Elternunterhalt – Müssen Kinder für die Pflegekosten ihrer Eltern aufkommen?

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Muss ein Elternteil in ein Pflegeheim ziehen und die finanziellen Ressourcen sind nicht mehr ausreichend, um die Pflegekosten zu decken, stellt sich für Sie und Ihre Familie die Frage nach der Verpflichtung, Ihre Eltern zu unterstützen. Seit dem 1. Januar 2020 spielt die Einkommensgrenze von 100.000 Euro jährlich dabei eine entscheidende Rolle. Unser Ratgeber bietet Ihnen hierbei Orientierung zum Thema Elternunterhalt. Lernen Sie mehr über die Bedingungen, unter denen der Elternunterhalt relevant wird, wie er berechnet wird und welche Teile des Einkommens und Vermögens geschützt sind. Dies soll Ihnen helfen, in dieser herausfordernden Situation fundierte Entscheidungen zu treffen. Was bedeutet…

Elternunterhalt - Müssen Kinder für die Pflegekosten ihrer Eltern aufkommen?
Inhaltsverzeichnis

Muss ein Elternteil in ein Pflegeheim ziehen und die finanziellen Ressourcen sind nicht mehr ausreichend, um die Pflegekosten zu decken, stellt sich für Sie und Ihre Familie die Frage nach der Verpflichtung, Ihre Eltern zu unterstützen. Seit dem 1. Januar 2020 spielt die Einkommensgrenze von 100.000 Euro jährlich dabei eine entscheidende Rolle. Unser Ratgeber bietet Ihnen hierbei Orientierung zum Thema Elternunterhalt.

Lernen Sie mehr über die Bedingungen, unter denen der Elternunterhalt relevant wird, wie er berechnet wird und welche Teile des Einkommens und Vermögens geschützt sind. Dies soll Ihnen helfen, in dieser herausfordernden Situation fundierte Entscheidungen zu treffen.

Was bedeutet Elternunterhalt?

Für viele ältere Menschen reichen die finanziellen Mittel möglicherweise nicht aus, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, vor allem, wenn sie aufgrund von Alter, Krankheit oder Behinderung in ein Pflegeheim ziehen müssen, um dort versorgt zu werden.

Wenn die Pflegekosten die finanziellen Mittel der Eltern übersteigen, tritt zuerst die staatliche Sozialhilfe ein, auch bekannt als „Hilfe zur Pflege“. Unter bestimmten Umständen kann das Sozialamt die geleisteten Kosten von den Kindern des pflegebedürftigen Elternteils zurückfordern, denn dabei handelt es sich lediglich um eine Vorschusszahlung des Staates. Die rechtliche Verpflichtung der Kinder, ihren bedürftigen Eltern finanziell beizustehen, wird als Elternunterhalt bezeichnet.

Diese Verpflichtung ist ein Teil der gesetzlich geregelten familiären Unterhaltspflicht (Bürgerliches Gesetzbuch, § 1601 und 1602).

Das Angehörigen-Entlastungsgesetz

Gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sind Kinder dazu verpflichtet, für ihre Eltern zu sorgen, wenn diese nicht in der Lage sind, für ihren eigenen Unterhalt zu sorgen. Bis Ende 2019 wurden Kinder zum Elternunterhalt herangezogen und mussten für ihre Eltern aufkommen, wenn ihr Nettoeinkommen über 1.800 Euro im Monat (für Alleinstehende) oder 3.240 Euro (für Verheiratete) lag.

Das Angehörigen-Entlastungsgesetz hat die Regelungen für die Unterhaltsverpflichtung gegenüber Verwandten neu gestaltet und Angehörige finanziell entlastet.

