Entlastungsbetrag für Gartenarbeit nutzen: Was wirklich möglich ist – und worauf Angehörige achten sollten

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Der Entlastungsbetrag kann für aktivierende Gartenarbeit genutzt werden, wobei klassische Gartenarbeiten oft nicht direkt abrechenbar sind. Die steuerliche Absetzbarkeit von Gartenleistungen ist unabhängig vom Entlastungsbetrag. Prüfen Sie Ihren Anspruch und wählen Sie einen anerkannten Anbieter.
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Inhaltsverzeichnis

Der Entlastungsbetrag kann unter bestimmten Voraussetzungen für Gartenarbeit genutzt werden, insbesondere wenn diese im Rahmen einer aktivierenden Alltagsbegleitung stattfindet. Klassische Gartenarbeiten wie Rasenmähen werden in der Regel nicht direkt über den Entlastungsbetrag abgerechnet. Für die steuerliche Absetzbarkeit von Gartenleistungen gelten andere Regeln als für den Entlastungsbetrag. Hier erfahren Sie alles, was Pflegebedürftige und ihre Angehörigen wissen müssen.

Was ist der Entlastungsbetrag für pflegebedürftige Personen?

Der Pflege-Entlastungsbetrag unterstützt Menschen mit Pflegegrad 1 bis 5 finanziell. Aktuell stehen dafür monatlich 131 Euro zur Verfügung, also bis zu 1.572 Euro pro Jahr (Stand: September 2026), Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__45b.html). Ungenutzte Beträge werden in die folgenden Monate übertragen und nicht genutzte Mittel können so bis zum 30. Juni des Folgejahres angespart und genutzt werden. Gedacht ist dieser Betrag, um Angehörige zu entlasten und Pflegebedürftigen den Alltag zu Hause zu erleichtern. Viele Familien entdecken diesen Anspruch jedoch erst spät.

Kann Gartenarbeit über den Entlastungsbetrag bezahlt werden?

In vielen Bundesländern ist klassische Gartenarbeit nicht direkt über den Entlastungsbetrag abrechenbar, auch wenn körperliche Einschränkungen solche Arbeiten im Alltag deutlich erschweren.

Dazu gehören:

  • Rasenmähen
  • Heckenschneiden
  • Unkraut entfernen
  • Laubarbeiten
  • Größere Pflege- oder Instandhaltungsarbeiten

In einigen Landesregelungen sind solche Tätigkeiten sogar explizit ausgeschlossen.

Bundesland Entlastungsbetrag für Gartenarbeit Regelung
Bayern Nein. Gartenarbeiten sind ausdrücklich keine haushaltsnahen Dienstleistungen und daher nicht als solche über den Entlastungsbetrag abrechenbar. „Tätigkeiten wie Gartenarbeiten und Schneeräumen sind ebenfalls keine haushaltsnahen Dienstleistungen.“ [Quelle: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVV_861_G_10013/true?view=Print]
Hessen Nein. Die Pflege von Außenanlagen bzw. Gartenarbeiten ist nicht über den Entlastungsbetrag finanzierbar. Das Hessische Landessozialgericht hat entschieden, dass die Gewährung des Entlastungsbetrags nach § 45b SGB XI „für Gartenarbeiten“ nicht möglich ist. [Quelle: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-hessen/2021-11-12/l-6-p-31-21-l-6-p-32-21]
Nordrhein-Westfalen Nein. Gartenarbeit zählt nicht zu den abrechnungsfähigen Unterstützungsangeboten. Eine enge Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn die Tätigkeit unmittelbar der Betreuung der pflegebedürftigen Person dient, nicht bloß der Gartenpflege. § 4 Abs. 4 der Anerkennungs- und Förderungsverordnung NRW (AnFöVO) schließt Gartenarbeit bei Hilfe im Haushalt aus. Die AnFöVO ist die landesrechtliche Regelung zur Anerkennung von Angeboten nach § 45a SGB XI. [Quelle: https://recht.nrw.de/lrgv/rechtsverordnung/19022026-anerkennungs-und-foerderungsverordnung-anfoevo/#ss-4-angebote-zur-unterstutzung-im-alltag]

Für alle anderen Bundesländer gibt es keinen konkreten Bescheid zur Gartenarbeit in Verbindung mit dem Entlastungsbetrag, jedoch kann ab Pflegegrad 2 das Pflegegeld frei genutzt werden, um auch beispielsweise Gartenarbeit zu finanzieren.

Wann ist Gartenarbeit über den Entlastungsbetrag möglich?

Gartenarbeit kann abgerechnet werden, wenn sie einen betreuerischen Charakter hat. Das bedeutet, dass bei der Gartenpflege nicht die reine Unterstützung im Vordergrund steht, sondern die Aktivierung der pflegebedürftigen Person. Dies ist beispielsweise bei Gartenarbeit mit der pflegebedürftigen Person zusammen der Fall.

