Die überwiegende Mehrheit der Personen, die sich um pflegebedürftige Familienmitglieder kümmern und gleichzeitig einer beruflichen Tätigkeit nachgehen, benötigen vor allem eine größere Flexibilität bei der Planung ihrer Zeit. Das Gesetz zur Förderung der Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf zielt darauf ab, maßgeschneiderte Bedingungen zu schaffen, die den verschiedenen Pflegesituationen gerecht werden.
Lesen Sie hier nach, welche Regelungen erlauben, dass pflegende Angehörige sich eine Auszeit von der Arbeitszeit nehmen können, um Pflegebedürftige in ihrem Umfeld zu versorgen.
Das Recht auf Pflegezeit
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die gemäß § 7 Absatz 1 des Pflegezeitgesetzes (Pflege ZG) 1§ 7 Absatz 1 des Pflegezeitgesetzes (Pflege ZG) eine nahe Verwandte oder einen nahen Verwandten zu Hause betreuen und damit Pflegepersonen sind, haben in diesem Rahmen Anspruch auf Pflegezeit. Dies bedeutet, dass die Pflegenden für bis zu sechs Monate ganz oder teilweise von ihrer Arbeit freigestellt werden können, ohne dass der Arbeitgeber für diese Zeit das Gehalt weiter auszahlen muss.
Wenn es sich um pflegebedürftige Minderjährige handelt, besteht auch dann ein Anspruch auf Freistellung, wenn die Betreuung außerhalb des Hauses stattfindet. Des Weiteren haben Beschäftigte das Recht, einen nahen Angehörigen, wie zum Beispiel im Hospiz, während der letzten Phase seines Lebens zu begleiten und dafür bis zu drei Monate freigestellt zu werden. Dieser Anspruch gilt für alle Pflegegrade, jedoch nur gegenüber Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten.
In Betrieben mit 15 oder weniger Beschäftigten besteht zwar kein gesetzlicher Anspruch auf Freistellung, jedoch können Arbeitnehmer und Arbeitgeber auf freiwilliger Basis eine Pflegezeit vereinbaren.
Nahe Angehörige sind unter anderem: Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern, Ehepartner, Lebenspartner, Partner in einer ähnlichen Partnerschaft, Geschwister, deren Ehepartner oder Lebenspartner, Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder und deren Ehepartner oder Lebenspartner, Schwiegerkinder und Enkelkinder.
Bis zu 2 Jahre Teilzeit: Das Recht auf Familienpflegezeit
Eine Familienpflegezeit kann von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Anspruch genommen werden, was bedeutet, dass sie sich für bis zu 24 Monate teilweise von ihrer Arbeit freistellen lassen können, um sich um einen nahen Angehörigen mit Pflegebedarf zu Hause zu kümmern. Während der Familienpflegezeit muss jedoch im Durchschnitt eines Jahres eine Arbeitsleistung von mindestens 15 Stunden pro Woche geleistet werden. Diese Freistellung von der Arbeit gilt sowohl für die Betreuung von pflegebedürftigen Minderjährigen außerhalb des Hauses als auch für die häusliche Pflege von Angehörigen mit Pflegegraden von 1 bis 5. Nahen Angehörigen sind diejenigen Personen, die in § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes 2§ 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes genannt sind.
Dieser Rechtsanspruch gilt nur für Arbeitgeber mit mehr als 25 Beschäftigten, ohne Berücksichtigung der Personen in Ausbildung. In Betrieben mit 25 oder weniger Beschäftigten besteht zwar kein gesetzlicher Anspruch auf Familienpflegezeit, aber Arbeitnehmer und Arbeitgeber können freiwillig eine entsprechende Vereinbarung treffen.
Bis zu 10 Tage: Freistellung durch die kurzzeitige Arbeitsverhinderung
Wenn Sie plötzlich eine dringende Pflegesituation für Ihre engen Familienmitglieder neu organisieren müssen oder sicherstellen müssen, dass sie angemessen betreut werden, haben Sie das Recht, sich spontan eine Auszeit von bis zu 10 Tagen von der Arbeit zu nehmen. Dies wird als kurzzeitige Arbeitsverhinderung bezeichnet.