Die wesentlichen Änderungen seit dem 1. Januar 2020 sind wie folgt: Verwandte des ersten Grades sind erst ab einem Jahresbruttoeinkommen von 100.000 Euro verpflichtet, die Unterhaltskosten für ein Familienmitglied zu übernehmen, sofern dessen eigenes Einkommen und einsetzbares Vermögen nicht ausreichen. Das Einkommen des Partners wird bei der Frage, ob diese 100.000‑Euro‑Grenze überschritten ist, nicht mitgerechnet.

Neu ist 2025 – Klarstellung: Die 100.000‑Euro‑Grenze ist eine sozialrechtliche Grenze für den Rückgriff des Sozialamts. Ab Überschreiten der Grenze wird anschließend nach den allgemeinen unterhaltsrechtlichen Regeln Ihre tatsächliche Leistungsfähigkeit im Einzelfall geprüft.

Auch Personen, die Vermögen – etwa in Form von Immobilien – besitzen, sind bei einem Jahresbruttoeinkommen unter 100.000 Euro weiterhin nicht zum Elternunterhalt verpflichtet. Das vorhandene Vermögen bleibt in diesen Fällen durch das Angehörigen‑Entlastungsgesetz geschützt.

Auch Eltern, deren erwachsene Kinder pflegebedürftig sind, profitieren von dieser Regelung. Sie müssen nur dann für die Kosten der Unterstützung oder Pflege ihres Kindes aufkommen, wenn mindestens ein Elternteil ein jährliches Bruttoeinkommen von mehr als 100.000 Euro hat. Wenn die Kosten der Pflege zu Hause oder im Heim die Leistungen der Pflegeversicherung übersteigen, übernimmt das Sozialamt die ungedeckten Kosten, sofern die 100.000‑Euro‑Grenze nicht überschritten ist.

Einkommen der Schwiegerkinder oder Ehepartner wird bei der Prüfung der 100.000‑Euro‑Grenze nicht berücksichtigt. Entscheidend ist nur das Einkommen des Kindes bzw. des Elternteils selbst. Erst wenn diese Grenze überschritten ist, wird für die konkrete Unterhaltsberechnung auch das Einkommen des Ehepartners zur Ermittlung der Leistungsfähigkeit herangezogen, wobei der Unterhalt für den Ehepartner Vorrang hat.

Wer muss Elternunterhalt zahlen?

Nur die direkten Nachkommen der pflegebedürftigen Person im ersten Verwandtschaftsgrad sind gesetzlich dazu verpflichtet, Unterhalt zu zahlen. Dies umfasst biologische und adoptierte Kinder. Nicht zahlen müssen unter anderem Enkel, Schwiegerkinder und Stiefkinder.

Elternunterhalt und Schonvermögen bei mehr als 100.000 Euro im Jahr

Wenn Ihr jährliches Einkommen über 100.000 Euro liegt, sind Sie dem Grunde nach verpflichtet, für den Unterhalt Ihrer Eltern aufzukommen, wenn nach Anrechnung von Rente, Pflegeleistungen und eigenem Vermögen der Eltern noch eine Deckungslücke bleibt. Im Umkehrschluss bedeutet dies: Liegt Ihr Einkommen unter 100.000 Euro, müssen Sie gegenüber dem Sozialamt keinen Elternunterhalt leisten.

Die Gerichte gewähren jedoch ein großzügiges Schonvermögen, das je nach individueller Situation variieren kann und aus verschiedenen Bausteinen (z.B. Altersvorsorge, selbst genutzte Immobilie, Notgroschen) besteht. Das Schonvermögen hat zwei Hauptziele:

  • Es soll den Lebensstandard des Unterhaltspflichtigen sichern und
  • die Altersvorsorge nicht gefährden.

Neu ist 2025: Gerade vor dem Hintergrund gestiegener Lebenshaltungs‑ und Wohnkosten legen Gerichte den Schutz der eigenen Altersvorsorge und einer angemessenen privaten Absicherung tendenziell großzügiger aus, als es ältere Beispiele vermuten lassen.

