Pflegezeitgesetz und Familienpflegezeitgesetz: Ihre Rechte, wenn Beruf und Pflege plötzlich zusammenkommen

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Wir begleiten Familien, deren Leben innerhalb von 24 Stunden ein anderes wird. Und wir sehen immer wieder: Das Pflegezeitgesetz und das Familienpflegezeitgesetz gehören zu den am wenigsten bekannten Rechten, die pflegenden Angehörigen in Deutschland zustehen. Dieser Artikel gibt Ihnen einen praxisnahen Überblick, mit den Informationen, die Sie in einer akuten Pflegesituation wirklich brauchen, und mit konkreten Beispielen aus unserem Alltag. Wenn die Pflegesituation plötzlich beginnt – was Berufstätige wissen müssen Viele pflegebedürftige Menschen werden nicht langsam, sondern über Nacht pflegebedürftig. Ein Sturz, ein Schlaganfall, eine Diagnose. Und während die Familie noch versucht zu verstehen, was gerade passiert, tickt im Hintergrund…

Justitia-Statue mit Waage in Nahaufnahme
Inhaltsverzeichnis

Wir begleiten Familien, deren Leben innerhalb von 24 Stunden ein anderes wird. Und wir sehen immer wieder: Das Pflegezeitgesetz und das Familienpflegezeitgesetz gehören zu den am wenigsten bekannten Rechten, die pflegenden Angehörigen in Deutschland zustehen. Dieser Artikel gibt Ihnen einen praxisnahen Überblick, mit den Informationen, die Sie in einer akuten Pflegesituation wirklich brauchen, und mit konkreten Beispielen aus unserem Alltag.

Wenn die Pflegesituation plötzlich beginnt – was Berufstätige wissen müssen

Viele pflegebedürftige Menschen werden nicht langsam, sondern über Nacht pflegebedürftig. Ein Sturz, ein Schlaganfall, eine Diagnose. Und während die Familie noch versucht zu verstehen, was gerade passiert, tickt im Hintergrund bereits die Uhr: Arbeitgeber, Pflegekasse, Krankenhaus, offene Fragen. Genau für diese Lebensphase hat der Gesetzgeber zwei Regelwerke geschaffen, die Berufstätigen die Vereinbarkeit von Beruf und Pflege erleichtern sollen.

Das Pflegezeitgesetz und das Familienpflegezeitgesetz regeln, unter welchen Voraussetzungen Arbeitnehmer sich ganz oder teilweise von der Arbeit freistellen lassen können, um einen nahen Angehörigen zu pflegen oder die Pflege zu organisieren. Beide Gesetze arbeiten mit unterschiedlichen Fristen, unterschiedlichen Betriebsgrößen und unterschiedlichen Leistungen, und sie lassen sich miteinander kombinieren.

Das Pflegezeitgesetz im Überblick

Das Pflegezeitgesetz ist das Gesetz für akute Situationen und mittelfristige Pflegephasen. Es regelt drei Freistellungsmöglichkeiten: die kurzzeitige Arbeitsverhinderung von bis zu zehn Arbeitstagen, die Pflegezeit von bis zu sechs Monaten sowie die Begleitung in der letzten Lebensphase von bis zu drei Monaten.

Wer gilt als naher Angehöriger?

Das Gesetz definiert den Kreis der nahen Angehörigen weiter, als viele vermuten. Als nahe Angehörige gelten Ehegatten und Ehegattinnen, Lebenspartner und Lebenspartnerinnen, Eltern, Schwiegereltern, Großeltern, Stiefeltern, Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder, Enkelkinder sowie Geschwister. Auch Schwägerinnen und Schwager sind eingeschlossen. Das ist wichtig, weil viele pflegende Angehörige gar nicht wissen, dass ihnen ein Anspruch zusteht, etwa wenn sie für eine Schwägerin oder einen Stiefvater die Pflege übernehmen.