Beispiel: Eine Alltagsbegleiterin unterstützt Frau M. gemeinsam beim Blumen gießen und Kräuter pflegen; solche Betreuungsangebote fördern die Selbständigkeit und stärken das Wohlbefinden im Alltag, wobei der Garten hier als Teil der aktivierenden Unterstützung genutzt wird. Die Tätigkeit wird als aktivierende Alltagsbegleitung und nicht als reiner Gartenservice anerkannt.

Welche Voraussetzungen müssen für die Abrechnung über den Entlastungsbetrag erfüllt sein?

Damit Leistungen über den Entlastungsbetrag abgerechnet werden können, sind folgende Bedingungen erforderlich:

  1. Pflegegrad: Es muss ein Pflegegrad von 1 bis 5 vorliegen.
  2. Ort: Die Unterstützung muss in der häuslichen Umgebung oder im eigenen Haushalt stattfinden.
  3. Anbieter: Der Anbieter muss anerkannt sein; solche Angebote können in der Regel nicht über nahestehende Angehörige abgerechnet werden. Zugelassen werden in der Regel:
  • Zugelassene Alltagsbegleiter
  • Anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag
  • Registrierte Nachbarschaftshilfen
  • Bestimmte Pflegedienste

Welche Anbieter in Ihrem Bundesland zugelassen sind, erfahren Sie bei Ihrer Pflegekasse [Quelle: https://www.pflegewegweiser-nrw.de/entlastungsbetrag].

Was ist der Unterschied zwischen Entlastungsbetrag und steuerlicher Absetzbarkeit?

Viele verwechseln den Entlastungsbetrag mit steuerlichen Vorteilen. Während Gartenarbeit über den Entlastungsbetrag oft nur eingeschränkt möglich ist, können viele Gartenleistungen steuerlich als haushaltsnahe Dienstleistungen abgesetzt werden.

Steuerliche Absetzbarkeit von Gartenarbeiten

Leistung Absetzbar? Maximaler Abzug
Regelmäßige Gartenpflege, z. B. Schnitt von Hecken Ja 20 % der Arbeitskosten, bis 4.000 Euro pro Jahr
Rasenmähen Ja 20 % der Arbeitskosten, bis 4.000 Euro pro Jahr
Heckenschnitt Ja 20 % der Arbeitskosten, bis 4.000 Euro pro Jahr
Beetpflege Ja 20 % der Arbeitskosten, bis 4.000 Euro pro Jahr
Laubentfernung Ja 20 % der Arbeitskosten, bis 4.000 Euro pro Jahr

Wichtig: Für die steuerliche Absetzbarkeit müssen Sie für die Abrechnung der Gartenarbeiten eine ordnungsgemäße Rechnung vorlegen, die Arbeits- und Materialkosten getrennt aufführt. Außerdem ist eine bargeldlose Zahlung erforderlich [Quelle: https://www.vlh.de/wohnen-vermieten/eigentum/garten-hof-grundstueck-rechnungen-fuer-handwerker-absetzen.html].

Typische Fehler, die Angehörige vermeiden sollten

Häufige Probleme bei der Abrechnung des Entlastungsbetrags sind:

  • Nicht zugelassene Anbieter
  • Fehlende Rechnungen; Belege für entstandene Kosten müssen bei der Pflegekasse eingereicht werden
  • Barzahlungen
  • Unklare Leistungsbeschreibungen
  • Verwechslung von Pflegeleistungen und Steuervergünstigungen

Die Pflegekasse erstattet dabei nur tatsächlich entstandene und anerkannte Aufwendungen für den konkreten Einsatz der Unterstützungsleistungen.

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Weitere Informationen, auch etwa über weitere Rechte, die Ihnen zum Schutz Ihrer Daten zustehen, finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen.

Welche Leistungen der Pflegekasse unterstützen pflegende Angehörige?

Viele Pflegebedürftige möchten so lange wie möglich selbstständig in ihrem Zuhause leben. Unterstützung im Alltag, wie Haushaltshilfe, Alltagsbegleitung und Entlastungsleistungen, kann dabei entscheidend sein; je nach anerkanntem Angebot gehören dazu auch Betreuung, Begleitung oder praktische Hilfe wie Einkaufen. In bestimmten Fällen kann der Entlastungsbetrag auch für die Betreuung von Kindern genutzt werden. Solche Unterstützungsleistungen können die Lebensqualität von Senioren und pflegebedürftigen Menschen insgesamt spürbar verbessern.