Berechnung des Schonvermögens für die Altersvorsorge (mit Berechnungsbeispiel)

Aufgrund eines Gerichtsurteils des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Jahr 2006 wird für die private Altersvorsorge häufig eine Formel herangezogen, nach der bis zu 5 Prozent des Bruttoeinkommens pro Berufsjahr multipliziert mit einem Zinsfaktor als Schonvermögen anerkannt werden.

Das genannte Rechenbeispiel (60.000 Euro Bruttoeinkommen, 25 Berufsjahre, 5 Prozent Sparrate und 4 Prozent Verzinsung) führt zu einem erheblichen Altersvorsorge‑Schonvermögen von rund 125.000 Euro – diese Größenordnung wird auch heute noch in der Praxis als Orientierung verwendet!

Müssen Pflegebedürftige ihr gesamtes Vermögen einsetzen, um die Pflegekosten zu decken?

Die Regelungen zur Berücksichtigung des Vermögens von Personen, die Leistungen der „Hilfe zur Pflege“ erhalten, sind in Paragraf 90 Absatz 4 des Sozialgesetzbuchs XII (SGB XII) festgelegt. Grundsätzlich müssen alle Vermögenswerte, die nicht zum Schonvermögen gehören, für die Finanzierung der Pflege eingesetzt werden. Das Sozialamt übernimmt die Kosten nur, wenn die pflegebedürftige Person oder ihr Ehe‑ bzw. Lebenspartner nicht über ausreichendes Einkommen oder Vermögen verfügen.

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Zum Schonvermögen beim Elternunterhalt gehören zum Beispiel:

    • Bargeld oder Geldwerte bis zu einer Höhe von 10.000 Euro.
    • Ein angemessenes Kraftfahrzeug.
    • Staatlich geförderte Kapitalanlagen zur zusätzlichen Altersvorsorge wie die „Riester‑Rente“.
    • Ein angemessenes selbst bewohntes Eigenheim mit Grundstück, das vom Pflegebedürftigen oder Angehörigen genutzt wird und nach dem Ableben weiter genutzt werden soll.

Geändert hat sich in der Praxis: Die genaue Höhe der als „angemessen“ betrachteten Werte (z. B. Immobilien‑ und Kfz‑Wert, Notgroschen) wird von den Sozialämtern und Gerichten im Lichte der aktuellen Preis‑ und Mietentwicklung beurteilt. Angesichts gestiegener Immobilien‑ und Lebenshaltungskosten werden heute teilweise höhere Werte als noch vor einigen Jahren akzeptiert.​

Regelung für Geschwister, Schwiegerkinder und Ehepartner

Auch wenn Eltern mehrere Kinder haben, wird das Jahreseinkommen der Kinder nicht zusammengezählt, sondern jeweils einzeln geprüft. Solange keines der Kinder das gesetzliche Einkommenslimit von 100.000 Euro überschreitet, muss kein Kind Elternunterhalt zahlen.

Überschreitet ein Geschwisterkind die Grenze, die übrigen aber nicht, wird dieses Kind grundsätzlich allein für den Elternunterhalt herangezogen. Das Sozialamt übernimmt den Anteil der übrigen Kinder. Überschreiten mehrere Kinder die Grenze, wird der Unterhalt im Verhältnis ihrer Leistungsfähigkeit, also nicht nur nach Kopfzahl, sondern unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse, verteilt.

Wenn das Einkommen eines Kindes über 100.000 Euro liegt, wird bei der konkreten Berechnung der Unterhaltshöhe auch das Einkommen des Ehepartners einbezogen, um den Familienbedarf und die vorrangigen Verpflichtungen (z. B. Ehegatten‑ und Kindesunterhalt) zu berücksichtigen. Nur das Einkommen, das nach Abzug dieser Verpflichtungen verbleibt, kann für Elternunterhalt eingesetzt werden.

