Die Fahrtkostenerstattung ist für viele Patientinnen und Patienten ein wichtiges Thema. Denn Fahrten zum Arzt, ins Krankenhaus oder zu einer spezialisierten Behandlung können schnell hohe Kosten verursachen. Unter bestimmten Voraussetzungen übernimmt die Krankenkasse diese Fahrkosten ganz oder teilweise. Erhalten Sie in diesem Ratgeber einen umfassenden Überblick über die geltenden Regelungen, rechtlichen Grundlagen und praktischen Schritte zur Kostenerstattung.
Was bedeutet Fahrtkostenerstattung im Gesundheitswesen?
Unter Fahrtkostenerstattung versteht man die Übernahme oder Erstattung von Kosten für Fahrten, die aus medizinischen Gründen notwendig sind. Gemeint sind Wege zu Ärztinnen und Ärzten, in eine medizinische Einrichtung, ins Krankenhaus oder zu einer ambulanten oder stationären Behandlung.
Dabei wird unterschieden zwischen:
- Krankenfahrten: Fahrten, bei denen keine medizinisch-fachliche Betreuung oder besondere medizinische Ausstattung des Fahrzeugs nötig ist (z. B. Taxi, privater PKW, öffentliche Verkehrsmittel).
- Krankentransporte: Fahrten, bei denen aus medizinischen Gründen eine fachliche Betreuung oder die spezielle Einrichtung eines Krankentransportwagens (KTW) erforderlich ist.
- Rettungsfahrten: Fahrten in akuten Notfällen, bei denen eine lebensrettende Notfallversorgung erforderlich ist.
Warum ist die Fahrtkostenerstattung wichtig?
Gerade für chronisch Kranke, mobilitätseingeschränkte Versicherte oder Menschen mit Schwerbehinderung stellen regelmäßige Fahrten eine erhebliche finanzielle und logistische Belastung dar. Man denke an wöchentliche Dialyse, tägliche Strahlentherapie oder Fahrten zu spezialisierten Zentren, die weiter entfernt liegen. Die Krankenversicherung sorgt hier für einen sozialen Ausgleich und stellt sicher, dass notwendige Behandlungen nicht an den Transportkosten scheitern.
Gesetzliche Grundlagen der Fahrtkostenerstattung
§ 60 SGB V – Zentrale Rechtsgrundlage
Die wichtigste Grundlage ist § 60 SGB V. Er regelt, wann und in welchem Rahmen die Krankenkasse die Kosten für Fahrten übernimmt.
Kernprinzip: Fahrkosten werden übernommen, wenn sie im Zusammenhang mit einer von der Krankenkasse erbrachten oder genehmigten Leistung stehen und die Fahrt aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig ist.
§ 115a SGB V – Vor- und nachstationäre Behandlung
Nach § 115a SGB V zählen auch vor- und nachstationäre Krankenhausbehandlung zu den erstattungsfähigen Fällen. Hier gilt die Fahrtkostenübernahme, sofern diese Behandlungen eine vollstationäre Behandlung ersetzen oder vorbereiten, da sie direkt mit dem Krankenhausaufenthalt in Verbindung stehen.
Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA)
Ergänzend zu den Gesetzen präzisiert die Richtlinie über die Verordnung von Krankenfahrten, Krankentransporten und Rettungsfahrten (KTW-Richtlinie) des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) die Details zur Verordnung und Genehmigung. Sie definiert die genauen Ausnahmefälle für Fahrten zur ambulanten Behandlung, die über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehen.
Welche Fahrten sind erstattungsfähig?
Krankenfahrten sind Fahrten von Patientinnen und Patienten zu einer medizinischen Behandlung, ohne dass eine fachliche Betreuung während der Fahrt nötig ist. Sie werden in der Regel mit öffentlichen Verkehrsmitteln, dem privaten PKW, Taxi oder Mietwagen durchgeführt.
Typische Beispiele:
- Fahrten zur ambulanten Behandlung
- Wege zum Arzt oder zur Ärztin für spezialisierte Untersuchungen
- Fahrten zur Chemotherapie oder Strahlenbehandlung
- Fahrten zur Dialyse
- Fahrten zur Reha oder Vorsorge
- Fahrten zu stationären Behandlungen im Krankenhaus oder in eine stationäre Reha-Einrichtung.
