Soziale Absicherung einer Pflegeperson

Inhaltsverzeichnis

Familienmitglieder und Nahestehende, die ihren Job aufgeben, um ihre Angehörigen zu pflegen sollten auch angemessen versichert sein sollten. Denn für pflegende Angehörige bedeutet der Verlust des Gehalts nicht nur finanzielle Einbußen, sondern wirft auch die Frage auf: „Wie sind pflegende Angehörige versichert?“ Wer übernimmt die Beitragszahlungen zur Sozialversicherung für sie? Und was passiert im Falle eines Unfalls oder einer Krankheit? Auch die Frage nach der Rente stellt sich.

 

Um diese versicherungstechnischen Aspekte klarzustellen, habe ich hier für Sie eine Zusammenfassung erstellt.

 

Voraussetzungen für die Rentenversicherung bei der Pflegetätigkeit

Die Pflegeversicherung zahlt in die Rentenversicherung ein und übernimmt die Beiträge für pflegende Angehörige und Personen, die nicht hauptberuflich tätig sind und wenigstens zehn Stunden wöchentlich verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, eine oder mehrere pflegebedürftige Personen betreuen, solange diese Personen regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden pro Woche arbeiten.

Diese Beiträge zur Rentenversicherung werden bis zum Erreichen des Rentenalters und dem Bezug einer vollen Altersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt. Selbst bei Teilrentenbezug können Beiträge weiterhin gezahlt werden. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach dem Pflegegrad der betreuten Person(en) und der Art der erhaltenen Leistungen.

 

Die Rentenversicherungsbeiträge der Pflegekasse belaufen sich im Jahr 2024 auf monatlich zwischen 124,27 und 657,51 Euro in den alten Bundesländern bzw. zwischen 121,81 und 644,49 Euro in den neuen Bundesländern.

 

Durch die gezahlten Rentenversicherungsbeiträge werden Pflegepersonen im Jahr 2024 in etwa so behandelt, als würden sie ein monatliches Gehalt zwischen 668,12 und 3.535,00 Euro in den alten Bundesländern bzw. zwischen 654,89 und 3.465,00 Euro in den neuen Bundesländern erhalten. Für ein Jahr Pflegetätigkeit kann ein monatlicher Rentenanspruch zwischen 6,65 und 35,16 Euro in den alten Bundesländern bzw. zwischen 6,61 und 34,95 Euro in den neuen Bundesländern erworben werden (Stand: 1. Januar 2024).

 

Welche Pflegeperson ist nicht rentenversichert?

Einige spezielle Personengruppen und Pflegepersonen in bestimmten Situationen sind von der Rentenversicherungspflicht ausgenommen. Das bedeutet, dass sie keine Rentenbeiträge durch ihre Pflegetätigkeit erwerben können, obwohl sie die anderen Voraussetzungen erfüllen.

 

Sie sind als Pflegeperson nicht rentenversichert, wenn Sie:

  1. jünger als 15 Jahre sind,
  2. nur vorübergehend eine Pflegeperson aufgrund von Urlaub oder Krankheit vertreten,
  3. voraussichtlich nicht länger als zwei Monate oder 60 Tage pro Jahr pflegen,
  4. die Pflegetätigkeit als Teil eines Freiwilligen Sozialen Jahres (FSJ) oder des Bundesfreiwilligendienstes (BFD) ausüben,
  5. im Rahmen Ihrer Ordenszugehörigkeit pflegen, oder
  6. bereits eine volle Altersrente ab dem regulären Rentenalter, Pension oder eine vergleichbare Altersversorgung beziehen.

 

Unfallversicherung

Sobald eine Pflegetätigkeit aufgenommen wird und mindestens Pflegegrad 2 vorliegt, greift automatisch der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Pflege muss in der häuslichen Umgebung erfolgen und mindestens zehn Stunden pro Woche umfassen, verteilt auf mindestens zwei regelmäßige Tage.

 

Die Pflegeperson muss keine separate Anmeldung vornehmen oder einen separaten Antrag stellen. Die Beiträge zur Pflege-Unfallversicherung werden von den Kommunen übernommen, sodass weder die pflegebedürftige Person noch die Pflegeperson belastet werden.

 

Die Unfallversicherung tritt in folgenden Fällen ein:

  1. Wenn die Pflegeperson einen Unfall erleidet. Es ist wichtig zu beachten, dass Unfälle auf dem Weg zu oder von der Pflegeperson zum Pflegebedürftigen nur anerkannt werden, wenn sich die Pflegeperson direkt auf dem Weg befindet.
  2. Wenn die Pflegeperson an einer Berufskrankheit leidet, zum Beispiel Erkrankungen aufgrund der körperlichen Belastung oder Hautkrankheiten aufgrund einer Unverträglichkeit gegenüber den für die Pflege benötigten Mitteln.
  3. Wenn sich die Pflegeperson während der Pflegetätigkeit mit Krankheiten des Pflegebedürftigen infiziert.