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung: die zehn Arbeitstage für akute Situationen

Wird eine nahe Person akut pflegebedürftig, haben Sie das Recht, sich bis zu zehn Arbeitstage von der Arbeit freistellen zu lassen, um eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder in dieser Zeit selbst zu pflegen. Dieser Anspruch gilt unabhängig von der Größe des Unternehmens, also auch in Kleinbetrieben. Die zehn Tage sind pro pflegebedürftiger Person und Beschäftigtem anzusetzen. Bei Geschwistern teilen Sie die Tage also nicht untereinander auf, sondern jede Person hat ihren eigenen Anspruch.

Wichtig: Die Arbeitsverhinderung müssen Sie Ihrem Arbeitgeber unverzüglich mitteilen, zusammen mit der voraussichtlichen Dauer. Auf Verlangen müssen Sie eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit und die Erforderlichkeit der Freistellung vorlegen.

Das Pflegeunterstützungsgeld

Für diese zehn Tage besteht ein Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld. Es handelt sich um eine Lohnersatzleistung, die bei der Pflegekasse beziehungsweise dem Pflegeversicherungsunternehmen der pflegebedürftigen Person beantragt wird. Das Pflegeunterstützungsgeld beträgt in der Regel rund 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Haben Sie in den letzten zwölf Monaten einmalig gezahltes Arbeitsentgelt erhalten (etwa Weihnachtsgeld), können es bis zu 100 Prozent sein.

So läuft der Antrag praktisch ab

In der Praxis sieht der Ablauf so aus: Sie informieren den Arbeitgeber, lassen sich von der behandelnden Ärztin oder dem Arzt eine Bescheinigung ausstellen, und stellen bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person formlos den Antrag auf Pflegeunterstützungsgeld. Die Pflegekasse prüft, zahlt das Pflegeunterstützungsgeld aus und übernimmt in dieser Zeit auch Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Pflegezeit: bis zu sechs Monate ganz oder teilweise freistellen lassen

Die Pflegezeit ist die längerfristige Variante: Sie können sich für bis zu sechs Monate vollständig oder teilweise von der Arbeit freistellen lassen, um einen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung zu pflegen. „Teilweise“ bedeutet: Sie reduzieren Ihre Arbeitszeit, zum Beispiel auf Teilzeit, und arbeiten weiter, nur eben weniger.

Voraussetzungen und Betriebsgröße

Voraussetzung ist, dass die pflegebedürftige Person mindestens in Pflegegrad 1 eingestuft ist und der Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Beschäftigte hat. In Kleinbetrieben mit 15 oder weniger Beschäftigten besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Pflegezeit, hier bleibt nur die Vereinbarung im Einvernehmen mit dem Unternehmen. Die Pflege muss nicht zwingend zu Hause bei der pflegebedürftigen Person selbst stattfinden; auch Pflege in einem gemeinsamen Haushalt oder in einer anderen häuslichen Umgebung ist möglich.

Ganz oder teilweise von der Arbeit freistellen lassen

Sie entscheiden, wie Sie die Freistellung nutzen. Manche Arbeitnehmer nehmen die sechs Monate am Stück, um gemeinsam mit einem Pflegedienst und der Familie eine Struktur aufzubauen. Andere reduzieren die Arbeitszeit und behalten einen Teil ihres Berufs. Die konkrete Verteilung der Arbeitszeit wird zwischen Ihnen und dem Arbeitgeber vereinbart. Dieser darf berechtigte betriebliche Gründe entgegenhalten, kann die Pflegezeit selbst aber nicht ablehnen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Die Ablehnung der Teilzeitverteilung ist nur aus dringenden betrieblichen Gründen zulässig.

Die Pflegezeit müssen Sie dem Arbeitgeber spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn schriftlich ankündigen und angeben, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang Sie freigestellt werden wollen. Bei teilweiser Freistellung müssen Sie auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit nennen.

Das zinslose Darlehen

Weil die Pflegezeit unbezahlt ist, hat der Gesetzgeber ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben vorgesehen. Es deckt bis zur Hälfte des entfallenen Nettoarbeitsentgelts und wird nach Ende der Pflegezeit in Raten zurückgezahlt. Für viele Familien ist dieses Darlehen die entscheidende Brücke, um die sechs Monate finanziell überhaupt tragen zu können.