Krankentransporte
Bei Krankentransporten ist eine medizinische Betreuung oder die Nutzung eines speziell ausgestatteten Krankentransportwagens (KTW) notwendig, beispielsweise weil die Patientin/der Patient:
- liegen muss,
- während der Fahrt beaufsichtigt werden muss,
- oder nicht gehfähig ist und nicht auf andere Weise (z.B. mit dem Rollstuhl-Taxi) transportiert werden kann.
Rettungsfahrten
Rettungsfahrten erfolgen in akuten, lebensbedrohlichen Notfällen mit einem Rettungswagen (RTW) oder Notarzteinsatzfahrzeug (NEF) und werden grundsätzlich und ohne vorherige Genehmigung von der Krankenkasse übernommen.
Kosten für Fahrten zur ambulanten Behandlung – die Ausnahmen
Fahrten zur ambulanten Behandlung (z. B. zum Hausarzt, Facharzt oder Zahnarzt) werden grundsätzlich nicht übernommen. Sie sind nur in bestimmten Ausnahmefällen erstattungsfähig, wenn sie eine erhebliche Belastung darstellen und die Fahrt zwingend medizinisch notwendig ist.
Wann sind Fahrten zur ambulanten Behandlung erstattungsfähig? (G-BA-Richtlinie)
- Dauerbehandlungen:
- Fahrten zur Chemotherapie
- Fahrten zur Strahlentherapie
- Fahrten zur Dialysebehandlung
- Gleichstellung mit Dauerbehandlung:
- Fahrten zur ambulanten Behandlung bei Versicherten mit einem Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung), Bl (blind) oder H (hilflos).
- Fahrten von Versicherten, die einen Pflegegrad 3, Pflegegrad 4 oder Pflegegrad 5 besitzen und aufgrund ihrer dauerhaften Mobilitätseinschränkung oder geistigen Verfassung einen Transport benötigen.
- Andere seltene Ausnahmen: Fahrten, die eine stationäre Behandlung vermeiden oder verkürzen (z. B. Serienbehandlung, die eigentlich stationär erfolgen müsste).
Voraussetzungen für die Kostenübernahme
- Medizinische Notwendigkeit
Die Fahrt muss aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sein. Die medizinische Notwendigkeit ist das zentrale Kriterium. Ein längerer Weg allein oder ein höherer Komfortwunsch sind keine ausreichenden Gründe.
- Ärztliche Verordnung – Muster 4
Eine ärztliche Verordnung ist fast immer erforderlich. Der behandelnde Arzt oder die Ärztin stellt die Verordnung einer Krankenbeförderung auf dem offiziellen Formular Muster 4 aus. Dieses Formular ist essenziell und dient als Nachweis der medizinischen Notwendigkeit.
Wichtig: Der Arzt muss auf dem Formular das notwendige Verkehrsmittel (z. B. Öffentliche Verkehrsmittel, privater PKW, Taxi/Mietwagen, KTW) und den medizinischen Grund angeben.
- Antrag auf Fahrkostenerstattung
Zusätzlich zur ärztlichen Verordnung muss der oder die Versicherte meist einen Antrag auf Fahrkostenerstattung bei der Krankenkasse stellen. Dies ist insbesondere erforderlich, wenn es sich um genehmigungspflichtige Fahrten (z. B. Taxi zur ambulanten Behandlung) handelt.
Vorab genehmigen: Wann ist das nötig?
Die Genehmigungspflicht ist der kritischste Punkt bei der Erstattung.
Genehmigungspflichtige Fahrten
Viele Krankenfahrten müssen vorab genehmigt werden.
Dies betrifft:
- Taxi oder Mietwagen: Wenn sie zur ambulanten Behandlung eingesetzt werden sollen (außer bei den oben genannten Dauerbehandlungen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind).
- Wiederkehrende ambulante Behandlungen: Auch wenn die medizinische Notwendigkeit offensichtlich ist (z. B. bei den Dauerbehandlungen Dialyse, Chemo, Strahlen), muss oft eine Dauer- oder Sammelgenehmigung für eine bestimmte Anzahl von Fahrten beantragt werden.