Eine solche akute Pflegesituation tritt auf, wenn sie plötzlich und unerwartet aufkommt. Eine bereits bestehende Pflegebedürftigkeit, die unverändert ist, erfüllt diese Anforderung nicht.
Um diesen Anspruch geltend zu machen, müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein:
- Die betreffende Person muss mindestens den Pflegegrad 1 haben, es ist jedoch nicht erforderlich, dass der Pflegegrad bereits offiziell vom Medizinischen Dienst ermittelt wurde.
- Es muss eine akute Veränderung in der Pflegesituation vorliegen.
- Sie müssen ein enger Angehöriger der pflegebedürftigen Person sein.
Als enge Angehörige gelten Ehe- und Lebenspartner, Partner in einer ähnlichen Beziehung, Eltern, Geschwister und Kinder. Zusätzlich gehören auch Stiefeltern, Schwiegereltern, Großeltern, Adoptiv- und Pflegekinder, Schwiegerkinder und Enkelkinder sowie Schwägerinnen und Schwager dazu.
Stand Januar 2024 besteht die Möglichkeit, den Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld jährlich in Anspruch zu nehmen, sofern die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Beispiel für einen plötzlichen Pflegefall in der Familie
Ein typisches Szenario könnte sein, dass ein Familienmitglied oder ein naher Angehöriger einen schweren Schlaganfall erleidet und nicht mehr ohne Unterstützung zu Hause leben kann. In solch einem plötzlichen und unerwarteten Fall von Pflegebedürftigkeit haben Sie das Recht, innerhalb kurzer Zeit bis zu 10 Arbeitstage von der Arbeit fernzubleiben, um die Pflegesituation zu organisieren oder während dieser Zeit sicherzustellen.
Diese 10 Tage müssen nicht am Stück genommen werden; Sie können sie auch auf mehrere kürzere Zeiträume aufteilen. Außerdem ist es möglich, sie zwischen mehreren Personen aufzuteilen. Zum Beispiel könnten sich zwei Geschwister jeweils für 5 Tage freinehmen. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass der Anspruch auf insgesamt 10 Arbeitstage pro pflegebedürftiger Person begrenzt ist.
Falls ein weiteres Familienmitglied pflegebedürftig wird – zum Beispiel nachdem bereits ein Elternteil betroffen ist – können Sie sich erneut für weitere 10 Tage freistellen lassen.
Alle Arbeitnehmer haben das Recht auf 10 Tage kurzzeitige Arbeitsverhinderung, unabhängig von der Größe des Unternehmens. Es gibt keine spezifische Vorankündigungsfrist; die Freistellung kann also sofort erfolgen. Der Arbeitnehmer muss jedoch den Grund für die Verhinderung und die voraussichtliche Dauer unverzüglich seinem Arbeitgeber mitteilen. Arbeitgeber können verlangen, dass der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über die voraussichtliche Pflegebedürftigkeit des Angehörigen vorlegt.
Für Beamte, Soldaten und Richter gelten unterschiedliche Regelungen je nach Bundesland. Langfristig sollen ihre Rechte jedoch an die Regelungen für Arbeitnehmer angeglichen werden.
Eine Lohnfortzahlung während der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung erfolgt nur dann, wenn dies ausdrücklich vertraglich vereinbart wurde. Andernfalls ist das Pflegeunterstützungsgeld vorgesehen, das 90 Prozent des entgangenen Nettoentgelts beträgt. Dies muss umgehend bei der Pflegekasse des pflegebedürftigen Angehörigen beantragt werden, und auch geringfügig entlohnte Beschäftigte können darauf Anspruch erheben.
Während der kurzzeitigen Arbeitsbefreiung bleiben Arbeitnehmer weiterhin kranken-, pflege-, renten- und arbeitslosenversichert, selbst wenn das Arbeitsentgelt nicht fortgezahlt wird.