Deshalb lohnt es sich, nicht nur auf einzelne Leistungen zu schauen, sondern die gesamte Unterstützungssituation zu prüfen:

Oft lassen sich mehrere Hilfen sinnvoll kombinieren.

Die wichtigste Entscheidungshilfe auf einen Blick

Der Entlastungsbetrag ist sinnvoll, wenn…

  • Ein Pflegegrad vorliegt.
  • Anerkannte Angebote zur Entlastung genutzt werden.
  • Gartenaktivitäten betreuerisch begleitet werden.

Die steuerliche Absetzbarkeit passt eher, wenn…

  • Ein Gartenservice oder Gärtner beauftragt wird.
  • Regelmäßige Pflegearbeiten durchgeführt werden.
  • Die Kosten privat getragen werden.

Fazit: 3 Schritte zur optimalen Unterstützung

  1. Prüfen Sie Ihren Anspruch: Sprechen Sie mit Ihrer Pflegekasse, um herauszufinden, welche Leistungen für Sie in Frage kommen; der Antrag erfolgt direkt bei der Pflegekasse.
  2. Wählen Sie einen anerkannten Anbieter: Achten Sie darauf, dass der Anbieter in Ihrem Bundesland zugelassen ist.
  3. Klären Sie die Abrechnung: Vereinbaren Sie mit dem Anbieter, wie die Leistungen abgerechnet werden und welche Unterlagen Sie dafür benötigen. Achten Sie außerdem darauf, dass Antragsformulare vollständig ausgefüllt und fristgerecht eingereicht werden, um Verzögerungen zu vermeiden.

Unser Rat: Frühzeitig prüfen lassen

Viele Ansprüche bleiben ungenutzt, weil Familien schlicht nicht wissen, welche Möglichkeiten bestehen.

Dabei reicht oft schon ein kurzes Gespräch, um Klarheit zu bekommen:

  • Welche Leistungen übernimmt die Pflegekasse?
  • Welche Unterstützung ist im Alltag möglich?
  • Welche Kosten können steuerlich geltend gemacht werden?
  • Welche Angebote gibt es im jeweiligen Bundesland?

Erzählen Sie uns Ihre Situation, gemeinsam lässt sich oft schneller eine Lösung finden, als viele denken.

Häufig gestellte Fragen zum Entlastungsbetrag und Gartenarbeit

Kann ich den Entlastungsbetrag für alle Arten von Gartenarbeit nutzen?

Nein, der Entlastungsbetrag ist nicht für alle Gartenarbeiten geeignet. Klassische Tätigkeiten wie Rasenmähen oder Heckenschneiden werden in der Regel nicht übernommen, es sei denn, sie erfolgen im Rahmen einer aktivierenden Alltagsbegleitung. Am besten kommunizieren Sie die genauen Aufgaben zusammen mit ihrer Pflegeversicherung, um Unklarheiten zu vermeiden.

Wie viel Entlastungsbetrag steht mir zur Verfügung?

Aktuell stehen Ihnen monatlich 131 Euro, also bis zu 1.572 Euro pro Jahr, zur Verfügung, wenn Sie einen Pflegegrad von 1 bis 5 haben.

Welche Anbieter sind für die Abrechnung des Entlastungsbetrags zugelassen?

In der Regel zugelassene Alltagsbegleiter, anerkannte Unterstützungsangebote, registrierte Nachbarschaftshilfen und bestimmte Betreuungsdienste. Die genauen Anforderungen können je nach Bundesland variieren.

Kann ich Gartenarbeit auch steuerlich absetzen?

Ja, viele Gartenleistungen können als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich abgesetzt werden. Sie können 20 % der Arbeitskosten bis zu einem Maximum von 4.000 Euro pro Jahr geltend machen.

Der Artikel wurde am 28.05.2026 Veröffentlicht und am 24.09.2026 aktualisiert.

jan kreutzmann autor agentur fuer haushaltshilfe

presse@agfh.de

Jan Kreutzmann ist Autor für die Themenbereiche „Wissen für alle“ und Ernährung bei der Agentur für Haushaltshilfe. Seit 2019 ist er Teil der AfH und übernimmt als Leitung der Teamkoordination eine zentrale Rolle in der Organisation und Begleitung der täglichen Arbeit.

Durch seine langjährige Erfahrung im Bereich Haushaltshilfe und Alltagsbegleitung von pflegebedürftigen Menschen kennt Jan Kreutzmann die praktischen Herausforderungen im Pflegealltag aus erster Hand. Als Sportler beschäftigt er sich zudem intensiv mit gesunder Ernährung und einem aktiven Lebensstil. Dieses Wissen verbindet er mit seiner beruflichen Erfahrung, um verständliche, alltagsnahe und vertrauenswürdige Inhalte für Angehörige, Pflegebedürftige und Interessierte bereitzustellen.

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