- Fahrten ohne stationären Aufenthalt: Grundsätzlich alle Fahrten zur ambulanten Behandlung, die nicht unter die Notfall- oder stationäre Ausnahme fallen.
Ausnahmefälle der Fahrtkostenerstattung ohne Genehmigung
Keine Genehmigung im Voraus ist nötig bei:
- Rettungsfahrten: Akute Notfälle.
- Fahrten zur und von der vollstationären Behandlung: Die Fahrt zum und vom Krankenhaus, wenn ein stationärer Aufenthalt folgt/vorausging. Hier reicht die nachträgliche Vorlage der ärztlichen Verordnung.
- Notfällen: Wenn eine sofortige Behandlung unaufschiebbar ist und die Fahrt nur nachträglich verordnet werden kann.
Praxis-Tipp: Immer die Genehmigung vor der Fahrt einholen! Wird die Genehmigung versäumt, kann die Krankenkasse die Übernahme im Nachhinein ablehnen, selbst wenn die Fahrt medizinisch notwendig war.
Fakrtkostenerstattung: Besondere Regelungen bei Schwerbehinderung
Personen mit Schwerbehindertenausweis profitieren von erleichterten Regelungen und sind den Versicherten mit Dauerbehandlungen gleichgestellt. Dies gilt insbesondere für die folgenden Merkzeichen:
- Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung)
- Merkzeichen Bl (blind)
- Merkzeichen H (hilflos)
Vorteile für Betroffene:
Mit einem Schwerbehindertenausweis mit einem der genannten Merkzeichen entfällt in der Regel die individuelle, aufwendige Prüfung der medizinischen Notwendigkeit für Fahrten zur ambulanten Behandlung. Die Gleichstellung bewirkt, dass diese Fahrten als erstattungsfähig gelten. Eine ärztliche Verordnung (Muster 4) ist dennoch erforderlich, ebenso wie oft eine Genehmigung der Fahrten.
Welche Verkehrsmittel werden erstattet?
Die Krankenkasse erstattet grundsätzlich nur die Kosten für das aus medizinischer Sicht notwendigste und wirtschaftlichste Verkehrsmittel.
| Verkehrsmittel | Voraussetzungen für Erstattung | Anmerkung |
| Öffentliche Verkehrsmittel | Immer, wenn sie zumutbar sind. | Regelfall. Erstattung der Fahrscheine in der günstigsten Klasse. |
| PKW (privat) | Wenn öffentliche Verkehrsmittel unzumutbar oder nicht vorhanden. | Erstattung erfolgt meist über eine Kilometerpauschale. |
| Taxi oder Mietwagen | Nur zulässig, wenn medizinisch notwendig und andere Verkehrsmittel nicht zumutbar sind (z. B. durch schwere Mobilitätseinschränkung). | Genehmigungspflichtig. Arzt muss „Taxi/Mietwagen“ auf Muster 4 ankreuzen. |
| Krankentransportwagen (KTW) | Wenn eine liegende Beförderung oder die Betreuung durch medizinisches Fachpersonal erforderlich ist. | Arzt kreuzt „Krankentransportwagen“ auf Muster 4 an. |
| Rettungsfahrzeug (RTW) | Bei akuten Notfällen und Lebensgefahr. | Wird immer übernommen. |
Kosten, Zuzahlung und Erstattung
Höhe der Erstattung von Fahrten
Die Erstattung erfolgt in Höhe der notwendigen Kosten, jedoch nur bis zur wirtschaftlichsten Lösung (z. B. günstigstes verfügbares Taxi, Fahrpreis ÖPNV).
Zuzahlungspflicht bei Krankenbeförderung
Versicherte leisten eine gesetzliche Zuzahlung zu den Fahrkosten, sofern sie nicht befreit sind.
- 10 % der Kosten pro Fahrt
- Mindestens 5 €, höchstens 10 € pro Fahrt
Die Zuzahlung ist bei jeder Einzelfahrt (Hin- und Rückfahrt zählen als eine Fahrt bei ambulanter Behandlung) und bei jedem Krankentransport fällig. Bei stationären Behandlungen ist die Zuzahlung auf die erste und letzte Fahrt beschränkt.