Die eigene Immobilie für die Pflegekosten verwerten

Zieht eine alleinstehende Person oder ziehen Ihre Eltern endgültig aus der selbst bewohnten Immobilie in ein Pflegeheim, kann das Sozialamt verlangen, dass das Haus oder die Eigentumswohnung zur Finanzierung der Pflegekosten verkauft oder beliehen wird. In Betracht kommt auch die Eintragung einer Grundschuld zugunsten des Sozialamts.

Bleibt hingegen der Ehepartner in der eigenen Immobilie wohnen, gilt diese in der Regel als Schonvermögen und muss nicht zur Finanzierung der Pflege veräußert werden. Wichtig ist, dass Leistungen der Hilfe zur Pflege nicht rückwirkend, sondern erst ab dem Monat der Antragstellung gewährt werden. Daher sollte der Antrag frühzeitig gestellt werden, wenn absehbar ist, dass die Mittel nicht ausreichen.

Wie wird der Elternunterhalt berechnet?

Ob Kinder überhaupt Elternunterhalt zahlen müssen, hängt zunächst davon ab, ob die 100.000‑Euro‑Jahresbruttogrenze überschritten wird. Die konkrete Höhe des Unterhalts wird anschließend anhand des bereinigten Nettoeinkommens und unter Berücksichtigung von Selbstbehalt und Schonvermögen ermittelt.

Ziel ist, dass die Unterhaltszahlungen für die Eltern den Lebensstandard der Unterhaltspflichtigen nicht dauerhaft und unzumutbar senken. Deshalb gibt es bestimmte abzugsfähige Positionen (z. B. Fahrtkosten, Altersvorsorge, Kredite, eigener Kindesunterhalt), die das anrechenbare Einkommen mindern.

Das bereinigte Nettoeinkommen

Als Grundlage für die Berechnung des relevanten Jahresbruttoeinkommens werden sämtliche Einkünfte herangezogen:

  • Für Arbeitnehmer: Der Durchschnitt der Nettomonatseinkommen der letzten 12 Monate vor Beginn der Unterhaltspflicht
  • Für Selbstständige: Der Durchschnitt der Nettoeinkünfte der letzten 3–5 Jahre
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • Kapitalerträge

Davon abgezogen werden können unter anderem:

  • Berufsbedingte Aufwendungen (z. B. Fahrtkosten)
  • Kreditraten, Zinsen und Tilgungszahlungen, wenn die Verbindlichkeiten vor Eintritt der Unterhaltspflicht eingegangen wurden
  • Kosten für Krankenvorsorge und krankheitsbedingte Ausgaben
  • Beiträge zur privaten Altersvorsorge
  • Unterhaltszahlungen für eigene Kinder oder getrennt lebende/geschiedene Ehegatten

Bestimmte Ausgaben (z. B. Hausrat‑, Haftpflicht‑, Kfz‑Versicherung, Rundfunkbeitrag, Miete und übliche Nebenkosten) gelten als bereits im Selbstbehalt enthalten und können nicht noch zusätzlich abgezogen werden.

Wie hoch ist der Selbstbehalt?

Bis 2020 wurde ein fester Selbstbehalt für Elternunterhalt in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesen. Seit 2021 wird dort kein spezieller Betrag für Elternunterhalt mehr genannt; stattdessen ist von einem „angemessenen Eigenbedarf“ die Rede, der die Ziele des Angehörigen‑Entlastungsgesetzes berücksichtigt.

Rechtsprechung konkretisiert: Die Gerichte haben inzwischen Orientierungswerte entwickelt. Nach aktueller Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt der angemessene Selbstbehalt eines erwerbstätigen Kindes gegenüber Eltern nach herrschender Auffassung bei rund 2.650 Euro monatlich (einschließlich angemessener Wohnkosten), teils zuzüglich eines Zuschlags für den Ehepartner.

Neu ist 2025: Die pauschale Aussage, es gebe „noch keinen klar definierten Selbstbehalt“, gilt so nicht mehr. Vielmehr wird der Betrag von etwa 2.650 Euro in der Praxis häufig als Untergrenze angesehen, von der im Einzelfall nach oben oder unten abgewichen werden kann.