Pflegezeit – bis zu 6 Monate Teilzeit oder Freistellung
Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, bis zu 6 Monate ganz oder teilweise aus dem Beruf auszusteigen, um einen pflegebedürftigen Angehörigen zu Hause zu betreuen. Dies nennt sich Pflegezeit. Nach Ablauf der Pflegezeit haben Sie das Recht, wieder in Vollzeit in Ihren Job zurückzukehren. Wenn Sie während der Pflegezeit finanzielle Unterstützung benötigen, um mögliche Kosten zu decken, können Sie ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben 3zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragen. Diese Regelungen gelten für Arbeitnehmer ebenso wie für Beamte, Soldaten und Richter.
Eine wichtige Voraussetzung für den Anspruch auf Pflegezeit ist, dass der Arbeitgeber mindestens 15 weitere Mitarbeiter beschäftigt, einschließlich Auszubildender. Wenn Sie in einem kleineren Betrieb arbeiten, können Sie in dieser Situation möglicherweise freiwillig mit Ihrem Arbeitgeber eine Pflegezeit vereinbaren.
Um Pflegezeit in Anspruch zu nehmen, müssen Sie diese mindestens 10 Tage im Voraus bei Ihrem Arbeitgeber ankündigen. Oft ist es sinnvoll, gleichzeitig auch die kurzzeitige Arbeitsverhinderung für den gleichen Tag anzukündigen.
Es ist außerdem wichtig, dass bei Ihrem Angehörigen bereits ein Pflegegrad anerkannt wurde. Falls dies nicht der Fall ist, sollten Sie so schnell wie möglich Leistungen der Pflegeversicherung bei der Pflegekasse Ihres Angehörigen beantragen. Wenn Sie nachweisen können, dass Sie Ihrem Arbeitgeber bereits angekündigt haben, Pflegezeit in Anspruch nehmen zu wollen, gilt eine verkürzte Frist für die Begutachtung durch die Pflegeversicherung.
Die Bewertung muss innerhalb von spätestens fünf Arbeitstagen nach Einreichung des Antrags bei der Pflegekasse erfolgen, wenn Ihr Angehöriger sich im Krankenhaus oder in einer Rehabilitationsklinik befindet und Sie als künftige Pflegeperson Pflegezeit angekündigt haben. Andernfalls muss die Begutachtung innerhalb von spätestens zehn Arbeitstagen nach Einreichung des Antrags bei der Pflegekasse erfolgen, wenn der Antragsteller zu Hause lebt und keine palliative Versorgung erhält. In diesem Fall gilt die verkürzte Frist auch dann, wenn Sie als zukünftige Pflegeperson Pflegezeit bei Ihrem Arbeitgeber angekündigt haben oder bereits eine Vereinbarung zur Familienpflegezeit getroffen haben.
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Bis zu 3 Monate: Begleitung in der letzten Lebensphase durch eine besondere Form der „Pflegezeit“
Um einen pflegebedürftigen Angehörigen während seiner letzten Lebensphase zu begleiten, haben Sie die Möglichkeit, bis zu 3 Monate lang ganz oder teilweise aus Ihrem Job auszusteigen. Diese Begleitung kann sowohl zu Hause als auch in einem Hospiz oder einer anderen Einrichtung stattfinden, in der Ihr Angehöriger versorgt wird. Der Fokus liegt dabei nicht primär auf der Pflege, sondern darauf, gemeinsame Zeit zu verbringen und Unterstützung zu bieten. Es ist nicht erforderlich, dass Ihr Angehöriger einen bestimmten Pflegegrad hat, um von dieser Begleitung profitieren zu können.