 

Wenn die Unfallversicherung in Kraft tritt, stehen Pflegepersonen verschiedene Leistungen zu. Dazu gehören ärztliche und zahnärztliche Behandlungen sowie Maßnahmen zur medizinischen Rehabilitation. Sollte die Pflegeperson aufgrund des Unfalls ihren bisherigen Beruf nicht mehr wie vor dem Unfall ausüben können, besteht möglicherweise Anspruch auf Umschulung oder andere Ausbildungen.

 

Unter bestimmten Bedingungen bietet die Unfallversicherung auch Lohnersatzleistungen oder Rentenzahlungen an.

 

Für welche Pflegetätigkeiten gilt die gesetzliche Unfallversicherung?

Die gesetzliche Unfallversicherung berücksichtigt die Grundlagen zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit und bietet daher Schutz in verschiedenen Bereichen:

 

  1. Haushaltsführung: Dazu gehören Tätigkeiten wie die Zubereitung von Mahlzeiten, das Aufräumen und Reinigen (z. B. Tisch decken, Wäsche waschen) sowie die Begleitung zu Behörden und Banken.
  2. Mobilität: Dies umfasst die Unterstützung beim Gehen oder Treppensteigen.
  3. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Hierzu gehört die Hilfe bei komplexen Alltagshandlungen wie dem Kaffeekochen.
  4. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: Dazu zählt der Umgang mit Angstzuständen oder Wahnvorstellungen sowie der Selbstschutz bei aggressivem Verhalten der pflegebedürftigen Person.
  5. Selbstversorgung: Dies beinhaltet die Unterstützung beim Waschen, Duschen oder Baden.
  6. Bewältigung von krankheits- und therapiebedingten Anforderungen und Belastungen sowie Förderung der selbstständigen Bewältigung: Hierzu gehört die Begleitung zu Arzt- oder Therapiebesuchen.
  7. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte: Dies umfasst die Einhaltung ausreichender Ruhe- und Schlafphasen sowie die Unterstützung bei geeigneten Freizeitaktivitäten wie Basteln oder Fernsehen.

 

Arbeitslosenversicherung für Pflegepersonen

Auch die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung werden von der Pflegekasse für Pflegepersonen übernommen und sie sind automatisch in der Arbeitslosenversicherung versichert. Damit dies möglich ist, müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein:

 

  1. Die Pflegeperson war vor Beginn ihrer Pflegetätigkeit bereits in der Arbeitslosenversicherung versichert, entweder aufgrund eines früheren Beschäftigungsverhältnisses oder weil sie bereits Leistungen gemäß dem Sozialgesetzbuch III, wie beispielsweise Arbeitslosengeld, bezogen hat.
  2. Die Pflege wird nicht erwerbsmäßig durchgeführt.
  3. Die Pflegeperson betreut mindestens eine pflegebedürftige Person mit einem Pflegegrad zwischen 2 und 5.
  4. Die Pflegetätigkeit erstreckt sich regelmäßig über mindestens zwei Tage pro Woche.
  5. Die Pflege erfolgt in der häuslichen Umgebung des Pflegebedürftigen.

 

Pflegepersonen haben nach Beendigung ihrer Pflegetätigkeit die Möglichkeit, Arbeitslosengeld zu beantragen und Leistungen zur Arbeitsförderung in Anspruch zu nehmen. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass diese Regelung nur gilt, wenn die Pflegeperson nicht bereits anderweitig durch eine Beschäftigung in der Arbeitslosenversicherung abgesichert ist, zum Beispiel durch eine Teilzeitbeschäftigung.

 

Weiterzahlung von Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträgen während des Urlaubs

Für die Dauer eines Erholungsurlaubs der Pflegeperson von bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr werden die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge von der Pflegekasse weitergezahlt. Dadurch bleibt der Rentenanspruch für die Zeit des Urlaubs ungeschmälert bestehen und der Arbeitslosenversicherungsschutz erhalten.

 

Krankenversicherung

Pflegende Angehörige müssen sicherstellen, dass sie über eine Krankenversicherung verfügen, da eine allgemeine Krankenversicherungspflicht besteht.

 

Pflegende Rentner bleiben wie bisher über ihre Rentnerkrankenversicherung versichert.

 

Arbeitnehmer, die neben ihrer Pflegetätigkeit weiterhin einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen, bleiben automatisch über ihre Arbeitgeber krankenversichert.

 

Pflegende Ehepartner können unter bestimmten Umständen familienversichert sein oder werden.