Das Familienpflegezeitgesetz: bis zu 24 Monate in Teilzeit

Das Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) setzt dort an, wo die Pflegezeit endet, oder für Familien, die von Anfang an eine längere Perspektive brauchen. Es ermöglicht Beschäftigten, ihre Arbeitszeit über bis zu 24 Monate auf eine Teilzeit zu reduzieren, um einen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung zu pflegen.

Wer hat Anspruch auf Familienpflegezeit?

Anspruch haben Beschäftigte in Unternehmen mit in der Regel mehr als 25 Beschäftigten. Die pflegebedürftige Person muss wie bei der Pflegezeit mindestens Pflegegrad 1 haben.

Auch hier gilt: Angekündigt wird die Familienpflegezeit schriftlich, und zwar spätestens acht Wochen vor Beginn, mit Angaben zu Dauer und Umfang sowie zur gewünschten Verteilung der Arbeitszeit.

Mindestarbeitszeit und die Vereinbarung mit dem Arbeitgeber

Während der Familienpflegezeit müssen Sie mindestens 15 Stunden pro Woche arbeiten. Die Mindestarbeitszeit sorgt dafür, dass Sie im Beruf verankert bleiben. Die Verteilung dieser Stunden wird mit dem Arbeitgeber vereinbart. Lässt sich keine Einigung erzielen, muss das Unternehmen die Arbeitszeitverteilung entsprechend dem Wunsch der Beschäftigten festlegen, es sei denn, dringende betriebliche Gründe stehen entgegen.

Darlehen zur Aufstockung des Nettoarbeitsentgelts

Wer durch die Teilzeit weniger verdient, kann auch in diesem Fall ein zinsloses Darlehen beantragen, das bis zur Hälfte der Differenz zum bisherigen Nettoarbeitsentgelt ausgleicht. Das Darlehen wird, wie bei der Pflegezeit, beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragt. Die Rückzahlung erfolgt in Raten nach dem Ende der Familienpflegezeit. Für viele Familien ist genau dieses Darlehen der Grund, warum Familienpflegezeit finanziell überhaupt vorstellbar wird.

Pflegezeit und Familienpflegezeit dürfen zusammen eine Gesamtdauer von 24 Monaten je pflegebedürftiger Person nicht überschreiten. Wer also zuerst die sechs Monate Pflegezeit genutzt hat, hat noch 18 Monate Familienpflegezeit zur Verfügung.

Sonderfall: Betreuung minderjähriger pflegebedürftiger naher Angehöriger

Für die Betreuung minderjähriger pflegebedürftiger naher Angehöriger, also für pflegebedürftige Kinder unter 18 Jahren, gelten erweiterte Regeln. Die Pflege und Betreuung kann in diesem Fall auch außerhalb der häuslichen Umgebung stattfinden, etwa in einer stationären Einrichtung oder einem Kinderhospiz. Das ist für Eltern und Pflegeeltern eine wichtige Erleichterung: Sie müssen die Pflege nicht zu Hause übernehmen, um Anspruch auf Freistellung zu haben.

Sozialversicherung und Kündigungsschutz während der Freistellung

Ein verbreiteter Irrtum lautet: Wer sich für die Pflege freistellen lässt, verliert seine Absicherung. Das Gegenteil ist der Fall, der Gesetzgeber hat an diesem Punkt bewusst nachjustiert.

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Weitere Informationen, auch etwa über weitere Rechte, die Ihnen zum Schutz Ihrer Daten zustehen, finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen.

Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung

Während der Pflegezeit und Familienpflegezeit sind Sie in der Regel weiterhin sozial abgesichert. Die Pflegekasse der pflegebedürftigen Person zahlt Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, sofern Sie mindestens zehn Stunden pro Woche an zwei Tagen pflegen und die gepflegte Person mindestens Pflegegrad 2 hat. Auch die Arbeitslosenversicherung läuft grundsätzlich weiter, ein wichtiger Punkt, damit nach der Pflegezeit der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht wegbricht.