Kurzzeitige Arbeitsverhinderung und Pflegeunterstützungsgeld
Beschäftigte gemäß § 7 Absatz 1 des Pflegezeitgesetzes 4 § 7 Absatz 1 des Pflegezeitgesetzes haben das Recht, bis zu zehn Arbeitstage von ihrer Arbeit fernzubleiben, wenn es nötig ist, eine angemessene Pflege für einen nahen Angehörigen in einer plötzlich auftretenden Pflegesituation zu organisieren oder sicherzustellen. Dies hilft den Beschäftigten dabei, schnell eine Pflege zu organisieren, beispielsweise nach einem Schlaganfall eines Angehörigen, der wahrscheinlich eine Pflegebedürftigkeit zur Folge hat.
Beschäftigte müssen ihren Arbeitgeber unverzüglich über ihre Arbeitsverhinderung und deren voraussichtliche Dauer informieren, ohne Verzögerung. Auf Anfrage des Arbeitgebers müssen sie eine ärztliche Bescheinigung vorlegen, die die Pflegebedürftigkeit des Angehörigen und die Notwendigkeit des Fernbleibens von der Arbeit zur Organisation der angemessenen Pflege oder zur Sicherstellung der Pflegeversorgung bestätigt. Das Recht gemäß § 2 Absatz 1 des Pflegezeitgesetzes 5 § 2 Absatz 1 des Pflegezeitgesetzes steht allen Beschäftigten unabhängig von der Anzahl der Mitarbeiter beim Arbeitgeber zu. Der Versicherungsschutz in den Bereichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung bleibt bestehen.
Pflegeunterstützungsgeld
Als Ausgleich für entgangenes Arbeitsentgelt während einer kurzzeitigen Arbeitsverhinderung haben Beschäftigte Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld für bis zu zehn Arbeitstage pro Kalenderjahr und pro pflegebedürftiger Person. Dies gilt, wenn sie in diesem Zeitraum keine Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber erhalten und auch kein Kranken- oder Verletztengeld bei Krankheit oder Unfall eines Kindes in Anspruch nehmen können. Die finanzielle Unterstützung gilt für die Betreuung von Personen aller Pflegegrade, einschließlich solcher, bei denen eine Pflegebedürftigkeit voraussichtlich vorliegt.
Das Pflegeunterstützungsgeld beträgt brutto 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts aus beitragspflichtigem Arbeitsentgelt. Wenn im Zeitraum der Freistellung innerhalb der letzten 12 Kalendermonate einmalige beitragspflichtige Zahlungen erhalten wurden, beträgt das Pflegeunterstützungsgeld 100 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts aus beitragspflichtigem Arbeitsentgelt. Es darf jedoch 70 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze nicht überschreiten.
Wenn mehrere Beschäftigte ihren Anspruch auf kurzzeitige Arbeitsverhinderung für dieselbe pflegebedürftige Person geltend machen, ist ihr Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld zusammen auf insgesamt bis zu zehn Arbeitstage begrenzt.
Die Unterstützung muss umgehend bei der Pflegekasse oder dem privaten Pflegeversicherungsunternehmen des pflegebedürftigen nahen Angehörigen beantragt werden. Wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird, muss auch eine ärztliche Bescheinigung über die (voraussichtliche) Pflegebedürftigkeit des Angehörigen eingereicht werden. Der Arbeitgeber ist nur zur Fortzahlung der Vergütung verpflichtet, wenn dies aus anderen gesetzlichen Vorschriften oder aufgrund einer Vereinbarung hervorgeht.
Sie sollten das Pflegeunterstützungsgeld sofort bei der Pflegekasse oder dem privaten Pflegeversicherungsunternehmen Ihres pflegebedürftigen Angehörigen beantragen. Wenn Sie den Antrag stellen, müssen Sie eine ärztliche Bescheinigung über die voraussichtliche Pflegebedürftigkeit Ihres Angehörigen bei der Pflegekasse oder dem privaten Pflegeversicherungsunternehmen vorlegen. Beachten Sie jedoch, dass der Arbeitgeber nur dann verpflichtet ist, Ihre Vergütung weiterzuzahlen, wenn dies durch andere gesetzliche Bestimmungen oder eine Vereinbarung festgelegt ist.
Quellen
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