den Bewohnern des Pflegeheims oft ein beträchtlicher Eigenanteil.
Die Kosten für ein Pflegeheim setzen sich im Allgemeinen aus drei Hauptbereichen zusammen:
- Pflegeleistungen
- Unterkunft und Verpflegung
- Investitionskosten
Eigenanteil für die stationäre Pflege
Im Jahr 2023 müssen Personen, die pflegebedürftig sind, gemäß Angaben des VDEK (Verband der Ersatzkassen) im Durchschnitt 2.468 Euro pro Monat aus eigenen Mitteln für die vollstationäre Pflege aufbringen. Die tatsächliche Summe variiert je nach Bundesland. Seit dem 1. Januar 2022 können von diesen Kosten der Vergütungszuschlag gemäß Paragraf 43c SGB XI 5Paragraf 43c SGB XI abgezogen werden. Dadurch beteiligt sich die Pflegekasse zusätzlich an den Kosten der vollstationären Pflege.
Die Höhe dieses zusätzlichen Betrags variiert je nach der Länge des Aufenthalts in der Pflegeeinrichtung. Innerhalb der ersten zwölf Monate beträgt der Zuschlag fünf Prozent. Danach steigt er stufenweise an: Nach zwölf Monaten auf 25 Prozent, nach 24 Monaten auf 45 Prozent und nach 36 Monaten auf 70 Prozent. Diese Prozentwerte beziehen sich auf das Einkommen, das für die Pflege im Heim verwendet wird (EEE). Folglich hängt der tatsächliche Eigenanteil von der individuellen Dauer des Aufenthalts in der Pflegeeinrichtung ab.
Elternunterhalt vermeiden
Es gibt verschiedene Gründe, weshalb Kinder, die Unterhalt an ihre Eltern zahlen versuchen, dem zu entgehen.
Auch wenn die staatlichen Pflegeleistungen und die Rente des pflegebedürftigen Elternteils nicht ausreichen, um die Pflegekosten vollständig zu decken, haben die Kinder Möglichkeiten, den Elternunterhalt zu umgehen oder zumindest zu verringern. Allerdings müssen die Kinder selbst über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, und es gibt spezielle Vorkehrungen zum Schutz ihrer finanziellen Lage.
Tipps und Tricks um den Elternunterhalt zu vermeiden
- Vermeiden Sie gemeinsame Konten: Es ist häufig üblich, dass Ehepaare gemeinsame Konten führen, ohne sich bewusst zu sein, dass im Falle eines Elternunterhaltsanspruchs gegenüber dem Sozialamt jeder Ehepartner für die Hälfte des Kontoguthabens haftet. Dies kann dazu führen, dass das geschützte Vermögen reduziert wird. Es ist ratsam, vorher zu überlegen, unter welchem Namen Gelder angelegt werden sollen, um dies zu vermeiden.
- Klären Sie die Besitzverhältnisse: Gemeinsame Konten und Vermögenswerte können bei der Berechnung des Elternunterhalts eine Rolle spielen. Es ist wichtig zu überprüfen, wie Konten und Vermögenswerte aufgeteilt sind, da Schenkungen innerhalb der Familie unter Umständen zurückgefordert werden können.
- Behalten Sie Ihre Altersvorsorge im Blick: Denken Sie daran, für Ihre eigene finanzielle Zukunft vorzusorgen und planen Sie Ihre Altersvorsorge sorgfältig. Obwohl Beiträge zur Altersvorsorge Ihr verfügbares Einkommen reduzieren können, sind sie eine wichtige Investition in Ihre Zukunft.
- Berücksichtigen Sie Kreditverpflichtungen: Die Ratenzahlungen für frühere Kredite, die vor der Unterhaltspflicht aufgenommen wurden, können bei der Berechnung des Elternunterhalts abgezogen werden. Dies kann dazu beitragen, Ihre finanzielle Belastung zu verringern.
- Dokumentieren Sie Ihr Vermögen: Es ist wichtig, Ihr Vermögen und dessen Verwendung gut zu dokumentieren, insbesondere wenn es um das geschützte Vermögen geht. Dies kann Ihnen helfen, im Falle einer Prüfung durch das Sozialamt Ihre finanzielle Situation klar darzulegen.
Mit diesen Ratschlägen können Sie sich optimal auf die potenzielle finanzielle Verantwortung im Bezug auf den Unterhalt Ihrer Eltern vorbereiten. Sie helfen Ihnen dabei, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um Ihre finanzielle Sicherheit zu wahren und sich angemessen abzusichern.
Unbilliger Elternunterhalt wegen Verwirkung: In diesen Fällen muss kein Unterhalt gezahlt werden
Eltern können ihren Anspruch auf Unterhalt jedoch verlieren, wenn sie schwerwiegende schuldhaftes Verhalten gegenüber ihrem Kind zeigen. Dies wird als Verwirkung bezeichnet. „Schuldhaft“ bedeutet dabei, dass die Eltern absichtlich falsch oder grob fahrlässig gegenüber ihrem Kind gehandelt haben, zum Beispiel durch Misshandlung des Kindes, durch Aufwachsen des Kindes in einem Heim oder durch grobe Vernachlässigung der eigenen Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind. In einem solchen Fall kann ein Gericht die Unterhaltspflicht für ungültig erklären.
Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass bestimmte Handlungen, wie das Enterben der Kinder, der Abbruch des Kontakts oder die Unfähigkeit, den Unterhalt aufgrund von Einkommensmangel zu zahlen, nicht als schwerwiegende Verfehlungen gelten. In solchen Fällen bleibt die Unterhaltspflicht der Kinder weiterhin bestehen.
Elternunterhalt steuerlich geltend machen
Wenn Sie die Pflegekosten für Ihre Mutter oder Ihren Vater übernehmen, besteht die Möglichkeit, den Elternunterhalt als außergewöhnliche Belastung von der Steuer abzusetzen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- Es besteht eine gesetzliche Unterhaltspflicht und Sie haben tatsächlich Unterhalt gezahlt.
- Der Empfänger des Unterhalts ist bedürftig, da er die Pflegekosten nicht aus eigenen Mitteln bezahlen kann.
- Die Unterbringung im Pflegeheim erfolgt aufgrund von Pflegebedürftigkeit.
Quellen
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