Zur Kranken- und Pflege-Pflichtversicherung: Wenn Sie während der Pflegezeit komplett freigestellt sind, können Sie sich auf Antrag freiwillig weiterversichern; oft ist auch eine Familienversicherung über Ehegatten oder Lebenspartner möglich. Die Pflegekasse kann auf Antrag Zuschüsse zu diesen Beiträgen leisten.

Kündigungsschutz vom Antrag bis zum Ende der Freistellung

Ab der Ankündigung der Pflegezeit oder Familienpflegezeit, frühestens jedoch zwölf Wochen vor Beginn, bis zum Ende der Freistellung besteht ein besonderer Kündigungsschutz. Der Arbeitgeber darf Ihnen in dieser Zeit nur in besonderen Ausnahmefällen und nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde kündigen. Dieser Schutz gilt sowohl für vollständige als auch für teilweise Freistellungen.

Ablauf in der Praxis: vom ersten Anruf bis zur Rückkehr in den Beruf

Die Theorie steht, aber wie sieht das im echten Leben aus? Wir begleiten Familien bei genau diesen Schritten. Der typische Ablauf hat vier Stationen.

Schritt 1: Das Gespräch mit dem Arbeitgeber

Viele Beschäftigte zögern, diesen Schritt hinaus, weil sie nicht wissen, wie ihr Arbeitgeber reagiert. Unsere Erfahrung: Je früher und sachlicher das Gespräch geführt wird, desto besser. Formulieren Sie klar, welche Freistellung Sie in Anspruch nehmen möchten (zehn Tage, Pflegezeit, Familienpflegezeit), welchen Umfang Sie planen und welche Vereinbarung zur Arbeitszeit Sie sich vorstellen. Eine kurze schriftliche Ankündigung dokumentiert den Beginn der Fristen und den Kündigungsschutz.

Schritt 2: Die Bescheinigung der Pflegekasse

Für die Pflegezeit und die Familienpflegezeit brauchen Sie eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des Pflegeversicherungsunternehmens der pflegebedürftigen Person über deren Pflegebedürftigkeit. Diese Bescheinigung legen Sie dem Arbeitgeber vor. Für die akuten zehn Tage reicht die ärztliche Bescheinigung.

Schritt 3: Das Darlehen beim Bundesamt

Parallel können Sie beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben das zinslose Darlehen beantragen. Der Antrag läuft online, die Auszahlung erfolgt monatlich. Rückzahlungen beginnen nach dem Ende der Pflegezeit oder Familienpflegezeit.

Schritt 4: Wenn der Arbeitgeber ablehnt

Eine vollständige Ablehnung der Pflegezeit oder Familienpflegezeit durch den Arbeitgeber ist bei Vorliegen der Voraussetzungen nicht zulässig. Die Verteilung der Arbeitszeit darf er nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Wenn es hier zu Konflikten kommt, lohnt sich der Blick in den Arbeitsvertrag, ein Gespräch mit dem Betriebsrat oder eine arbeitsrechtliche Beratung. Verbände wie der Sozialverband VdK oder die Verbraucherzentralen bieten zu diesen Themen spezialisierte Beratung an.

Was wir für Sie tun können

Die Gesetze geben Ihnen Rechte. Aber Rechte entfalten erst dann Wirkung, wenn sie im Alltag ankommen, im Gespräch mit dem Arbeitgeber, im Antrag bei der Pflegekasse, im Plan, wer wann wo unterstützt. Genau an dieser Schnittstelle arbeiten wir.

Wir schauen mit Ihnen gemeinsam, welche Freistellungsmöglichkeiten zu Ihrer Situation passen, welche Leistung Ihnen aus der Pflegeversicherung zusteht und wie sich Beruf und Pflege in Ihrem konkreten Unternehmen verbinden lassen. Wir organisieren Haushaltshilfe und Alltagsbegleitung, die zu Ihrem Arbeitsrhythmus passt, damit die Pflegezeit nicht zum Dauerzustand wird und Ihre pflegebedürftige Angehörige in den eigenen vier Wänden bleiben kann.

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