 

Personen, die arbeitslos sind, Grundsicherung oder Sozialhilfe beziehen, sind automatisch krankenversichert.

 

Wer keinen der genannten Punkte erfüllt muss sich freiwillig Krankenversichern. In den meisten Fällen unterstützt die Pflegekasse auf Antrag die Zahlung der Mindestbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, zum Beispiel bei einer Vollzeitpflege oder einem Minijob neben der Pflegetätigkeit.

 

Sozialversicherung für pflegende Angehörig

Viele Angehörige entscheiden sich dafür, ihren Job ganz oder teilweise aufzugeben, um sich um die häusliche Pflege eines Familienmitglieds zu kümmern. Manchmal ist es nur noch möglich, einem Minijob nachzugehen. Da das Gehalt wegfällt, stellt sich die Frage, wer die Sozialversicherungsbeiträge für pflegende Angehörige bezahlt und wie diese versichert sind.

 

Damit pflegende Angehörige zumindest eine grundlegende Absicherung haben, übernimmt die Pflegekasse unter bestimmten Bedingungen die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, Krankenversicherung, Rentenversicherung und Unfallversicherung.

 

Um diese Leistungen zu erhalten, müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Bitte überprüfen Sie, ob alle Voraussetzungen bei Ihnen erfüllt sind oder ob Sie noch Änderungen vornehmen müssen, damit auch für Sie die Sozialversicherungsbeiträge übernommen werden.

 

Additions- und Mehrfachpflege

Für den Fall, dass die Pflege einer einzelnen Person nicht den erforderlichen Mindestumfang erreicht, besteht die Möglichkeit der Additionspflege. Dabei können die Pflegestunden für mehrere Personen zusammengezählt werden, um die Voraussetzungen für die Pflegebeiträge zu erfüllen.

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Zum Beispiel, wenn Sie sowohl Ihren Vater als auch Ihre Mutter pflegen, und zwar jeweils etwa 6 Stunden pro Woche an mehreren Tagen. Insgesamt kommen Sie dann auf 12 Stunden Pflege pro Woche und erfüllen somit die erforderlichen Voraussetzungen.

 

Auf der anderen Seite können mehrere Pflegepersonen, die gemeinsam eine pflegebedürftige Person versorgen, die Rentenansprüche untereinander aufteilen. Allerdings muss jede Person separat die Voraussetzungen erfüllen, und nicht alle zusammen.

 

Ein Beispiel hierfür wäre, wenn Sie und zwei Ihrer Geschwister sich die Pflege Ihrer Mutter teilen. Jeder von Ihnen, der mindestens 10 Stunden an mindestens zwei Tagen pro Woche pflegt, erfüllt die Voraussetzungen und kann entsprechend Rentenbeiträge beanspruchen.

 

Antrag auf Rentenpunkte für die Pflege

Im Zuge des Antrags auf Pflegeleistungen erhalten Sie in der Regel einen Fragebogen zur Zahlung der Beiträge zur sozialen Sicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen. Dieser Fragebogen erfasst die Pflegetätigkeiten von Angehörigen sowie deren berufliche Situation. Es ist wichtig, dass Sie diesen Fragebogen vollständig ausfüllen.

 

Die Pflegekasse prüft anhand dieses Fragebogens, ob die Pflegeperson Anspruch auf die Zahlung von Rentenbeiträgen hat. Falls dies der Fall ist, werden die Beiträge automatisch von der Pflegekasse übernommen.

 

Falls Sie jedoch unsicher sind, können Sie sich als Pflegeperson direkt an die Pflegekasse wenden. Allerdings sollten Sie dies nicht bei Ihrer eigenen Pflegekasse tun, sondern bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person.

 

Wie wird der Rentenbeitrag berechnet?

Der Rentenbeitrag wird anhand von fiktiven Einnahmen berechnet, was bedeutet, dass angenommen wird, dass Sie mit Ihrer Pflegetätigkeit ein bestimmtes Einkommen erzielen. Die Pflegekasse übernimmt dann die üblichen Rentenversicherungsbeiträge in Höhe von 18,6 Prozent basierend auf dieser Beitragsbemessungsgrundlage.

 

Die Beitragsbemessungsgrundlage wird aus dem Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung abgeleitet, das von der Bundesregierung jährlich festgelegt wird.

 

Im Jahr 2024 beträgt die Beitragsbemessungsgrundlage:

  • 3.535 Euro pro Monat in Westdeutschland
  • 3.465 Euro pro Monat in Ostdeutschland

 

Ab dem Jahr 2025 gibt es keine getrennten Beitragsbemessungsgrundlagen mehr für Ost- und Westdeutschland, sondern nur noch eine einheitliche Größe.

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