Außerdem bestehen zusätzliche Freibeträge für eigene minderjährige und privilegierte volljährige Kinder, die sich nach der Düsseldorfer Tabelle richten und bei der Leistungsfähigkeitsberechnung vorrangig zu berücksichtigen sind.

Wie wird die Beteiligung an den Pflegekosten unter mehreren Kindern aufgeteilt?

Wenn eine pflegebedürftige Person mehrere Kinder hat, wird zunächst geprüft, welche Kinder die Einkommensgrenze von 100.000 Euro überschreiten. Kinder unterhalb dieser Grenze werden gegenüber dem Sozialamt nicht in Anspruch genommen.

Überschreitet nur ein Kind die Grenze, ist dieses Kind grundsätzlich allein unterhaltspflichtig. Überschreiten mehrere Kinder die Grenze, wird der zu zahlende Elternunterhalt nach ihren jeweiligen Einkommens‑ und Vermögensverhältnissen verteilt. Rechtlich maßgeblich ist dabei die individuelle Leistungsfähigkeit, nicht nur eine starre Aufteilung nach Kopfzahl.

Welche Ausnahmen gibt es?

Auch bei einem Einkommen über 100.000 Euro kann der Unterhaltsanspruch der Eltern ganz oder teilweise verwirkt sein, wenn sie sich gegenüber dem Kind schwerwiegend schuldhaft verhalten haben, etwa durch grobe Vernachlässigung, Misshandlung oder gravierende Verletzungen der eigenen Unterhaltspflichten in der Kindheit.

Bloßer Kontaktabbruch, ein zerstrittenes Familienverhältnis oder eine Enterbung reichen nach der Rechtsprechung dagegen in der Regel nicht aus, um den Elternunterhalt vollständig entfallen zu lassen.​ Im Falle von adoptierten Kindern sind ausschließlich die Adoptiveltern, nicht die leiblichen Eltern,  unterhaltsberechtigt. Ein adoptiertes Kind haftet also nur für seine rechtlichen Eltern.

Elternunterhalt: Pflegeheimkosten

Wenn jemand aufgrund nicht mehr ausreichender Pflege zu Hause in ein Pflegeheim umziehen muss, können die Kosten oft die finanziellen Mittel der Betroffenen übersteigen. Auch wenn die Pflegekassen einen Teil der Ausgaben übernehmen, bleibt den Bewohnern des Pflegeheims oft ein beträchtlicher Eigenanteil.

Die Kosten für ein Pflegeheim setzen sich im Allgemeinen aus drei Hauptbereichen zusammen:

  1. Pflegeleistungen
  2. Unterkunft und Verpflegung
  3. Investitionskosten

Eigenanteil für die stationäre Pflege

Geändert hat sich im Vergleich zu 2023: Der durchschnittliche monatliche Eigenanteil für vollstationäre Pflege ist weiter gestiegen. Während 2023 von etwa 2.468 Euro monatlich ausgegangen wurde, liegen die bundesweiten durchschnittlichen Eigenbeteiligungen im ersten Jahr im Heim 2025 nach Angaben des vdek bei rund 3.100 Euro. In einigen Bundesländern übersteigen sie sogar 3.400 Euro.

Seit 2022 beteiligt sich die Pflegekasse über den Zuschlag nach § 43c SGB XI zusätzlich am einrichtungseinheitlichen Eigenanteil (EEE). Neu ist 2025 (bzw. seit 2024 wirksam):

Die Zuschläge wurden auf folgende Stufen angehoben:

  • 15 % im ersten Jahr,
  • 30 % im zweiten Jahr,
  • 50 % im dritten Jahr,
  • 75 % ab dem vierten Jahr im Heim.

Damit mindern sich die reinen Pflegekosten spürbar, zugleich steigen aber Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten weiter an. Entscheidend für die tatsächliche Belastung ist daher immer die individuelle Situation im konkreten Heim.