Befreiung von der Zuzahlung
Eine Befreiung von der Zuzahlung ist möglich für:
- Kinder und Jugendliche: unter 18 Jahren sind generell befreit.
- Personen mit Befreiungsausweis: Wer die individuelle Belastungsgrenze der Zuzahlungen (2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, 1 % bei chronisch Kranken) erreicht hat, erhält einen Befreiungsausweis von der Krankenkasse.
Typische Ablehnungsgründe bei einem Antrag auf Fahrkostenerstattung
- Fehlende Genehmigung: Die häufigste Ablehnungsursache. Die Fahrt wurde ohne die notwendige Vorab-Genehmigung angetreten.
- Keine medizinische Notwendigkeit: Die Fahrt war zwar komfortabel, aber aus Sicht des MDK (Medizinischer Dienst der Krankenkassen) war ein günstigeres Verkehrsmittel zumutbar.
- Falsches Fahrzeug gewählt: Es wurde ein KTW bestellt, obwohl ein Taxi ausgereicht hätte, oder ein Taxi, obwohl öffentliche Verkehrsmittel möglich gewesen wären.
- Ambulante Routinefahrt: Die Fahrt zum Routine-Check-up beim Facharzt, die nicht unter eine der Ausnahmeregelungen fällt.
Wichtige Begriffe kurz erklärt
- Krankenbeförderung: Oberbegriff für Krankenfahrten, Krankentransporte und Rettungsfahrten.
- Leistung der Krankenkasse: Die Übernahme von Fahrkosten ist eine gesetzliche Leistung der GKV unter klaren Voraussetzungen (§ 60 SGB V).
- Muster 4: Offizielles Formular für die ärztliche Verordnung einer Krankenbeförderung.
- Wirtschaftlichkeitsgebot: Die Krankenkasse übernimmt nur die Kosten für die günstigste, aber dennoch medizinisch notwendige Transportart.
Häufige Fragen zur Fahrtkostenerstattung
Übernimmt die Krankenkasse immer die Kosten?
Nein. Die Krankenkasse übernimmt die Kosten nur, wenn ein gesetzlicher Anspruch besteht, d.h., die Fahrt muss medizinisch notwendig sein, verordnet werden und in der Regel vorab genehmigt sein.
Muss ich die Fahrt immer vorab genehmigen?
Nein, nicht bei Notfällen oder Fahrten zur und von der vollstationären Krankenhausbehandlung oder stationären Reha. Für alle anderen genehmigungspflichtigen Fahrten, insbesondere Taxifahrten zur ambulanten Behandlung, ist die Genehmigung zwingend erforderlich.
Was mache ich, wenn mein Antrag abgelehnt wird?
Sie haben das Recht, innerhalb der auf dem Ablehnungsbescheid genannten Frist Widerspruch gegen die Entscheidung der Krankenkasse einzulegen. Dies sollte gut begründet und mit zusätzlichen ärztlichen Nachweisen (z. B. einer detaillierten Begründung des Arztes für die Notwendigkeit des gewählten Transportmittels) versehen werden.
Fazit: Gut informiert zur Fahrtkostenerstattung
Die Fahrtkostenerstattung ist eine wichtige Unterstützung für viele Versicherte. Wer die Regelungen kennt, rechtzeitig einen Antrag stellt und die erforderlichen Unterlagen einreicht, kann sich einen großen Teil der Kosten für Fahrten erstatten lassen. Besonders bei chronischen Erkrankungen, Schwerbehinderung, Pflegebedürftigkeit oder aufwendigen Therapien lohnt sich eine frühzeitige Beratung bei der Krankenkasse.
Suchen Sie das Gespräch mit Ihrem behandelnden Arzt und der Sachbearbeitung Ihrer Krankenkasse, um sicherzustellen, dass Sie alle notwendigen Formalitäten erfüllen, bevor Sie die Fahrt antreten. So vermeiden Sie unnötige finanzielle Belastungen und können sich ganz auf Ihre Genesung konzentrieren.