Elternunterhalt vermeiden

Auch wenn die staatlichen Pflegeleistungen und die Rente des pflegebedürftigen Elternteils nicht ausreichen, haben Kinder verschiedene legale Möglichkeiten, ihre finanzielle Belastung zu begrenzen. Wichtig ist dabei, frühzeitig zu planen und die eigene Altersvorsorge sowie Kreditverpflichtungen sorgfältig zu strukturieren.

Tipps und Tricks um den Elternunterhalt zu vermeiden

  • Vermeiden Sie ungeplante gemeinsame Konten, wenn unklar ist, wem die Guthaben wirtschaftlich gehören.
  • Klären Sie die Besitzverhältnisse an Vermögen und dokumentieren Sie Schenkungen, da diese unter Umständen vom Sozialamt zurückgefordert werden können.
  • Behalten Sie Ihre Altersvorsorge im Blick; Beiträge zur privaten Vorsorge mindern Ihr verfügbares Einkommen, sind aber im Rahmen des Schonvermögens geschützt.
  • Berücksichtigen Sie bestehende Kreditverpflichtungen, die vor der Unterhaltspflicht entstanden sind – diese können Ihr anrechenbares Einkommen wirksam senken.
  • Dokumentieren Sie Vermögen, Schulden und laufende Kosten, damit Sie gegenüber dem Sozialamt alle abzugsfähigen Positionen belegen können.

Mit diesen Ratschlägen können Sie sich optimal auf die potenzielle finanzielle Verantwortung in Bezug auf den Unterhalt Ihrer Eltern vorbereiten. Sie helfen Ihnen dabei, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um Ihre finanzielle Sicherheit zu wahren und sich angemessen abzusichern.

Unbilliger Elternunterhalt wegen Verwirkung: In diesen Fällen muss kein Unterhalt gezahlt werden

Eltern können ihren Anspruch auf Unterhalt verlieren, wenn sie sich schwerwiegend und schuldhaft ihrem Kind gegenüber verhalten haben (z. B. Misshandlung, gravierende Vernachlässigung, jahrelanges Leben des Kindes im Heim aufgrund elterlichen Fehlverhaltens). In diesen Fällen kann das Gericht den Unterhaltsanspruch ganz oder teilweise als „unbillig“ ansehen.Handlungen wie Enterben, bloßer Kontaktabbruch oder fehlende Unterhaltszahlung in Zeiten eigener Erwerbslosigkeit reichen hingegen in der Regel nicht aus, um die Unterhaltspflicht der Kinder vollständig entfallen zu lassen.

Elternunterhalt steuerlich geltend machen

Wenn Sie für Ihre Mutter oder Ihren Vater Unterhalt zahlen oder Pflegeheimkosten übernehmen, können diese Zahlungen unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung steuerlich berücksichtigt werden.

Voraussetzungen sind in der Regel:

  • Es besteht eine gesetzliche Unterhaltspflicht und Sie haben tatsächlich gezahlt.
  • Der Empfänger ist bedürftig und kann die Pflegekosten nicht aus eigenen Mitteln tragen.
  • Die Unterbringung oder Betreuung erfolgt aufgrund einer anerkannten Pflegebedürftigkeit.

Neu ist 2025: Aufgrund der gestiegenen Eigenanteile und Lebenshaltungskosten lohnt es sich besonders, Belege sorgfältig zu sammeln und mit dem Steuerberater zu prüfen, ob neben den außergewöhnlichen Belastungen auch Pflege‑Pauschbeträge oder andere Vergünstigungen in Betracht kommen.

Der Originalbeitrag wurde am 14.11.2024 veröffentlicht und am 16.12.2025 entsprechend der aktuellen gesetzlichen Änderungen und Bestimmungen zum Elternunterhalt und zur Pflegekostenbeteiligung umfassend aktualisiert.

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